Monat Februar 2016

Erbrecht | Testamentsvollstreckung Grundstückskauf Genehmigung | Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind

Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind hinterlassen. Vom Erblasser wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker erwarb für die Erbengemeinschaft mit den Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung. Im Rahmen des diesbezüglichen Kaufvertrages trat der Testamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker für den Nachlass auf. Das Grundbuchamt verweigerte im Weiteren die Eintragung der Erbengemeinschaft mit Hinweis darauf, dass angesichts der Tatsache, dass ein minderjähriger Mitglied der erwerbenden Erbengemeinschaft ist, zuvor der Erwerb vom Familiengericht genehmigt werden muss. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben. Das Gericht entsprach der Beschwerde, da der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsstellung den Erwerb der Immobilie für den Nachlass vorgenommen hat. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker. Soweit der Testamentsvollstrecker aufgrund des ihm übertragenen Amtes Rechtsgeschäfte für den Nachlass vornimmt sind diese grundsätzlich auch dann nicht von einer entsprechenden Genehmigung des Familiengerichtes abhängig, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf eine Erbengemeinschaft bezieht, der minderjährigen Miterbin angehören. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt verpflichtet, die Eintragung vorzunehmen, d.h. die Mitglieder der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer im Grundbuch zu vermerken.

Erbrecht | Ehegattentestament Katastrophenklausel Schlusserbeneinsetzung | Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen

Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen. Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute sich in ihrem Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten sie, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder ihre Erben werden sollen. Im Weiteren verstarb die Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau verfügte der überlebende Ehegatte testamentarisch, dass nur 3 seiner Kinder seine Erben werden. Der Ehemann verstarb sodann mehrere Jahre nach seiner Ehefrau. Die von ihm bedachten 3 Kinder beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Hiergegen wandten sich die beiden übrigen Abkömmlinge des Erblassers. Die beiden übrigen Abkömmlinge stützten ihren Erbanspruch auf den Vortrag, dass in der Anordnung der Erblasser, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes allen 5 Kinder Erben werden sollen, eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Aufgrund dieser wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung sei der Erblasser an das Testament der Eheleute gebunden und könne daher nicht mehr durch eine neue letztwillige Verfügung die Erbfolge regeln. Das OLG Jena kam zu dem Ergebnis, dass in der Anordnung für den Fall des gemeinsamen Versterbens keine Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Der Wille der Erblasser sei vielmehr so auszulegen, dass für den Fall des gemeinsamen Todes alle Kinder Erben werden sollen. In dieser sogenannten Katastrophenklausel sei keine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen, die für den überlebenden Ehegatten bindend ist. Eine solche Rechtsfolge hatten die Eheleute nach Ansicht des OLG Jena nicht herbeiführen wollen, da sich aus dem Wortlaut des Testamentes der beiden Eheleute nicht einmal im Ansatz ergibt, dass diese eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen wollten. Aus diesem Grunde war den 3 Abkömmling, die vom überlebenden Ehegatten als Erben eingesetzt wurden, der beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.

Erbrecht | Erbeinsetzung Pflegedienst Hessen | In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen

In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde die Pflege der Erblasserin von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, deren Geschäftsführerin mit der Erblasserin befreundet war. Ursprünglich hatte die Erblasserin ihre Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Später schloss sie mit der Geschäftsführerin einen Erbvertrag ab, mit der die Geschäftsführerin des Pflegedienstes zur Alleinerbin der Erblasserin wurde. Nach dem Erbfall beantragte die Geschäftsführerin die Erteilung eines Erbscheins. Der Alleinerbschein wurde der Geschäftsführerin erteilt. Die zuständige Aufsichtsbehörde teilte dem Nachlassgericht mit, dass die Erteilung des Erbscheins eventuell gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 HGBP verstößt. Im Weiteren wurde der Erbschein als unrichtig eingezogen. Hiergegen legte die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes Beschwerde ein. Die Einziehung des Erbscheins wurde vom OLG Frankfurt bestätigt. Die Geschäftsführerin konnte nicht widerlegen, dass es einen Zusammenhang zwischen den erbrachten Pflegeleistungen und der Erbeinsetzung gab. Dieser Zusammenhang wird von Gesetzes wegen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Da die Vermutung nicht widerlegt werden konnte, war die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes nach hessischem Landesrecht unwirksam, da sie gegen ein Verbotsgesetz in Form des HGBP verstieß. Der Erbschein war daher als unrichtig einzuziehen. Zu beachten ist, dass sich die Unrichtigkeit des Erbscheins aus dem hessischen Landesrecht ergibt und somit nicht auf vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern übertragen werden kann, soweit es dort nicht eine entsprechende landesrechtliche Grundlage für die Unrichtigkeit und Einziehung des Erbscheins für den Fall gibt, dass ein ambulanter Pflegedienst, dessen Mitarbeiter oder die Geschäftsführung zum Erben eingesetzt wird.

Erbrecht | Erbschaftsteuer Immobilie Beseitigungskosten | Die Kosten, die dem Erben für die Beseitigung eines Ölschadens an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entstehen, mindern die Erbschaftssteuer nicht

Die Kosten, die dem Erben für die Beseitigung eines Ölschadens an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entstehen, mindern die Erbschaftssteuer nicht. Im vorliegenden Fall gehörte zum Nachlass eine Immobilie. Aus dem Öltank der Heizung dieser Immobilie trat vor dem Tod des Erblassers Öl aus. Nach dem Erbfall mussten die Erben den Schaden beseitigen. Einer der Erben machte gegenüber dem Finanzamt die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Höhe der Kosten für die Beseitigung des Ölschadens geltend. Das Finanzgericht wies die Klage zurück. Da der Erblasser zu Lebzeiten weder durch eine entsprechende behördliche Anordnung noch aufgrund zivilrechtlicher Regelungen auf die Beseitigung des Ölschadens in Anspruch genommen wurde, stellen die Kosten für die Beseitigung des Ölschadens aus Sicht des Gerichts keine Nachlassverbindlichkeit dar. Nur wenn die Verpflichtung zu Beseitigung des Ölschadens bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hätte, wären die damit verbundenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen. Folglich können die Kosten auch nicht als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer abgesetzt werden.