Mit der Entscheidung wird das Grundbuchamt angewiesen, eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, ohne dass die Antragsteller einen Erbschein vorlegen müssen, der sie als Erben legitimiert.
Da aus Sicht des Grundbuchamtes aus dem vorgelegten Erbvertrag die Erbfolge nicht eindeutig hervorging, wurde die Eintragung der Erben im Grundbuch abgelehnt. Es wurde den Antragstellern vielmehr aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Grundbuchamt die beantragte Änderung im Grundbuch vornehmen muss, da sich die Erbenstellung aus der Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ergibt. Das Gericht stellt fest, dass das Grundbuchamt selbstständig die vorgelegte letztwillige Verfügung, auf die der Antrag auf Korrektur des Grundbuches gestützt wird, auslegen muss. Bei dieser Auslegung hat das Grundbuchamt die gesetzlichen Auslegungsregeln des Erbrechtes zu berücksichtigen.
Das Grundbuchamt darf von den Antragstellern nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn zur Klärung der tatsächlichen Erbfolge eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Sachverhaltsaufklärung ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten.
Da sich im vorliegenden Fall das Erbrecht der Antragsteller aus der Auslegung des Erbvertrages unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des BGB ergibt, musste das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vornehmen.
Der Beschluss bezieht sich auf einen Erbfall, bei dem die gesetzliche Erbfolge unklar war und folglich nicht genau bestimmt werden konnte, welche Personen aufgrund des Erbfalls mit welcher Erbquote tatsächlich Rechtsnachfolger des Erblassers geworden waren.
Aufgrund des Erbfalls musste das Grundbuch berichtigt werden. Das Grundbuchamt erließ zu Lasten eines der bekannten Miterben einem Bescheid, mit dem der Miterbe verpflichtet wurde einen Erbschein vorzulegen. Zur Durchsetzung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
Der Bescheid des Grundbuchamtes wurde aufgehoben, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist seine Pflicht zur Amtsermittlung auf einen Dritten zu übertragen. Im vorliegenden Fall stand nicht fest, welche Personen mit welcher Erbquote tatsächlich Erben geworden waren. Zur Aufklärung dieser Frage war das Grundbuchamt nicht berechtigt, einen der feststehenden Erben zur Klärung dieser Frage zu verpflichten, einen Erbschein vorzulegen. Nach Ansicht des OLG Hamm ob liegt es in einer solchen Situation vielmehr dem Grundbuchamt selbst, im Wege der Amtsermittlung die notwendigen Feststellungen zu treffen um die erforderliche Grundbuchkorrektur durchführen zu können.
Im vorliegenden Fall führte der Erblasser zu Lebzeiten einen Prozess gegen einen seiner späteren Erben. Das gerichtliche Verfahren ging zu Gunsten des Erblassers aus. Nachdem der Erblasser verstorben war, betrieb einer der Miterben das Kostenfestsetzungsverfahren gegen den vormaligen Prozessgegner des Erblassers und späteren Miterben. Der Beschluss des BGH beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Der Miterbe, der das Kostenfestsetzungsverfahren gegen den vormaligen Prozessgegner des Erblassers und späteren Miterben betrieb, verlangte die Kostenerstattung an die Erbengemeinschaft. Da jeder Miterbe berechtigt ist, Nachlassforderungen für die Erbengemeinschaft alleine gegenüber den Schuldnern des Erblassers geltend zu machen, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass auch jeder Miterbe alleine berechtigt ist, ein gerichtliches Verfahren, dessen Partei der Erblasser war, aufzunehmen.
Auf die Zustimmung der übrigen Miterben kommt es nicht an. Dies gilt auch dann, wenn einer der Miterben der vormalige Prozessgegner des Erblassers war. Folglich konnte das Kostenfestsetzungsverfahren von einem der Miterben aufgenommen werden, obwohl Gegner dieses Kostenfestsetzungsverfahrens einer der Miterben war. Voraussetzung hierfür ist ausschließlich, dass die Forderungen im Verfahren für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden
Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses werden Entlassungsgründe nicht geprüft.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Testamentsvollstrecker benannt. Der Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Hiergegen wandten sich die Erben mit dem Einwand, dass Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen.
Die Einwendungen wurden vom Nachlassgericht nicht berücksichtigt. Das Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist vom Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers klar zu trennen. Einwendungen die auf Entlassungsgründe gestützt werden, sind im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers vorzutragen und nicht im Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beschwerde der Erben gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamburg daher zurückgewiesen.
Ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag führt nicht grundsätzlich zur Verpflichtung der Vorlage eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt
Im vorliegenden Fall hatten die Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart. Nach dem Erbfall verlangte das Grundbuchamt, unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht, die Vorlage eines Erbscheins von den Erben. Das Gericht weist das Grundbuchamt an, die Grundbuchkorrektur ohne Vorlage des Erbscheins vorzunehmen.
Verfügen die Erben über eine öffentliche Urkunde, aus dem sich das Erbrecht ergibt, nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes, so reicht dies für eine eventuelle Grundbuchkorrektur aus. Geht aus der öffentlichen Urkunde (hier Erbvertrag) ein Rücktrittsrecht hervor, kann das Grundbuchamt nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn dem Grundbuchamt konkrete Umstände bekannt sind, aus denen sich Zweifel am Erbrecht ergeben. Ansonsten ist die Grundbucheintragung auf der Grundlage der öffentlichen Urkunde und des Eröffnungsprotokolls vorzunehmen.
Hinsichtlich eines Miterben einer aus 2 Personen bestehenden Erbengemeinschaft pfändeten mehrere Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Im Weiteren wollten die Gläubiger, gemeinsam mit dem 2. Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück veräußern.
Die Entscheidung stellt klar, dass der Miterbe, dessen Erbanteil gepfändet wird, auch nach der Pfändung Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Die pfändenden Gläubiger sind nicht berechtigt, aufgrund der erfolgten Pfändung einzelne zum Nachlass gehörende Gegenstände zu veräußern.
Der Anspruch der Gläubiger richtet sich vielmehr auf Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft und auf Befriedigung ihrer Forderungen nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände außerhalb der Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft bedürfen hingegen weiterhin auch der Zustimmung des Mitgliedes der Erbengemeinschaft, dessen Erbanteil gepfändet wurde.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes beschäftigt sich mit der Frage, ob die Steuerbefreiung, die für den Erwerb eines Familienheims durch Erbgang eingeräumt wird auch für ein dingliches Wohnrecht am Familienheim gilt.
Im vorliegenden Fall wurde durch Testament vom Ehemann auf dessen Ehefrau das dingliche Wohnrecht am Familienheim übertragen. Nach dem Erbfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer den Wert dieses Wohnrechtes. Dagegen wandte sich die Erbin.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kommt zu dem Ergebnis, dass ein dingliches Wohnrecht von der Steuerbefreiung, die der Gesetzgeber für den Erwerb des Familienheims von Todes wegen einräumt nicht erfasst wird.
Die Entscheidung stellt klar, dass auch eine Verwertung des Nachlasses durch Pfandverkauf nur mit Zustimmung aller Erben zulässig ist.
Verweigert einer der Erben die Zustimmung, ist dieser durch Klage auf Duldung der Pfandverwertung oder Klage auf Einwilligung in den Pfandverkauf auf Zustimmung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Ansonsten kommt die Verwertung nicht in Betracht, da sie gegen das Einstimmigkeitsprinzip bei der Verfügung über Nachlassgegenstände verstößt.
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die Frage klären muss, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung testierfähig gewesen ist.
Im vorliegenden Fall hatten die enterbten Kinder vorgetragen, dass die Erblasserin aufgrund einer Demenz zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen ist. Konkrete Umstände, aus denen sich die behauptete Testierunfähigkeit hätte ableiten lassen können, wurden von den Kindern aber nicht vorgetragen. Der Sachvortrag war diesbezüglich vollkommen unbestimmt.
Mangels konkreten Vortrages hinsichtlich der Auswirkungen der behaupteten Erkrankung der Erblasserin auf deren geistige Leistungsfähigkeit ging das Nachlassgericht davon aus, zu Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin nicht verpflichtet zu sein. Dies wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt, da es eine solche Ermittlungspflicht des Nachlassgerichtes im Rahmen des Erbscheinsverfahrens nur gibt, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, die den Schluss auf eine entsprechende geistige Einschränkung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung zu lassen.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe, der zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährig war, gegen die Eltern hinsichtlich des Erbfalls Auskunftsansprüche geltend machen kann, wenn die Eltern für den minderjährigen Erben den Nachlass verwaltet haben.
Im vorliegenden Fall wurde die minderjährige Erbin von ihrer Mutter beerbt. Der Vater der Erbin übernahm die Verwaltung des Nachlasses. Nachdem die Erbin volljährig geworden war, verschwieg der Vater der Erbin gegenüber das Testament der Mutter. Nach über 20 Jahren erlangte die Erbin vom Inhalt des Testamentes Kenntnis und nahm den Vater durch Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft in Anspruch.
Die Entscheidung stellt klar, dass ein minderjähriger Erbe gegenüber seinen Eltern, die den Nachlass verwalten, auch nach über 20 Jahren noch einen Auskunftsanspruch hat, wenn dem Erben das Testament verschwiegen wird. Die Unkenntnis des Erben beruht in diesem Fall nicht auf einem Verschulden des Erben. Die Entscheidung präzisiert weiter die Anforderungen an das von den Erltern zu erstellende Nachlassverzeichnis, wenn diese für ihre Kinder den Nachlass verwalten.