Für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes gem. § 343 Abs. 1 FamFG kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht an. Abzustellen ist ausschließlich auf den Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes. Auf die Dauer dieses Aufenthaltes kommt es nicht an. Bereits ein Verweildauer von nur einem Tag kann daher die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes begründen.
(Nachlassgericht örtliche Zuständigkeit)
Ist der Erbe minderjährig, so muss die Ausschlagung der Erbschaft durch die Eltern (oder andere Sorgeberechtigten) vom Familiengericht genehmigt werden.
Liegt diese Genehmigung vor, so erstreckt sich die Genehmigung auch auf Anfechtung der Annahmeerklärung gem. § 1956 BGB. Für die Anfechtung wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist ist eine weitere Genehmigung durch das Familiengericht somit nicht erforderlich.
(Erbschaft Ausschlagung Genehmigung)
Eine Person, die Ihr Testament in öffentliche Verwahrung gegeben hat, kann die Herausgabe des Testamentes nicht mehr verlangen, wenn sie testierunfähig geworden ist.
Die Herausgabe des öffentlichen Testamentes aus der öffentlichen Verwahrung führt zum Widerruf des Testamentes. Diese Rechtswirkung der Herausgabe setzt daher zwingend voraus, das der Erblasser zum Zeitpunkt der Herausgabe noch testierfähig ist.
(Testierfähigkeit Testament Rückgabe)
Im vorliegenden Fall hatte einer der Ehegatten die Scheidung beantragt. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe lagen vor. Der andere Ehegatte stimmte dem Scheidungsantrag zu.
Nachdem die Zustimmung zum Scheidungsantrag erklärt worden war, verstarb der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hatte. Aufgrund der zuvor erklärten Zustimmung zum Scheidungsantrag entfiel das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 1933 BGB.
(Ehegattenerbrecht Scheidung Zustimmung)
Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob ein formunwirksames Schenkungsversprechen des Erblassers nach dessen Tod durch eine Geldabhebung vom Nachlasskonto geheilt werden kann, wenn der Beschenkte selbst auf der Grundlage einer postmortalen Vollmacht die Abhebung vornimmt.
Da die Vollmacht unter Befreiung von § 181 BGB erteilt wurde und der Beschenkte, d.h. der Bevollmächtigte das Schenkungsversprechen des Erblassers beweisen konnte, bejaht das Gericht die Heilung des Formmangels durch die Abhebung und damit die Wirksamkeit der Schenkung.
(Postmortale Vollmacht Schenkung)
Ist Gegenstand eines Erbscheinsverfahrens beim Nachlassgericht die Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers, steht den Mitarbeitern einer Krankenkasse hinsichtlich eines Pflegegutachtens bezüglich des Erblassers kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die sozialrechtliche Verschwiegenheitspflicht endet vielmehr mit dem Tod des Erblassers, da zu unterstellen ist, dass der Erblasser Zweifel über seine Testierfähigkeit ausräumen will.
(Testierunfähigkeit Zeugnisverweigerungsrecht Krankenkasse)
Wer vorträgt, dass ein erteilter Erbschein das eigene Erbrecht nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist im Erbscheinsverfahren beschwerdebefugt. Dies gilt auch, wenn die Erbscheinserteilung auf einer Testamentsauslegung seitens des Nachlassgerichtes beruht.
(Erbschein Testamentsauslegung Beschwerdebefugnis)
Nur wenn hinsichtlich der Testierunfähigkeit des Erblassers objektivierbare Tatsachen vorgetragen werden, ist das Nachlassgericht verpflichtet die Frage der Testierfähigkeit der Erblassers durch ein medizinische Sachverständigengutachten zu kläre.
(Testierunfähigkeit objektivierbare Tatsachen)
Wird vor Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch ein Erbanteil von einem Miterben erworben, so ist nur die Erbengemeinschaft in der neuen Zusammensetzung nach der Veräußerung des Erbanteils in das Grundbuch einzutragen.
Die Erbengemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ist nicht in das Grundbuch zuvor einzutragen. Zu diesem Schluss kommt das Gericht unter analoger Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO.
(Erbengemeinschaft Grundbuch Voreintragung)
Gegenstand der Entscheidung ist eine Testamentsauslegung.
Die Eheleute hatten sich für den Fall des gleichzeitigen Versterbens wechselseitig zu Erben eingesetzt.
Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass die Verfügungen wechselbezüglich sind und der überlebende Ehepartner zur Abänderung der letztwilligen Verfügungen befugt ist.
Aufgrund dieser zusätzlichen Anordnungen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die wechselseitigen Erbeinsetzungen nicht nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens gedacht waren, sondern die Eheleute sich generell wechselseitig beerben wollten.
(Testamentsauslegung Ehegattentestament Katastrophenklausel)
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