Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

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Jahressteuergesetz 2020: Vereinfachungen bei Spendennachweisen und Einführung des Zuwendungsempfängerregisters

Jahressteuergesetz 2020 - Vereinfachungen bei Spendennachweisen und Einführung des Zuwendungsempfängerregisters | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50737 Köln
Bezogen auf das Spendenrecht führt das Jahressteuergesetz 2020 zu Änderungen, die für die Praxis gemeinnütziger Vereine und Einrichtungen von nicht unerheblicher Bedeutung sind. Diese Änderungen betreffen den vereinfachten Spendennachweis und die Neueinführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters.

Jahressteuergesetz 2020: Unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke in Form von Holdinggesellschaften

Jahressteuergesetz 2020: Unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke in Form von Holdinggesellschaften | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, steuerbegünstigte Zwecke in Form von Beteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften zu verfolgen. Damit werden neue Formen der Organisation der gemeinnützigen Tätigkeit von Vereinen und Einrichtungen vom Gesetzgeber ermöglicht.

Jahressteuergesetz 2020: Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen

Jahressteuergesetz 2020 - Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen | Rechtsanwalt für Vereinsrecht Detlev Balg - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ergab sich bisher die Problematik, dass die Ausgliederung von Teilbereichen der Vereinstätigkeit in selbstständige Einrichtungen zur Folge hatte, dass diese selbstständigen Teileinrichtungen nur dann ihrerseits gemeinnützig sein konnten, wenn sie ebenfalls unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgten. Dies ändert sich nun mit dem Jahressteuergesetz 2020.

Jahressteuergesetz 2020: Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt

Jahressteuergesetz 2020 - Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Nach der bisherigen Rechtslage musste das Finanzamt sich bei der erstmaligen Gewährung der Gemeinnützigkeit ausschließlich an der vorgelegten Vereinssatzung orientieren. Selbst wenn dem Finanzamt bei dieser Prüfung Umstände bekannt waren, aus denen sich ergab, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins der Gewährung der Gemeinnützigkeit entgegensteht, konnte hierauf die Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gestützt werden. Mit dem Jahressteuergesetz ändert sich diese Praxis.

Jahressteuergesetz 2020: Fortfall der zeitnahen Mittelverwendung für kleinere gemeinnützige Vereine und Einrichtungen

Jahressteuergesetz 2020 - Fortfall der zeitnahen Mittelverwendung für kleinere gemeinnützige Vereine und Einrichtungen | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Nach der bisherigen Rechtslage waren alle gemeinnützigen Vereine, Einrichtungen usw. verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für ihre gemeinnützigen Zwecke einzusetzen. Das Jahressteuergesetz 2020 ändert dies für kleinere Vereine ab. Für diese kleineren Vereine wird in Zukunft aufgrund des Fortfalls des Zwangs zur zeitnahen Mittelverwendung die Buchhaltung einfacher.

Jahressteuergesetz 2020: Anpassung des Ehrenamtsfreibetrages und Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages

Anpassung des Ehrenamtsfreibetrages und Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Der Übungsleiterfreibetrag wird ab dem Jahr 2021 um 600 € auf 3000 € erhöht. Gleichzeitig wird Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 € angehoben. Darüber hinaus wird die Nichtanrechnungsgrenze, die für Transferzahlungen im Sozialbereich gilt, angepasst. In Zukunft werden Einkünfte aus dem Übungsleiterfreibetrag und/oder dem Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von insgesamt 250 € pro Monat nicht von Sozialleistungen abgezogen.

Checkliste Verkehrswertgutachten: Überprüfung von Verkehrswertgutachten für Immobilien

Checkliste Verkehrswertgutachten: Überprüfung von Verkehrswertgutachten für Immobilien
Unsere Checkliste Verkehrswertgutachten dient der Orientierung bei der Durchsicht eines Verkehrswertgutachtens hinsichtlich einer Immobilie. Ein solches Verkehrswertgutachten erreicht häufig einen Umfang von über 100 Seiten. Damit ist die Überprüfung eines solchen Gutachtens nicht nur aufgrund der für viele fremden Materie schwierig, sondern auch wegen des Umfangs der Darstellung. Dennoch gibt es einige Kriterien, mit deren Hilfe ein solches Verkehrswertgutachten auf seine methodische Korrektheit und inhaltliche Vollständigkeit überprüft werden kann. Natürlich ersetzt eine solche Prüfung anhand der folgenden Checkliste nicht die Expertise eines erfahrenen Sachverständigen. Die Checkliste bietet aber die Möglichkeit einer ersten Überprüfung eines vorgelegten Verkehrswertgutachtens.