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Erbrecht | Testierunfähigkeit Nachlassgericht Amtsermittlung | Das Nachlassgericht muss im Rahmen der Amtsermittlung allen Beweisangeboten nachgehen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers aufzuklären
Das Nachlassgericht muss im Rahmen der Amtsermittlung allen Beweisangeboten nachgehen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers aufzuklären.
Im vorliegenden Fall wurde zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers im Rahmen des Erbscheinsverfahrens ein Sachverständigengutachten durch das Nachlassgericht eingeholt. Den weitergehenden Beweisanträgen kam das Nachlassgericht nicht nach. Insbesondere wurden die Behandlungsarten nicht beigezogen.
Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlung verpflichtet ist, alle Beweismittel auszuschöpfen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zu klären. Aus diesem Grunde war das Nachlassgericht verpflichtet, die ärztlichen Unterlagen beizuziehen, die Anhaltspunkte über den gesundheitlichen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testamentes enthalten konnten. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht sich über die diesbezüglichen Beweisangebote hinweggesetzt hat, führte zu einem erheblichen Verfahrensmangel im Erbscheinsverfahren. Aus diesem Grunde war die Entscheidung des Nachlassgerichtes aufzuheben und über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins neu zu entscheiden.