Kategorie Arbeitsrecht

Kündigung von Schwerbehinderten und Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwalt
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht darin, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht wirksam ist. Außerdem muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige und korrekte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist ebenfalls unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Schwerbehinderte sind aber nicht unkündbar.

Elternzeit und Teilzeit: Teilzeitarbeit während der Elternzeit

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Sie möchten während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein? Sie wissen nicht, ob Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen können? Sie würden gerne bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein? Sie möchten bei der Antragstellung keinen Fehler machen? Wir prüfen, ob Sie während der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben. Wir beraten Sie bei der Antragstellung, damit Sie keine Fehler machen und dadurch Rechte verlieren. Soweit erforderlich, vertreten wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung.

Elternzeit und Kündigungsschutz: Kündigung – Kündigungsschutz – Elternzeit | Von Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid

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Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Elternzeit nicht möglich (§ 18 BEEG). Dieser Kündigungsschutz beginnt schon mit der Anmeldung der Elternzeit bei dem Arbeitgeber. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung bei Elternzeit zulässig. Sie haben Fragen zu dem Kündigungsschutz bei Elternzeit? Sie befürchten eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber? Sie wollen wissen, wann der Kündigungsschutz beginnt? Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus, wenn nach der Geburt des Kindes eine Teilzeittätigkeit fortgeführt wird, ohne Elternzeit beantragt zu haben? Wann endet der Kündigungsschutz?

Elternzeit: Die wichtigsten Fakten zur Elternzeit im Überblick | Von Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid

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Sie möchten gerne Elternzeit in Anspruch nehmen? Sie sind unsicher, wann Sie welche Anträge stellen müssen? Sie haben Fragen zu der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit? Ihr Arbeitgeber hat Ihren Antrag auf Verlängerung der Elternzeit abgelehnt oder Ihnen während der Elternzeit gekündigt? Sie möchten nach Beendigung der Elternzeit wieder auf Ihren alten Arbeitsplatz zurück? Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit? Es gibt viele Möglichkeiten, die Elternzeit zu planen und optimal für die eigenen Lebens- und Berufssituation einzusetzen. Da Fristen einzuhalten sind, sind schon frühzeitig Überlegungen zur Elternzeit erforderlich. Aber auch während und nach Beendigung der Elternzeit können sich vielfältige Fragen stellen oder Konfliktsituationen mit dem Arbeitgeber entstehen. Gerade, wenn es um den beruflichen Wiedereinstieg geht, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach der Elternzeit nur zu geänderten Bedingungen, z.B. mit anderen Aufgaben, oder auch überhaupt nicht mehr weiterbeschäftigen will.

Arbeitsrecht | Kündigung Krankheit Kleinbetrieb | Kündigung im Kleinbetrieb wegen Krankheit

Die Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin nach 2,5 Monaten Krankheit in einem Kleinbetrieb ist bei einleuchtenden Gründen nicht treuwidrig. Wer in einem Betrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern (sog. Kleinbetrieb) beschäftigt ist, genießt keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitsgeber hat Kündigungsfreiheit. D.h. er kann auch altgedienten Mitarbeitern kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen muss.

Arbeitsrecht | Arbeitsvertrag Kündigungsfrist Arbeitnehmer | Arbeitsvertrag: 3 Jahre Kündigungsfrist sind unwirksam

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer durch von dem Arbeitgeber vorgegebene Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen mit der Folge, dass die vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam ist. Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer bleibt es dagegen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats, wenn nichts anderes vereinbart wird. Arbeitnehmer können daher auch nach einer langjährigen Betriebszugehörigkeit mit dieser sog. „Grundkündigungsfrist“ kündigen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können grundsätzlich eine Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers vereinbaren, sofern diese nicht länger als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers ist. Gesetzliche Obergrenzen gibt es nicht. Allerdings erschweren allzu lange Fristen einen Arbeitgeberwechsel und schränken dadurch die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers ein.

Arbeitsrecht | Kündigung Arbeitszeit Arbeitszeitbetrug | Fristlose Kündigung: Falsche Dokumentation der Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Arbeitsrecht: Kündigung Arbeitszeit Arbeitszeitbetrug | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 14.10.2016 - 2 Sa 985/16 | Rechtsanwalt für Arbeitsrecht | Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung, seine Arbeitszeiten korrekt aufzuzeichnen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitszeiten korrekt zu erfassen. Der Arbeitgeber ist nur zur Zahlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verpflichtet. Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über den tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeitszeit durch eine falsche Dokumentation, um auf diese Weise Gehalt für nicht geleistete Arbeitszeiten zu erhalten, begeht er einen Arbeitszeitbetrug.

Arbeitsrecht | Mindestlohn Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeit | Mindestlohn muss auch für Bereitschaftsdienst bezahlt werden

Arbeitsrecht: Mindestlohn Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeit | Urteil des BAG vom 29.06.2016 - Az. 5 AZR 716/15 | Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Mindestlohn auch für Zeiten zu zahlen ist, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, sondern sich lediglich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes zur Arbeit bereit hält. Bei dem Bereitschaftsdienst handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, für die aber ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann als für die Vollarbeit. In dem Mindestlohngesetz ist nicht geregelt, ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt in dem Streitfall klar, dass der Mindestlohn für die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist.

Arbeitsrecht | Mindestlohn Anrechnung Leistungszulage | Leistungszulagen auf Mindestlohn anrechenbar

Arbeitrecht: Mindestlohn Anrechnung Leistungszulage | Urteil BAG vom 06.09.2017 - Az. 5 AZR 317/16 | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln - Nippes | Kanzlei Balg und Willerscheid Rechtsanwälte - Fachanwalt - Mediatorin
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns. Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch durch alle Zahlungen, mit denen er die Arbeitsleistung bezahlt. Der Anspruch auf Mindestlohn wird nicht durch Zahlungen erfüllt, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden (z.B. Treueprämien) oder die auf einer speziellen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen Nachtzuschläge gem. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz. Im Streitfall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leistungszulagen den Mindestlohnanspruch erfüllen.

Arbeitsrecht | Widerruf Widerrufsvorbehalt Weihnachtsgeld | Widerruf des Weihnachtsgeldes bei wirtschaftlicher Notlage

Arbeitsrecht: Widerruf Widerrufsvorbehalt Weihnachtsgeld | Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.01.2017 - Aktenzeichen: 1 AZR 774/14 | Rechtsanwälte für Arbeitsrecht - Köln Nippes - Kanzlei Balg und Willerscheid
Eine arbeitsvertragliche Klausel, mit der sich der Arbeitgeber vorbehält, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Fall der wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen, ist wirksam. Häufig zahlen Arbeitgeber Weihnachtsgeld zusätzlich zum regulären Gehalt, wollen dies aber von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig machen. Die Gewährung von Weihnachtsgeld wird daher oftmals unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt. Die Klauseln sind allerdings unwirksam, wenn keine Sachgründe für den Widerruf genannt werden (z.B. „Die Leistung ist jederzeit widerruflich“). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Widerrufsklausel ist, dass für den Arbeitnehmer klar ist, unter welchen Umständen er mit einem Widerruf rechnen muss.