Monat Juli 2017

Erbrecht | Nießbrauchsverzicht Sozialhilferegress | Der Verzicht auf einen Nießbrauch führt zu einer Schenkung, die vom Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden kann und zum Schenkungsregress berechtigt

Erbrecht: Nießbrauchsverzicht Sozialhilferegress | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | OLG Köln Beschluss vom 09-03-2017 Az 7 U 119-16 | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes
Der Verzicht auf einen Nießbrauch führt zu einer Schenkung, die vom Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden kann und zum Schenkungsregress berechtigt. Im vorliegenden Fall erfolgte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragung einer Immobilie. Der Übertragende behielt sich den Nießbrauch an der Immobilie im Rahmen der Übertragung vor. Durch das vorbehaltene Nießbrauchsrecht verblieb das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie durch Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Voreigentümer. In Höhe dieses Nießbrauchsrechtes reduzierte sich der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung. Nach der Übertragung wurde der vormaligen Eigentümer der Immobilie pflegebedürftig und musste in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Da er die hierfür erforderlichen Mittel nicht vollständig aus seinem eigenen Einkommen aufbringen konnte, verarmte er aufgrund der Pflegekosten im Sinne des § 528 BGB. Im Weiteren verzichtete der vormalige Eigentümer auf die Nießbrauch. Der Sozialhilfeträger stand auf dem Standpunkt, dass durch den Verzicht auf den Nießbrauch dem Erwerber nachträglich in Höhe des Wertes des Nießbrauchs ein Vermögensvorteil zugewandt wurde. Da diese Zuwendung unentgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Sozialhilfeträgers eine Schenkung vor. Den Anspruch auf Rückerstattung dieser Schenkung an den verarmten Schenker leitete der Sozialhilfeträger auf sich über und machte den Anspruch auf Rückerstattung der Schenkung an den verarmten Schenker geltend. Hiergegen wandte sich der Erwerber des Grundstückes, d. h. der aus Sicht des Sozialhilfeträgers Beschenkte. Das OLG Köln bestätigte die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers. Durch den Verzicht auf die Nießbrauch erlangte der Eigentümer der Immobilie die Möglichkeit, zu Lebzeiten des vormaligen Nießbrauchsberechtigten die Immobilie zu vermieten und zu verpachten, d. h. für sich wirtschaftlich zu nutzen. Dieser wirtschaftlicher Vorteil wurde nach Ansicht des OLG Köln dem Grundstückseigentümer durch den Verzicht auf die Nießbrauch zugewandt. Da für die Zuwendung des Wertes des Nießbrauches keine Gegenleistung erbracht wurde, lag eine Schenkung vor. Diese Schenkung durfte der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und den entsprechenden Schenkungsregress geltend machen.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Grundbuch | Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Grundbesitz der zum betroffenen Nachlass gehört auf eine Miterben übertragen, ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich

Erbrecht: Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Grundbuch | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln-Nippes
Zum Nachlass einer aus 2 Personen gehörenden Erbengemeinschaft gehörte eine Immobilie. Die Erbengemeinschaft sollte auseinandergesetzt werden. Ein entsprechender notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag wurde zwischen den Erben abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der gesamte Nachlass, gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, von einem der beiden Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf den anderen Miterben übertragen wird. Hiervon betroffen war auch die zum Nachlass gehörende Immobilie, deren Alleineigentümer einer der beiden Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung werden sollte. Vor Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages wurde die Erbengemeinschaft nicht in das Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar beantragte daher beim Grundbuchamt, in Erfüllung des Erbauseinandersetzungsvertrages, dass der erwerbende Miterbe als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen wird. Dem Antrag entsprach das Grundbuchamt nicht. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass ein Eintragungshindernis vorliegt, da der Verfügungsberechtigte, d. h. die durch den Erbfall entstanden Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war. Das Grundbuchamt ordnete an, dass das Eintragungshindernis vorab durch Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch zu beseitigen ist. Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht, d. h. das OLG Bamberg, entsprach der Beschwerde und wies das Grundbuchamt an, den erwerbenden Erben ohne vorherige Eintragung der Erbengemeinschaft als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Das OLG Bamberg stellte fest, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung im vorliegenden Fall entbehrlich ist, da der Grundbesitz im Wege der Erbauseinandersetzung von einem Miterben auf einen anderen Miterben übertragen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung bei einer Erbübertragung oder einer Abschichtungsvereinbarung entsprechend anwendbar ist oder nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen unmittelbaren Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung handelt, da eine gegenständliche Erbauseinandersetzung vorliegt.

Erbrecht | Erbschaftsteuer Immobilienfinanzierung | Wurde der Erwerb einer zum Nachlass gehörenden Immobilie zuvor vom Erben finanziert, so führt dies nicht zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer

Erbrecht: Erbschaftsteuer Immobilienfinanzierung | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln
Wurde der Erwerb einer zum Nachlass gehörenden Immobilie zuvor vom Erben finanziert, so führt dies nicht zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer. Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin eine Immobilie, die zu Lebzeiten der Erblasserin von deren Tochter, d. h. der Erbin finanziert wurde. Die Finanzierung war nicht verbunden mit einer Eintragung der Erbin in das Grundbuch. Ebenso wenig war die Erblasserin Vertragspartnerin der zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge. Nach dem Erbfall versuchte die Erbin die von ihr zuvor erbrachten Leistungen auf die Finanzierung der Immobilie Steuer entlastend bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer geltend zu machen. Dem entsprach das Finanzamt nicht. Die daraufhin von der Erbin erhobene Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte finanzielle Belastungen bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind, ausschließlich auf die zivilrechtliche Beurteilung des fraglichen Lebenssachverhaltes ankommt. Im vorliegenden Fall erhielt die Erblasserin durch die lebzeitige Finanzierungsleistungen der Erbin einen vermögenswerten Vorteil, ohne hierfür eine geldwerte Gegenleistung erbracht zu haben. Damit stellt sich die Finanzierung als Schenkung der Erbin zugunsten der Erblasserin dar. Die Finanzierungskosten hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilie sind folglich nicht durch den Erbfall selbst verursacht. Da die Finanzierungskosten der Erbin zu Lebzeiten der Erblasserin somit keine Nachlassverbindlichkeit darstellen, sind Sie nicht steuerentlastend bezüglich der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Erbrecht | Pflichtteil Pflichtteilsrecht Schiedsgerichtsklausel | Die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Pflichtteilsansprüche durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ist unwirksam

Erbrecht: LG München II - Teilurteil vom 24-02-2017 - Az. 13 O 5937-15 | Pflichtteil Pflichtteilsrecht Schiedsgerichtsklausel | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes
Die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Pflichtteilsansprüche durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ist unwirksam. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass über eventuelle Pflichtteilsansprüche ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen ist. Nach dem Erbfall erhob einer der Pflichtteilsberechtigten Stufenklage zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche. Der beklagte Erbe hielt der Klage die Einrede der vom Erblasser angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit entgegen. Das Landgericht München II stellte fest, dass durch die Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel für streitige Pflichtteilsansprüche der Erblasser in das Pflichtteilsrecht selbst eingreift. Da grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass der Erblasser über das Pflichtteilsrecht durch letztwillige Verfügung disponiert, greift der Erblasser durch die Anordnung der Schiedsgerichtsklausel in unzulässiger Art und Weise in das Pflichtteilsrecht ein. Aus diesem Grunde ist die testamentarisch angeordnete Schiedsgerichtsklausel hinsichtlich streitiger Pflichtteilsansprüche unwirksam und die Stufenklage folglich zulässig.

Erbrecht | Nachlassgericht Zuständigkeit Geschäftsfähigkeit | Wechselt der Erblasser nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit seinen Wohnort, so wirkt sich dies nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes aus

Erbrecht: Nachlassgericht Zuständigkeit Geschäftsfähigkeit | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes
Wechselt der Erblasser nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit seinen Wohnort, so wirkt sich dies nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes aus Im vorliegenden Fall sollte das OLG München darüber entscheiden, welches Nachlassgericht örtlich zuständig ist. Der Erblasser war ca. 3 Wochen vor seinem Tod in einer Pflegeeinrichtung untergebracht worden. Die Pflegeeinrichtung lag im Gerichtsbezirk eines anderen Nachlassgerichtes, als der vormalige Wohnort des Erblassers. Zum Zeitpunkt der Einlieferung in die Pflegeeinrichtung war der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig. Aus diesem Grunde ging das OLG München davon aus, dass sich die Einlieferung des Erblassers in die Pflegeeinrichtung nicht auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichtes auswirkt. Nur wenn die Einlieferung in die Pflegeeinrichtung auf dem freien Willen des Erblassers beruht, führt dies zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG. Da der Erblasser im vorliegenden Fall mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr über den notwendigen freien Willen verfügte, hat die Einlieferung in die Pflegeeinrichtung nicht zur Folge, dass sich hierdurch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers ändert. Folglich bleibt das ursprünglich am Wohnort des Erblassers zuständigen Nachlassgericht auch weiterhin örtlich zuständig. Das OLG München zieht die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes heran, um zu vermeiden, dass nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers gegen dessen Willen durch Veränderung seines Aufenthaltsortes die rechtlichen Grundlagen für die spätere Nachlassabwicklung manipuliert werden können.

Erbrecht | Erbschaftsteuer Anteilsscheine Bewertung | Erbschaftsteuer – Bewertung von Anteilsscheinen an einem Immobilienfonds bei Festsetzung der Erbschaftsteuer

Erbrecht: Erbschaftsteuer Anteilsscheine Bewertung | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwälte
Zum Vermögen der Erblasserin gehörten Anteilsscheine an einem offenen Immobilienfonds. Bereits im Jahr 2010 hatte das Management der Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt. Im Weiteren teilte das Management den Anlegern mit, dass die Gesellschaft mangels Liquidität gekündigt wird und im Weiteren deren Auflösung eingeleitet werden muss. Im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer wurde der Anteil an der Foundsgesellschaft auf der Grundlage des Rücknahmewertes bewertet. Hiergegen wandte sich der Erbe, der die Rechtsauffassung vertrat, dass der Börsenwert der Anteilsscheine der Bewertung des Wertes der Anteilsscheine durch das Finanzamt zu Grunde zu legen ist. Der angerufene Finanzhof Hessen schloss sich der Rechtsauffassung des Klägers an. Da die Anteile zum Rücknahmewert nicht veräußert werden können, ist der Feststellung des gemeinen Werts der Anteile, d. h. der Feststellung des Verkehrswertes, der Börsenwert zu Grunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Börsenwert unter dem Rückkaufwert liegt. Damit muss die Erbschaftssteuer in dieser Fallkonstellation unter zugrundelegung des niedrigeren Börsenwertes der Anteilsscheine festgesetzt werden.

Erbrecht | Erbschaftsteuer ererbter Pflichtteilsanspruch | Ererbte Pflichtteilsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer

Erbrecht Erbschaftsteuer ererbter Pflichtteilsanspruch - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln
Die Ehefrau des Erblassers war vorverstorben. Die Erbschaft wurde vom Erblasser ausgeschlagen. Sodann verstarb der Erblasser. Zum Nachlass des Erblassers gehörte der Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft seiner Ehefrau zustand. Erbe des Erblassers war dessen Sohn. Im Weiteren wurde zu Lasten des Sohns die Erbschaftssteuer vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer den Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser im Verhältnis zum Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau zugestanden hatte. Hiergegen wandte sich der Erbe. Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Erben zurück. Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich vererblich. Durch die Erbschaft ging der Pflichtteilsanspruch des Erblassers auf dessen Erben, d. h. auf den klagenden Sohn über. Damit gehört der ererbte Pflichtteilsanspruch zum Nachlass. Es kommt in dieser Fallkonstellation nicht darauf an, ob der Erbe den ererbten Pflichtteilsanspruch auch geltend macht. Da sich um eine Forderung handelt, unterliegt der ererbte Pflichtteilsanspruch grundsätzlich der Erbschaftsteuer, ohne dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden muss. Da der Pflichtteilsanspruch somit zum ererbten Nachlass gehört, ist er bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer wertmäßig zu berücksichtigen. Der Erbe ist daher grundsätzlich verpflichtet, auch auf den ererbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer zu zahlen.