Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

Text

Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis Haftbefehlsvollzug | Vollzug eines Haftbefehls zur Erzwingung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Im vorliegenden Fall wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, der im Weiteren auf Pflichtteilsansprüche in Anspruch genommen wurde. Der Pflichtteilsberechtigte machte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend. Ein fehlerfreies notarielles Nachlassverzeichnis wurde aber nicht vorgelegt, da die Angaben im Nachlassverzeichnis ausschließlich auf den Angaben des Nachlasspfleger beruhten und nicht auf eigenen Feststellungen des Notars. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches wurden sodann Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angeordnet. Nachdem weiterhin kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis erteilt wurde, beantragte der Pflichtteilsberechtigte einen Haftbefehl zur Durchsetzung des Zwangsgeldes. Der diesbezügliche Vollstreckungsauftrag wurde vom OLG Zweibrücken mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner keine letzte Nachfrist zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses gesetzt hat. Nach Ansicht des Gerichts soll der Auskunftsschuldner die Gelegenheit haben, innerhalb der Nachfrist gegen den Notar vorzugehen, um ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist rechtsfehlerhaft, da das Gesetz die vom Gericht verlangte letzte Nachfrist nicht kennt. Es ist Sache des Auskunftsschuldners, den Notar auf Beurkundung eines ordnungsgemäßen notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch zu nehmen. Hierfür bietet sich insbesondere eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Notarkammer an. Kommt der Auskunftsschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, ist er vom Auskunftsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf Erteilung der Auskunft in Anspruch zu nehmen. Die Setzung einer letzten Nachfrist bezüglich des Nachlassverzeichnisses ist hierfür als Voraussetzung im Gesetz nicht vorgesehen.

Erbrecht | Testamentsvollstreckung Grundstückskauf Genehmigung | Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind

Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind hinterlassen. Vom Erblasser wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker erwarb für die Erbengemeinschaft mit den Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung. Im Rahmen des diesbezüglichen Kaufvertrages trat der Testamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker für den Nachlass auf. Das Grundbuchamt verweigerte im Weiteren die Eintragung der Erbengemeinschaft mit Hinweis darauf, dass angesichts der Tatsache, dass ein minderjähriger Mitglied der erwerbenden Erbengemeinschaft ist, zuvor der Erwerb vom Familiengericht genehmigt werden muss. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben. Das Gericht entsprach der Beschwerde, da der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsstellung den Erwerb der Immobilie für den Nachlass vorgenommen hat. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker. Soweit der Testamentsvollstrecker aufgrund des ihm übertragenen Amtes Rechtsgeschäfte für den Nachlass vornimmt sind diese grundsätzlich auch dann nicht von einer entsprechenden Genehmigung des Familiengerichtes abhängig, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf eine Erbengemeinschaft bezieht, der minderjährigen Miterbin angehören. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt verpflichtet, die Eintragung vorzunehmen, d.h. die Mitglieder der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer im Grundbuch zu vermerken.

Erbrecht | Ehegattentestament Katastrophenklausel Schlusserbeneinsetzung | Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen

Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen. Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute sich in ihrem Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten sie, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder ihre Erben werden sollen. Im Weiteren verstarb die Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau verfügte der überlebende Ehegatte testamentarisch, dass nur 3 seiner Kinder seine Erben werden. Der Ehemann verstarb sodann mehrere Jahre nach seiner Ehefrau. Die von ihm bedachten 3 Kinder beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Hiergegen wandten sich die beiden übrigen Abkömmlinge des Erblassers. Die beiden übrigen Abkömmlinge stützten ihren Erbanspruch auf den Vortrag, dass in der Anordnung der Erblasser, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes allen 5 Kinder Erben werden sollen, eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Aufgrund dieser wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung sei der Erblasser an das Testament der Eheleute gebunden und könne daher nicht mehr durch eine neue letztwillige Verfügung die Erbfolge regeln. Das OLG Jena kam zu dem Ergebnis, dass in der Anordnung für den Fall des gemeinsamen Versterbens keine Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Der Wille der Erblasser sei vielmehr so auszulegen, dass für den Fall des gemeinsamen Todes alle Kinder Erben werden sollen. In dieser sogenannten Katastrophenklausel sei keine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen, die für den überlebenden Ehegatten bindend ist. Eine solche Rechtsfolge hatten die Eheleute nach Ansicht des OLG Jena nicht herbeiführen wollen, da sich aus dem Wortlaut des Testamentes der beiden Eheleute nicht einmal im Ansatz ergibt, dass diese eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen wollten. Aus diesem Grunde war den 3 Abkömmling, die vom überlebenden Ehegatten als Erben eingesetzt wurden, der beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.

Erbrecht | Erbeinsetzung Pflegedienst Hessen | In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen

In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde die Pflege der Erblasserin von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, deren Geschäftsführerin mit der Erblasserin befreundet war. Ursprünglich hatte die Erblasserin ihre Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Später schloss sie mit der Geschäftsführerin einen Erbvertrag ab, mit der die Geschäftsführerin des Pflegedienstes zur Alleinerbin der Erblasserin wurde. Nach dem Erbfall beantragte die Geschäftsführerin die Erteilung eines Erbscheins. Der Alleinerbschein wurde der Geschäftsführerin erteilt. Die zuständige Aufsichtsbehörde teilte dem Nachlassgericht mit, dass die Erteilung des Erbscheins eventuell gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 HGBP verstößt. Im Weiteren wurde der Erbschein als unrichtig eingezogen. Hiergegen legte die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes Beschwerde ein. Die Einziehung des Erbscheins wurde vom OLG Frankfurt bestätigt. Die Geschäftsführerin konnte nicht widerlegen, dass es einen Zusammenhang zwischen den erbrachten Pflegeleistungen und der Erbeinsetzung gab. Dieser Zusammenhang wird von Gesetzes wegen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Da die Vermutung nicht widerlegt werden konnte, war die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes nach hessischem Landesrecht unwirksam, da sie gegen ein Verbotsgesetz in Form des HGBP verstieß. Der Erbschein war daher als unrichtig einzuziehen. Zu beachten ist, dass sich die Unrichtigkeit des Erbscheins aus dem hessischen Landesrecht ergibt und somit nicht auf vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern übertragen werden kann, soweit es dort nicht eine entsprechende landesrechtliche Grundlage für die Unrichtigkeit und Einziehung des Erbscheins für den Fall gibt, dass ein ambulanter Pflegedienst, dessen Mitarbeiter oder die Geschäftsführung zum Erben eingesetzt wird.

Erbrecht | Erbschaftsteuer Immobilie Beseitigungskosten | Die Kosten, die dem Erben für die Beseitigung eines Ölschadens an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entstehen, mindern die Erbschaftssteuer nicht

Die Kosten, die dem Erben für die Beseitigung eines Ölschadens an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entstehen, mindern die Erbschaftssteuer nicht. Im vorliegenden Fall gehörte zum Nachlass eine Immobilie. Aus dem Öltank der Heizung dieser Immobilie trat vor dem Tod des Erblassers Öl aus. Nach dem Erbfall mussten die Erben den Schaden beseitigen. Einer der Erben machte gegenüber dem Finanzamt die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Höhe der Kosten für die Beseitigung des Ölschadens geltend. Das Finanzgericht wies die Klage zurück. Da der Erblasser zu Lebzeiten weder durch eine entsprechende behördliche Anordnung noch aufgrund zivilrechtlicher Regelungen auf die Beseitigung des Ölschadens in Anspruch genommen wurde, stellen die Kosten für die Beseitigung des Ölschadens aus Sicht des Gerichts keine Nachlassverbindlichkeit dar. Nur wenn die Verpflichtung zu Beseitigung des Ölschadens bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hätte, wären die damit verbundenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen. Folglich können die Kosten auch nicht als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer abgesetzt werden.

Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Verein | Keine Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht bei der Vertretung eines Vereins gegenüber dem Nachlassgericht

Der Erblasser hatte einen eingetragenen Verein zu seinem Erben bestimmt. Die Satzung des Vereins sah vor, dass der Verein von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich rechtsgeschäftlich vertreten wird. Gegenüber dem Nachlassgericht erklärte lediglich der Vereinsvorsitzende, dass der Verein die Erbschaft ausschlägt. Im Weiteren beantragte der gesetzliche Erbe die Erteilung eines Alleinerbscheins zu seinen Gunsten. Der Erteilung des Erbscheins widersprach der Verein. Der Verein berief sich darauf, dass der Vorsitzende alleine nicht befugt gewesen sei, die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Dem hielt der gesetzliche Erbe entgegen, dass die Grundsätze der Duldungsvollmacht bzw. der Anscheinsvollmacht im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden sind. Folglich habe der Verein über den 1. Vorsitzenden wirksam die Erbschaft ausgeschlagen, sodass der gesetzliche Erbe Alleinerbe des Erblassers geworden sei. Das OLG Bremen schloss sich der Auffassung des Vereins an. Da die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, kommen die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht bzw. Duldungsvollmacht nicht zum Tragen. Die diesbezüglich entwickelten Grundsätze dienen dem Vertrauensschutz. Auf Willenserklärungen, die amtsempfangsbedürftig sind, sind diese Grundsätze aber nicht anwendbar, da das Nachlassgericht die Erklärungen lediglich beurkundet und nicht im rechtsgeschäftlichen Sinne Empfänger der Willenserklärung des Ausschlagenden ist. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht bzw. Duldungsvollmacht finden auch keine Anwendung gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten, da diese durch die Beurkundung seitens des Nachlassgerichtes nur indirekt betroffen sind und selbst nicht Adressaten der Ausschlagungserklärung werden. Folglich war die Ausschlagungserklärung des 1. Vorsitzender unwirksam, sodass der Verein mangels wirksamer Ausschlagungserklärung Erbe des Erblassers geworden war. Somit konnte dem gesetzlichen Erben der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.

Erbrecht | Erbteilungsklage Nachlasserbenschulden | Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden

Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Die Entscheidung bezieht sich auf eine Klage mit der ein Erbe die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Zustimmung zum Teilungsplan in Anspruch genommen hat. In den Teilungsplan wurde als eine Nachlassverbindlichkeit, für die aus dem Vermögen des Nachlasses eine Rückstellung im Rahmen des Teilungsplanes gebildet werden sollte, die Kosten des Klägers für die Beauftragung des Rechtsanwaltes aufgenommen. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes des Klägers wurden von diesem veranlasst und sind nicht unmittelbar auf den Erbfall selbst zurückzuführen. Folglich haftet der Kläger für diese Kosten persönlich. Die Kosten sind daher nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen, da eine Haftung der Erbengemeinschaft für diese Anwaltskosten nicht in Betracht kommt. Es handelt sich mithin nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Nachlasserbenschulden. Da die Nachlasserbenschulden keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen, dürfen sie als solche auch nicht in den Teilungsplan eingestellt werden. Die Klage war daher unschlüssig, da sie sich auf einen fehlerhaften Teilungsplan bezog.

Erbrecht | Pflichtteilsberechnung Immobilienwert | Die Berechnung des Pflichtteils hat auf der Grundlage des Verkehrswertes der ganzen Immobilie zu erfolgen

Die Berechnung des Pflichtteils hat auf der Grundlage des Verkehrswertes der ganzen Immobilie zu erfolgen. Im vorliegenden Fall waren der Erbe und der Erblasser zu je 1/2 Miteigentümer einer Immobilie. Mit dem Erbfall wurde der Erbe Eigentümer des Miteigentumsanteils des Erblassers. Im Weiteren wurden dem Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Der Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilie wurde durch ein Wertgutachten ermittelt, das den Verkehrswert der gesamten Immobilie wiedergab. Auf der Grundlage dieses Wertgutachtens berechnete der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber dem Erben. Dabei legte der Pflichtteilsberechtigte seiner Berechnung die Hälfte des ermittelten Verkehrswertes zu Grunde. Gegen diese Form der Berechnung wandte sich der Erbe mit dem Einwand, dass nur der Wert der Hälfte der Immobilie der Berechnung zu Grunde gelegt werden darf. Da er nur die Hälfte der Immobilie geerbt habe und diese Hälfte alleine einen wesentlich geringeren Verkehrswert habe, als die gesamte Immobilie, sei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche die Hälfte des Verkehrswertes, gemindert um entsprechende Abzüge, die sich aus deren Unveräußerlichkeit ergeben, zu Grunde zu legen. Die Rechtsansicht des Erben wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Mit dem Erbfall wurde der Erbe Alleineigentümer der Immobilie. Der Erbe kann damit die Immobilie als Ganzes veräußern. Eben diese Möglichkeit erwächst dem Erben aus dem Erbfall. Aus diesem Grunde ist der Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert der gesamten Immobilie zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall war der Verkehrswert somit zu teilen und die Hälfte des Verkehrswertes dem Nachlasswert zuzurechnen. Abschläge, die den Umstand berücksichtigen, dass der Erbe durch Erbgang nur das Eigentum an der Hälfte der Immobilie erlangt hat, sind unzulässig.

Erbrecht | Aktenbeiziehung rechtliches Gehör | Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Aktenbeiziehung durch das Gericht

Beantragt der Kläger in einem Erbrechtsprozess die Beiziehung der Akten des Nachlassgerichtes, um seine Aktivlegitimation nachzuweisen, so muss das Gericht diesem Antrag entsprechen. Die Unterlassung der Beiziehung der Nachlassakte stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers dar und ist damit mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar.

Erbrecht | Nachlasspfleger Vergütung Vereinbarung | Der Vergütungsanspruch des Nachlasspfleger ist nicht verhandelbar

Im vorliegenden Fall hatte eine Nachlasspflegerin mit der zuständigen Rechtspflegerin vereinbart, dass die Vergütung auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Nachlasswertes und nicht der konkreten zeitlichen Tätigkeit abgerechnet wird. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wurde ein Teil der Vergütung im Jahr 2009 festgesetzt und an die Nachlasspflegerin ausgezahlt. Hinsichtlich der weiteren Tätigkeit beantragte die Nachlasspflegerin im Jahr 2013 erneut die Festsetzung der Vergütung auf der Grundlage der Vereinbarung mit der Rechtspflegerin. Auf die Beschwerde der eingesetzten Verfahrenspflegerin wurde der Vergütungsantrag abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Nachlasspflegerin im Beschwerdeverfahren. Das Gericht wies die Beschwerde zurück. Der Vergütungsanspruch eines Nachlasspfleger ist grundsätzlich nicht verhandelbar. Aus diesem Grunde hatte die Nachlasspflegerin keinen Anspruch auf Festsetzung weitere Gebühren auf der Grundlage der ursprünglich mit der Rechtspflegerin getroffenen Vereinbarung.