Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

Text

Erbrecht | Deutsch-Türkischer Konsularvertrag Auslegung | Der deutsch-türkische Konsularvertrag kommt nur in Fällen zur Anwendung, in denen es um die Anwendung materiellen Erbrechts geht

Die Parteien sind Brüder und wurden gemeinsam Erben ihres türkischstämmigen Vaters, der über Grundvermögen in der Türkei verfügte. Beide Brüder und der Erblasser hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Immobilie in der Türkei wurde einvernehmlich veräußert. Der Erwerber behielt einen Teil des Kaufpreises zurück und zahlte diesen Betrag später an einen der Erben aus.
Der andere Bruder macht in Deutschland gegenüber dem Miterben seinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich des später ausgezahlten Teilbetrages geltend. Es wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Schuldner Einspruch ein. Das Landgericht gab unter Hinweis auf die Regelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag dem Einspruch statt. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf.
Der Bundesgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeitsregelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag sich nur auf solche Rechtsstreitigkeiten beziehen, die Fragen des materiellen Erbrechts zum Gegenstand haben.
Im vorliegenden Fall war die Erbquote und das Erbrecht als solches zwischen den Parteien nicht streitig. Es ging lediglich um einen Zahlungsanspruch der sich auf einen Geldbetrag bezog, der hinsichtlich der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes geschuldet wurde. Gegenstand dieser Streitigkeit war somit der Zahlungsanspruch als solcher und nicht das zugrunde liegende materielle Erbrecht. Folglich waren für diesen Rechtsstreit die deutschen Gerichte zuständig und nicht die türkischen, die im Falle einer Auseinandersetzung über materielles Erbrecht ausschließlich zuständig gewesen wären, da hinsichtlich der in der Türkei gelegenen Immobilie das türkische Erbrecht zur Anwendung gekommen wäre.

Erbrecht | Erbanteil Übertragung Unwirksamkeit | Unwirksamkeit der Übertragung eines Erbanteils bei fehlender Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB

Im vorliegenden Fall wurden 2 Brüder durch Erbfall in Erbengemeinschaft Eigentümer einer Immobilie. Einer der Brüder bezog laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II. Dieser Bruder übertrug seinen Erbanteil durch Erbschaftsverkauf an den anderen Bruder. Im Weiteren wurde der Vertrag durch entsprechende Korrektur des Grundbuches vollzogen.
Die Ehefrau des Bruders, der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II bezog, nahm teilweise an den Verhandlungen teil und war über den Vertragsabschluss unterrichtet. Nachdem der Vertrag erfüllt wurde, verlangte der bedürftige Bruder die Korrektur des Grundbuches, da er davon ausging, dass der Vertrag unwirksam war.
Der bedürftige Bruder bezog sich darauf, dass sein Erbanteil sein einziges Vermögen darstellte und er folglich gemäß § 1365 Abs. 1 BGB über diesen Erbanteil nicht wirksam verfügen konnte, ohne dass seine Ehefrau die Verfügung vorher genehmigt, da er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.
Das OLG Koblenz bestätigte, dass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.
Die Ehefrau war zwar über die Vertragsverhandlungen orientiert aber rechtsunkundig. Ihr war daher nicht bekannt, dass es in ihrer Rechtsmacht stand, durch die Verweigerung der Genehmigung den Verkauf zu verhindern. Dass sie ohne das Bewusstsein über diese Möglichkeit von den Vertragsverhandlungen Kenntnis nahm, kann aus der Tatsache, dass sie der Veräußerung nicht widersprach nicht geschlossen werden, dass sie diese konkludent genehmigte. Mangels Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bei Übertragung des Erbanteils war die Übertragung unwirksam. Das Grundbuch musste daher entsprechend korrigiert werden.

Erbrecht | Pflichtteil Auskunftsanspruch Titelherausgabe | Kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch mit Hilfe eines entsprechenden Urteils durchsetzen, so muss er dem Auskunftsschuldner den Titel nach Erteilung der Auskunft herausgeben

Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erhoben. Der Beklagte wurde zu Erteilung einer Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das erste vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis war unvollständig. Der Pflichtteilsberechtigte leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein. Der Notar ergänzte das notarielle Nachlassverzeichnis entsprechend. Der Pflichtteilsberechtigte vermutete, dass die erteilte Auskunft weiterhin unrichtig ist und setzte aus dem vorliegenden Urteil die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches fort.
Gegen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wandte sich der Auskunftsschuldner durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Weiter beantragte der Auskunftsschuldner die Herausgabe des Teilurteils, mit dem er zur Auskunft verurteilt wurde.
Das Landgericht Bonn entsprach der Klage. Die bloße Vermutung, dass das ergänzte notarielle Nachlassverzeichnis weiterhin inhaltlich unvollständig ist, reicht nicht aus, um die Zwangsvollstreckung fortzuführen. Im Falle einer solchen Vermutung muss der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner vielmehr auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen. Da der Auskunftsgläubiger seine Zweifel an der Richtigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht konkretisieren konnte, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Urteil für unzulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Auskunftsgläubiger verurteilt, das Urteil, aus dem er die Zwangsvollstreckung betrieb, an den Auskunftsschuldner herauszugeben.

Erbrecht | Nacherbschaft Schlusserbschaft Testamentsauslegung | Testamentsauslegung bei gleichzeitiger Bestimmung eines Alleinerben und eines Schlusserben

Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.

Erbrecht | Erbschaft Annahme Anfechtung | Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 1955 S.2 BGB

Der Erblasser hinterließ 2 Erben, die die Erbschaft nicht ausschlugen und einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragten. Nach Erteilung des Erbscheins stellte sich heraus, dass der Nachlass aufgrund von Steuerschulden überschuldet war.
Einer der beiden Erben erklärte daher gegenüber dem Nachlassgericht über seine Rechtsanwältin, dass er die Annahme der Erbschaft anfechtet und die Einziehung des Erbscheins beantragt. Das Nachlassgericht machte den betroffenen Erben darauf aufmerksam, dass die Anfechtung nicht formgerecht erklärt wurde. Im Weiteren wurde der Antrag sodann zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass die Sechswochenfrist zur Abgabe der Anfechtungserklärung nicht eingehalten wurde, da keine formgerechte Anfechtungserklärung bei Gericht einging.
Im Weiteren beantragte der betroffene Erbe die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich seiner Anfechtungserklärung.
Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es sich bei der hier fraglichen Anfechtungserklärung nicht um eine Prozesshandlung handelt, sondern um eine Frist, die sich aus dem materiellen Recht ergibt. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand können aber nur hinsichtlich solcher Fristen gestellt werden, die sich aus dem Prozessrecht ergeben. Folglich wurde der Beschluss des Nachlassgerichtes, den Erbschein mangels ordnungsgemäßer Anfechtung der Annahmeerklärung hinsichtlich der Erbschaft nicht einzuziehen, vom OLG Jena bestätigt.

Erbrecht | Behindertentestament Betreuer Vergütung | Die Vergütung des Betreuers erfolgt im Falle eines Behindertentestamentes nicht aus dem Nachlass

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein Behindertentestament errichtet, welches den Behinderten zum Vorerben bestimmt. Die Testamentsvollstreckung wurde angeordnet.
Nach dem Erbfall beantragte die als Betreuerin bestellte Mutter des behinderten Erben die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Betreuung zu Lasten der Staatskasse. Dem Festsetzungsantrag trat der Bezirksrevisor entgegen.
Im Weiteren folgte das Betreuungsgericht dem Bezirksrevisor und setzte die beantragte Aufwandsentschädigung nicht fest. Der Beschwerde der Betreuerin half das Betreuungsgericht nicht ab. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren vom Landgericht Wuppertal aufgehoben.
Das Landgericht Wuppertal ging davon aus, dass der Nachlass dem Betreuten nicht zur Verfügung steht und aus diesem Grunde nicht mit den Betreuungskosten belastet werden darf.
Die Einsetzung der Testamentsvollstreckung führt dazu, dass der zum Vorerben ernannte Behinderte über den Nachlass nicht verfügen kann. Die Verfügungsgewalt liegt ausschließlich beim Testamentsvollstrecker. Da der Erblasser angeordnet hatte, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass zugunsten des Behinderten nur Verfügungen vornehmen darf, die der Erleichterung und Hilfe des Behinderten im Alltag dienen, ist es dem Testamentsvollstrecker verwehrt, aus den Nachlass Zahlungen zum Ausgleich von Betreuungskosten vorzunehmen.
Die Betreuungskosten dienen im Alltag nicht der Erleichterung und Hilfe des Behinderten. Damit widerspricht der Ausgleich von Betreuungskosten durch den Testamentsvollstrecker dem Willen des Erblassers. Da solche Verfügungen des Erblassers im Rahmen von Behindertentestamenten nach der Rechtsprechung des BGH nicht als sittenwidrig anzusehen sind, war folglich der Beschwerde stattzugeben. Der Betreuerin steht somit eine Aufwandsentschädigung gegenüber der Staatskasse zu.

Erbrecht | Testament Erbeinsetzung Bedingung | Abgrenzung zwischen bedingter Erbeinsetzung und Motivangabe bei Testamentserrichtung

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin vor einer Biopsie verfügt, dass ihr Lebensgefährte ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, sollte ihr bei diesem Eingriff etwas passieren und sie nicht mehr aufwachen.
Die Erblasserin überstand die Biopsie unbeschadet. Sie verstarb aber mehrere Monate nach der Biopsie. Aufgrund der Verfügung der Erblasserin vor der Biopsie beantragte der Lebensgefährte einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandten sich die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Das Nachlassgericht hielt seine Rechtsauffassung aufrecht. Die Rechtsauffassung des Nachlassgerichtes wurde vom Beschwerdegericht, das heißt dem OLG Düsseldorf bestätigt.
Das OLG Düsseldorf kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Verfügung der Erblasserin nicht so zu verstehen ist, dass der Lebensgefährte nur dann ihr Erbe werden soll, wenn sie anlässlich der Biopsie verstirbt.
Da die Biopsie bei örtlicher Betäubung vorgenommen wird und eine Komplikation mit Todesfolge im Regelfall so gut wie ausgeschlossen ist, kann aus der Formulierung der Verfügung nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin ihren Lebensgefährten nur für den Fall zum Erben an den wollte, dass sie bei der Biopsie verstirbt. Aufgrund der hochgradigen Unwahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs der Biopsie muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Biopsie nur zum Anlass nahm, um den Lebensgefährten zum Alleinerben zu machen. Damit stellt der Bezug auf die Biopsie lediglich die Erwähnung des Motivs im Testament dar, welches die Erblasserin dazu veranlasst hat, überhaupt Testament zu errichten. Eine Bedingung im rechtlichen Sinn ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf in dieser Formulierung folglich nicht zu sehen.

Erbrecht | Vollstreckung Erben Titelumschreibung | Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Erblassers ohne Titelumschreibung

Im vorliegenden Fall hatte ein Gläubiger aus einem bereits vorliegenden Titel zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung verstarb der Erblasser. Der Schuldner beantragte daraufhin beim Gerichtsvollzieher die weitere Sachpfändung in den gesamten Nachlass. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich, weitere Zwangserstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Er verlangte vom Gläubiger, dass dieser zuvor den Titel so umschreiben lässt, dass die Erben als Schuldner aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen. Hiergegen wandte sich der Gläubiger in Form der Beschwerde.
Das Beschwerdegericht gab dem Gläubiger unter Hinweis auf § 779 Abs. 1 ZPO recht. Wird zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen aus einem Titel die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet, kann die Zwangsvollstreckung gegen die Erben fortgesetzt werden, ohne dass der Titel umgeschrieben werden muss. Dies gilt aber nur für die Vollstreckungsmaßnahmen, die aus dem bereits vorliegenden Titel betrieben werden und hinsichtlich dessen vor dem Tod des Erblassers Vollstreckungsmaßnahmen bereits begonnen haben.

Erbrecht | Vermächtnis Erbschaftsteuer Freistellung | Die Festsetzung von Erbschaftsteuer zu Lasten eines Vermächtnisnehmers führt nicht zu einem Freistellungsanspruch des Nachlasses hinsichtlich der Erbschaftsteuer gegenüber dem Vermächtnisnehmer

Im vorliegenden Fall vermachte der Erblasser der Vermächtnisnehmerin eine Eigentumswohnung. Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker und der Vermächtnisnehmerin wurde geregelt, dass diese die Erbschaftssteuer trägt, die hinsichtlich des Vermächtnisses anfällt. Dies lehnte die Vermächtnisnehmerin ab. Aus diesem Grunde konnte der Vermächtniserfüllungsvertrag nicht abgeschlossen werden.
Im Weiteren setzte das Finanzamt hinsichtlich des Vermächtnisses die Erbschaftssteuer zu Lasten der Vermächtnisnehmerin fest und stellte den Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zu. Der Testamentsvollstrecker machte daraufhin gegenüber der Vermächtnisnehmerin einen Freistellungsanspruch bezüglich der Erbschaftsteuer geltend. Dem entsprechenden Klageantrag entsprach das angerufene Landgericht. Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Karlsruhe aufgehoben.
Die Erbschaftssteuer wurde gegen die Vermächtnisnehmerin festgesetzt. Steuersubjekt und damit Belastete der festgesetzten Erbschaftssteuer war somit die Vermächtnisnehmerin. Eine Festsetzung zu Lasten des Nachlasses hatte das Finanzamt nicht vorgenommen. Aus dem vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid konnte der Nachlass somit nicht in Anspruch genommen werden. Da eine Inanspruchnahme des Nachlasses aufgrund des vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid ausgeschlossen war, kam ein entsprechender Freistellungsanspruch des Nachlasses, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, gegenüber der Vermächtnisnehmerin nicht in Betracht. Die Klage war daher abzuweisen.

Erbrecht | Nachlasspflegschaft Generalvollmacht | Eine Nachlasspflegschaft ist auch bei Vorliegen einer transmortalen Generalvollmacht zulässig

Im Jahr 2012 errichtete die Erblasserin ein Testament, mit der sie ihre beiden Schwestern zu Erben ernannte. Darüber hinaus wurde eine der beiden Schwestern als Testamentsvollstreckerin im Testament benannt. Gleichzeitig erteilte die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortale Generalvollmacht.
Bereits im Jahr 1976 hatte die Erblasserin erstmals ein Testament errichtet. Im Rahmen dieses Testamentes wurde auch der Bruder der Erblasserin, neben den Schwestern, als Erbe berufen. Der Bruder wurde als Testamentsvollstrecker benannt.
Nach dem Tod der Erblasserin erhob deren Bruder Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen dass er Miterbe der Erblasserin geworden ist und Testamentsvollstrecker. Hierzu wurde vom Bruder vorgetragen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes im Jahr 2012 testierunfähig gewesen sei. Angesichts dieser Feststellungsklage ordnete das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an. Gegen diesen Beschluss wandten sich die beiden Schwestern. Die Schwestern trugen vor, dass die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht erforderlich ist, da die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortalen Generalvollmacht erteilt hatte.
Der Beschwerde gegen den Beschluss auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft wurde nicht entsprochen. Das OLG Stuttgart führt diesbezüglich aus, dass im vorliegenden Fall die Vollmacht von den Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Testamentes ebenfalls betroffen sei. Da aufgrund der Feststellungsklage bis auf weiteres unklar sei, wer tatsächlich Erbe der Erblasserin geworden ist, muss davon darüber hinaus ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Erben unbekannt sind. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft vor. Hieran ändert auch die vorliegende transmortalen Vollmacht nichts, da diese Vollmacht nicht geeignet ist, die Erbenstellung zu klären.