Der Erblasser errichtete kurz vor seinem Tod ein notarielles Testament. Der Notar hatte den Eindruck, dass der Erblasser in seiner Testierfähigkeit nicht eingeschränkt war. 14 Tage vor Errichtung des notariellen Testamentes beauftragte der Erblasser ein ärztliches Fachgutachten, aus dem sich ebenfalls die Testierfähigkeit des Erblassers ergab.
Der Erblasser war aufgrund eines Schlaganfalls gelähmt. Nach Errichtung des notariellen Testamentes musste die gesetzliche Betreuung des Erblassers angeordnet werden. Etwa fünf Monate nach dem Tod des Erblassers wurde ein weiteres fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben, um die Testierfähigkeit des Erblassers feststellen zu lassen. Dieses zweite Gutachten kam nicht zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass der Erblasser in seiner Testierfähigkeit bei Errichtung des notariellen Testamentes eingeschränkt war.
Dem Grundbuchamt wurde nach dem Tod des Erblassers das Eröffnungsprotokoll und das notarielle Testament des Erblassers vorgelegt. Angesichts der Tatsache, dass das nach dem Tod des Erblassers erstellte Gutachten dessen Testierfähigkeit nicht zweifelsfrei feststellte, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins. Gegen diese Anordnung des Grundbuchamtes wandten sich die Erben. Das OLG München gab den Erben recht und wies das Grundbuchamt an, auf der Grundlage des Eröffnungsprotokolls und des notariellen Testamentes die notwendigen Eintragungen im Grundbuch zu Gunsten der Erben zu veranlassen.
Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass bloße Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers nicht ausreichen, um dessen Testierfähigkeit infrage zu stellen. Da das zweite fachärztliche Gutachten nicht zweifelsfrei die Testierunfähigkeit des Erblassers feststellte, war dieses Gutachten nicht geeignet, die Testierfähigkeit des Erblassers infrage zu stellen. Insbesondere, da die Aussage des Notars und das vor dem Tod des Erblassers in Auftrag gegebene Gutachten die Testierfähigkeit des Erblassers eindeutig bekunden.
Im vorliegenden Fall musste das Gericht entscheiden, wann die Frist des § 1944 BGB abläuft, wenn die Ausschlagungserklärung vom Betreuer des Erben abgegeben wird und vom Betreuungssgericht genehmigt werden muss.
Die Betreuerin hatte die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der Sechswochenfrist erklärt. Sodann wurde bei Betreuungsgericht die Genehmigung der Ausschlagungserklärung beantragt. Während der Dauer der Entscheidung des Betreuungsgerichtes über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung ist die Frist des § 1944 BGB gehemmt.
Nach dem die Genehmigung der Betreuerin zuging, begann die Frist des § 1944 BGB wieder zu laufen. Die Genehmigung wurde an das Nachlassgericht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 1944 BGB von der Betreuerin übermittelt. Das Gericht geht in seine Entscheidung davon aus, dass damit die Sechswochenfrist nicht eingehalten wurde, da die Betreuerin die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist des § 1444 BGB an das Nachlassgericht hätte weiterleiten müssen. Da dies nicht geschah, wurde die Frist nicht eingehalten.
Im Falle der Abgabe einer genehmigungspflichtigen Ausschlagungserklärung muss der Betreuer somit sicherstellen, dass die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist (unter Berücksichtigung der Hemmung) dem Nachlassgericht zugeht. Ansonsten gilt die für den Betreuten abgegebene Ausschlagungserklärung als verfristet. Im vorliegenden Fall wurde der Betreute damit, trotz der Ausschlagungserklärung seines Betreuers, Erbe.
Mit der Entscheidung wird das Grundbuchamt angewiesen, eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, ohne dass die Antragsteller einen Erbschein vorlegen müssen, der sie als Erben legitimiert.
Da aus Sicht des Grundbuchamtes aus dem vorgelegten Erbvertrag die Erbfolge nicht eindeutig hervorging, wurde die Eintragung der Erben im Grundbuch abgelehnt. Es wurde den Antragstellern vielmehr aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Grundbuchamt die beantragte Änderung im Grundbuch vornehmen muss, da sich die Erbenstellung aus der Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ergibt. Das Gericht stellt fest, dass das Grundbuchamt selbstständig die vorgelegte letztwillige Verfügung, auf die der Antrag auf Korrektur des Grundbuches gestützt wird, auslegen muss. Bei dieser Auslegung hat das Grundbuchamt die gesetzlichen Auslegungsregeln des Erbrechtes zu berücksichtigen.
Das Grundbuchamt darf von den Antragstellern nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn zur Klärung der tatsächlichen Erbfolge eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Sachverhaltsaufklärung ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten.
Da sich im vorliegenden Fall das Erbrecht der Antragsteller aus der Auslegung des Erbvertrages unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des BGB ergibt, musste das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vornehmen.
Der Beschluss bezieht sich auf einen Erbfall, bei dem die gesetzliche Erbfolge unklar war und folglich nicht genau bestimmt werden konnte, welche Personen aufgrund des Erbfalls mit welcher Erbquote tatsächlich Rechtsnachfolger des Erblassers geworden waren.
Aufgrund des Erbfalls musste das Grundbuch berichtigt werden. Das Grundbuchamt erließ zu Lasten eines der bekannten Miterben einem Bescheid, mit dem der Miterbe verpflichtet wurde einen Erbschein vorzulegen. Zur Durchsetzung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
Der Bescheid des Grundbuchamtes wurde aufgehoben, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist seine Pflicht zur Amtsermittlung auf einen Dritten zu übertragen. Im vorliegenden Fall stand nicht fest, welche Personen mit welcher Erbquote tatsächlich Erben geworden waren. Zur Aufklärung dieser Frage war das Grundbuchamt nicht berechtigt, einen der feststehenden Erben zur Klärung dieser Frage zu verpflichten, einen Erbschein vorzulegen. Nach Ansicht des OLG Hamm ob liegt es in einer solchen Situation vielmehr dem Grundbuchamt selbst, im Wege der Amtsermittlung die notwendigen Feststellungen zu treffen um die erforderliche Grundbuchkorrektur durchführen zu können.
Im vorliegenden Fall führte der Erblasser zu Lebzeiten einen Prozess gegen einen seiner späteren Erben. Das gerichtliche Verfahren ging zu Gunsten des Erblassers aus. Nachdem der Erblasser verstorben war, betrieb einer der Miterben das Kostenfestsetzungsverfahren gegen den vormaligen Prozessgegner des Erblassers und späteren Miterben. Der Beschluss des BGH beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Der Miterbe, der das Kostenfestsetzungsverfahren gegen den vormaligen Prozessgegner des Erblassers und späteren Miterben betrieb, verlangte die Kostenerstattung an die Erbengemeinschaft. Da jeder Miterbe berechtigt ist, Nachlassforderungen für die Erbengemeinschaft alleine gegenüber den Schuldnern des Erblassers geltend zu machen, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass auch jeder Miterbe alleine berechtigt ist, ein gerichtliches Verfahren, dessen Partei der Erblasser war, aufzunehmen.
Auf die Zustimmung der übrigen Miterben kommt es nicht an. Dies gilt auch dann, wenn einer der Miterben der vormalige Prozessgegner des Erblassers war. Folglich konnte das Kostenfestsetzungsverfahren von einem der Miterben aufgenommen werden, obwohl Gegner dieses Kostenfestsetzungsverfahrens einer der Miterben war. Voraussetzung hierfür ist ausschließlich, dass die Forderungen im Verfahren für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden
Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses werden Entlassungsgründe nicht geprüft.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Testamentsvollstrecker benannt. Der Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Hiergegen wandten sich die Erben mit dem Einwand, dass Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen.
Die Einwendungen wurden vom Nachlassgericht nicht berücksichtigt. Das Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist vom Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers klar zu trennen. Einwendungen die auf Entlassungsgründe gestützt werden, sind im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers vorzutragen und nicht im Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beschwerde der Erben gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamburg daher zurückgewiesen.
Ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag führt nicht grundsätzlich zur Verpflichtung der Vorlage eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt
Im vorliegenden Fall hatten die Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart. Nach dem Erbfall verlangte das Grundbuchamt, unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht, die Vorlage eines Erbscheins von den Erben. Das Gericht weist das Grundbuchamt an, die Grundbuchkorrektur ohne Vorlage des Erbscheins vorzunehmen.
Verfügen die Erben über eine öffentliche Urkunde, aus dem sich das Erbrecht ergibt, nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes, so reicht dies für eine eventuelle Grundbuchkorrektur aus. Geht aus der öffentlichen Urkunde (hier Erbvertrag) ein Rücktrittsrecht hervor, kann das Grundbuchamt nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn dem Grundbuchamt konkrete Umstände bekannt sind, aus denen sich Zweifel am Erbrecht ergeben. Ansonsten ist die Grundbucheintragung auf der Grundlage der öffentlichen Urkunde und des Eröffnungsprotokolls vorzunehmen.
Hinsichtlich eines Miterben einer aus 2 Personen bestehenden Erbengemeinschaft pfändeten mehrere Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Im Weiteren wollten die Gläubiger, gemeinsam mit dem 2. Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück veräußern.
Die Entscheidung stellt klar, dass der Miterbe, dessen Erbanteil gepfändet wird, auch nach der Pfändung Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Die pfändenden Gläubiger sind nicht berechtigt, aufgrund der erfolgten Pfändung einzelne zum Nachlass gehörende Gegenstände zu veräußern.
Der Anspruch der Gläubiger richtet sich vielmehr auf Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft und auf Befriedigung ihrer Forderungen nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände außerhalb der Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft bedürfen hingegen weiterhin auch der Zustimmung des Mitgliedes der Erbengemeinschaft, dessen Erbanteil gepfändet wurde.
Die Entscheidung stellt klar, dass auch eine Verwertung des Nachlasses durch Pfandverkauf nur mit Zustimmung aller Erben zulässig ist.
Verweigert einer der Erben die Zustimmung, ist dieser durch Klage auf Duldung der Pfandverwertung oder Klage auf Einwilligung in den Pfandverkauf auf Zustimmung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Ansonsten kommt die Verwertung nicht in Betracht, da sie gegen das Einstimmigkeitsprinzip bei der Verfügung über Nachlassgegenstände verstößt.
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die Frage klären muss, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung testierfähig gewesen ist.
Im vorliegenden Fall hatten die enterbten Kinder vorgetragen, dass die Erblasserin aufgrund einer Demenz zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen ist. Konkrete Umstände, aus denen sich die behauptete Testierunfähigkeit hätte ableiten lassen können, wurden von den Kindern aber nicht vorgetragen. Der Sachvortrag war diesbezüglich vollkommen unbestimmt.
Mangels konkreten Vortrages hinsichtlich der Auswirkungen der behaupteten Erkrankung der Erblasserin auf deren geistige Leistungsfähigkeit ging das Nachlassgericht davon aus, zu Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin nicht verpflichtet zu sein. Dies wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt, da es eine solche Ermittlungspflicht des Nachlassgerichtes im Rahmen des Erbscheinsverfahrens nur gibt, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, die den Schluss auf eine entsprechende geistige Einschränkung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung zu lassen.