Die Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber das Ablehnungsschreiben eigenhändig unterschreibt.Alle Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Betrieb mit 15 Arbeitnehmern beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen, wobei er die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben soll, § 8 Abs. 2 Teilzeit – und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein Arbeitgeber kann diesen Antrag nur ablehnen, wenn der gewünschten Arbeitsverringerung betriebliche Gründe entgegenstehen.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht konkurrierend zu seinem Arbeitgeber tätig werden darf, muss gleichzeitig eine Karenzentschädigung vereinbart werden. Eine Vereinbarung, die keine Karenzentschädigung enthält, ist nichtig. Aus einer solchen Vereinbarung können weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Rechte herleiten.Dies gilt auch, wenn eine salvatorische Klausel vereinbart wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem vorliegenden Fall entschieden, dass eine salvatorische Klausel ein nichtiges Wettbewerbsverbot nicht heilen kann.
Bei der Rücknahme einer Kündigung endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer konkret erklärt, wann und wo er seine Arbeit wieder aufnehmen soll.Eine Kündigung ist für den Arbeitgeber oftmals mit Risiken verbunden. Stellt das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen. Es handelt sich dabei um den sog. Annahmeverzugslohn. Denn der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigen müssen und befindet sich daher im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Es kommt daher vor, dass sich Arbeitgeber, die von der Kündigung nicht mehr überzeugt sind, es sich anders überlegen und die Kündigung zurücknehmen.
Während der Probezeit gilt gem. § 622 Abs.3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Bei Vereinbarung einer Probezeit kann sich der Arbeitgeber auf diese kurze Kündigungsfrist nicht berufen, wenn in dem Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist, ohne dass klargestellt wird, dass diese für die Probezeit nicht gelten soll. Eine pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, der für eine Kündigung in der Probezeit kürzere Kündigungsfristen vorsieht, reicht nicht aus.In dem Streitfall hatte der Arbeitnehmer, ein Flugbegleiter, seinen Arbeitgeber, der ihn als Flugbegleiter an Fluggesellschaften überlässt, verklagt. In dem Arbeitsvertrag war eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsvertrages“ war geregelt, dass eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gelten soll. Der Arbeitsvertrag nimmt darüber hinaus Bezug auf einen Tarifvertrag, der für eine Kündigung in der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist vorsieht.
Ist der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugsschadenpauschale in Höhe von 40,- Euro. Nach § 288 Abs.5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- Euro. Diese Pauschale kann neben den Verzugszinsen geltend gemacht werden.
Das Kündigungsschutzgesetz gibt dem Arbeitnehmer die rechtlichen Mittel an die Hand, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Kündigung überprüfen zu lassen. Mithilfe einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die ausgesprochene Kündigung vorlagen. Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, ist die Kündigung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann durch die Kündigung nicht beendet. Es besteht vielmehr fort.
Kündigung – Änderungskündigung: Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Will ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ändern und lässt sich der Arbeitnehmer darauf nicht ein, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Bei einer Änderungskündigung soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, aber zu veränderten (meist schlechteren) Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmern stehen bei einer Änderungskündigung verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Folgenden erfahren Sie, welche Fallstricke bestehen und worauf Sie achten sollten.
Was ist eine Änderungskündigung?
Wann ist aus Sicht des Arbeitgebers eine Änderungskündigung erforderlich?
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers auf die Änderungskündigung
Voraussetzungen für eine wirksame Änderungskündigung
Die unbefugte Weitergabe von Patientendaten an dritte Personen durch eine Arzthelferin ist eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, da die Arbeitnehmerin davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht toleriert, sondern vielmehr ein solches Fehlverhalten zum Anlass nimmt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB ist gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers „an sich“ einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellt. Darüber hinaus muss dem Kündigenden bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der gegenseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist in seiner Entscheidung vom 11.11. 2016 (12 Sa 22 /16) zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Arbeitnehmers muss beweisen, dass er zwischen zwei Erkrankungen gesund war Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer gem. § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu einer Höchstdauer von 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Führt nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit eine andere Krankheit zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, hat der Arbeitnehmer einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Dieser Anspruch entsteht auch, wenn der Arbeitnehmer zwischen den Erkrankungen nicht gearbeitet hat, z.B. weil ein Wochenende dazwischen lag. Kein neuer Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung entsteht, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Da es sich in diesem Fall um eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit handelt, entsteht kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Grundsatz des einheitlichen Verhinderungsfalles). Der Anspruch auf Lohnfortzahlung endet also nach 6 Wochen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.5.2016 (5 AZR 318/15) entschieden, dass der Arbeitnehmer beweisen muss, dass er zwischen zwei Erkrankungen arbeitsfähig war.
Anträge auf Elternzeit sind nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam. Nach § 16 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 BEEG muss Elternzeit schriftlich bei dem Arbeitgeber beantragt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein per Fax übermittelter Antrag dem gesetzlich geforderten Schriftformerfordernis nicht entspricht. Der Antrag ist in einem solchen Fall grundsätzlich unwirksam. Damit bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ihren Antrag auf Elternzeit per Fax an den Arbeitgeber übermittelt hatte.
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