Kategorie Beschluss

Erbrecht Minderjährige Erben Auskunftsanspruch Eltern | Auskunftsanspruch der minderjährigen Erben gegen Ihre Eltern

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe, der zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährig war, gegen die Eltern hinsichtlich des Erbfalls Auskunftsansprüche geltend machen kann, wenn die Eltern für den minderjährigen Erben den Nachlass verwaltet haben. Im vorliegenden Fall wurde die minderjährige Erbin von ihrer Mutter beerbt. Der Vater der Erbin übernahm die Verwaltung des Nachlasses. Nachdem die Erbin volljährig geworden war, verschwieg der Vater der Erbin gegenüber das Testament der Mutter. Nach über 20 Jahren erlangte die Erbin vom Inhalt des Testamentes Kenntnis und nahm den Vater durch Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Die Entscheidung stellt klar, dass ein minderjähriger Erbe gegenüber seinen Eltern, die den Nachlass verwalten, auch nach über 20 Jahren noch einen Auskunftsanspruch hat, wenn dem Erben das Testament verschwiegen wird. Die Unkenntnis des Erben beruht in diesem Fall nicht auf einem Verschulden des Erben. Die Entscheidung präzisiert weiter die Anforderungen an das von den Erltern zu erstellende Nachlassverzeichnis, wenn diese für ihre Kinder den Nachlass verwalten.

Erbrecht Testament Schriftform Aufkleber | Kein wirksames Testament bei Verwendung von Aufklebern

Der Erblasser hinterließ eine Karte, auf der 2 Aufkleber angebracht waren. Einer der Aufkleber bezeichnete die Haupterbin. Der 2. Aufkleber gab die Initialen des Erblassers wieder. Die Karte war nicht als letztwillige Verfügung bezeichnet, verfügte über keine Ortsangabe und war vom Erblasser nicht eigenhändig unterzeichnet. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein wirksames eigenhändiges Testament handelt. Es fehlt bereits an der notwendigen eigenhändigen Unterschrift des Erblassers, die die letztwillige Verfügung abschließt. Darüber hinaus bietet die Verwendung von Aufklebern die Möglichkeit der Manipulation und ist insofern mit dem Schriftformerfordernis nicht vereinbar. Die Entscheidung des Nachlassgerichtes, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen, wurde daher vom OLG Hamburg bestätigt.

Erbrecht Testament Auslegung Ersatzerbe | Ersatzerbenstellung eines Abkömmlings bei Erbeinsetzung zu Zwecke der Belohnung für die Unterstützung des Erblassers

Der Erblasser hatte eine Person zum Erben berufen, um diese für den persönlichen Beistand in der Vergangenheit zu belohnen. Der Erbe starb vor dem Erblasser. Daraufhin beantragten die Abkömmlinge des Erben nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in einer solchen Fallkonstellation die Abkömmlinge als Ersatzerben zu betrachten sind. Das Gericht lehnt eine entsprechende Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB ab. Da die Erbeinsetzung als Belohnung für die Unterstützung zu Lebzeiten gedacht war, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es keinen Bezug zu den sonstigen familiären Beziehungen des Erben bei der Erbeinsetzung gab, so das die Abkömmlinge nicht als Ersatzerben in Betracht kommen. Ein solcher Wille kann der vorliegenden letztwilligen Verfügung des Erblassers aufgrund ihrer Formulierung nicht entnommen werden.

Erbrecht Ausschlagung Erbschaft Ergänzungspfleger | Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Erbausschlagung durch Vormund für einen Minderjährigen nur in Ausnahmefällen

Für einen minderjährigen Erben muss der Vormund die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn sie vom Familiengericht (Vormundschaftsgericht) genehmigt wird. Die Entscheidung über die Genehmigung der Ausschlagung muss dem Minderjährigen zugestellt werden. Die Zustellung hat grundsätzlich an den Vormund zu erfolgen. Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich mit der Frage, ob hinsichtlich dieser Zustellung ein so genannter Ergänzungspfleger für den Minderjährigen bestellt werden muss, dem die Genehmigung des Gerichts zugestellt wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zustellung grundsätzlich an den Vormund zu erfolgen hat und dass die Bestellung eines Ergänzungspfleger für die Entgegennahme der Erklärung des Gerichts nur dann erforderlich ist, wenn die Einzelfallprüfung durch das Familiengericht ergibt, dass ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Kindes und des Vormundes vorliegt. Ansonsten hat die Zustellung der Zustimmung des Familiengerichtes zur Ausschlagung der Erbschaft durch den Vormund an den Vormund selbst zu erfolgen.

Erbrecht Testamentsvollstreckung Anordnung Ersatztestamentsvollstreckung | Die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers setzt voraus das vom Willen des Erblassers die Bestellung des Ersatztestamentsvollstreckers umfasst ist

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihren Ehemann zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Ehemann war gemeinsam mit den ehelichen Kindern Miterbe in Erbengemeinschaft. Einige der Kinder waren minderjährig. Der Ehemann lehnte die Übernahme der Testamentsvollstreckung ab. Daraufhin bestimmte das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker. Hiergegen wandte sich einer der Miterben im Beschwerdeverfahren. Aus dem Wortlaut Testament der Erblasserin ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin für den Fall, dass der von ihr benannte Testamentsvollstrecker das Amt des Testamentsvollstreckers nicht übernimmt, ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Aus diesem Grunde entsprach das angerufene Gericht dem Antrag und hob die Bestimmung des Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht wieder auf. Ohne entsprechende Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht unzulässig.

Erbrecht Nachlasspflegschaft Nachlassinsolvenz | Im Rahmen der Nachlasspflegschaft vertritt der Nachlasspfleger die Interessen der nicht bekannten Erben in der Nachlassinsolvenz

Wird über den Nachlass ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so führt dies nicht zum Fortfall einer zuvor angeordneten Nachlasspflegschaft. Vielmehr vertritt der Nachlasspfleger im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens die Interessen der unbekannten Erben. Damit führt das Nachlassinsolvenzverfahren zwar zur Einschränkung der Kompetenzen des Nachlasspflegers, hat aber nicht zur Folge, dass durch das Nachlassinsolvenzverfahren die Nachlasspflegschaft beseitigt wird.

Erbrecht Erbausschlagung Genehmigung Familiengericht | Bei einem nicht überschuldeten Nachlass ist die Genehmigung der Erbausschlagung durch das Familiengericht im Regelfall ausgeschlossen

Bei der Frage, ob die Ausschlagung der Erbschaft für einen minderjährigen Erben durch das Familiengericht genehmigt wird, kommt es ausschließlich auf das Kindeswohl an. Bei einem Nachlass, der nicht überschuldet ist, scheidet die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft durch das Familiengericht im Regelfall aus, da auch unter Berücksichtigung von vorhandenen Verbindlichkeiten zu Gunsten des minderjährigen Erben sich aus dem Nachlass ein Vermögenszuwachs zu Gunsten des minderjährigen Erben ergibt. Die Entscheidung hat einen Fall zum Gegenstand, bei dem der Nachlass mit erheblichen Schulden belastet war. Diese Schulden führten aber nicht zur Überschuldung des Nachlasses, so dass zu Gunsten des minderjährigen Erben nach Abzug der Schulden noch ein wirtschaftlich relevanter Überschuss verblieb. Aufgrund dieses Überschusses lehnte das Familiengericht die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden sorgeberechtigten Elternteil ab. Diese Entscheidung wurde vom OLG Zweibrücken bestätigt.

Erbrecht Testament Hinterlegung Vorsorgevollmacht | Hinterlegung eines Testamentes beim Nachlassgericht durch Bevollmächtigten

Der Beschluss beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Bevollmächtigte, der eine umfassende Vorsorgevollmacht beim Nachlassgericht vorlegen kann, befugt ist, für den Vollmachtgeber ein Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Das Nachlassgericht lehnte die Aufnahme des Testamentes in die amtliche Verwahrung ab. Die Entscheidung stellt klar, dass die Hinterlegung eines Testamentes beim Nachlassgericht keine höchstpersönliche Handlung des Erblassers darstellt. Höchst persönlich ist lediglich die Entnahme des Testamentes aus der amtlichen Verwahrung. Ein Bevollmächtigte, der eine umfassende Vorsorgevollmacht vorlegen kann, ist daher befugt, für den Vertretenen ein Testament in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht zu geben. Dementsprechend wurde das Nachlassgericht vom OLG München angewiesen, das fragliche Testament in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Erbrecht Erbvertrag Grundbuch Leistungspflicht | Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage eines Erbvertrages ohne Nachweis der Vertragserfüllung durch den Bedachten

Wird durch Abschluss eines Erbvertrages die Übertragung eines Grundstücks für den Todesfall vereinbart, so stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt den Eigentümerwechsel eintragen muss, wenn im Erbvertrag zu Lasten des Bedachten eine Leistungspflicht zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart wurde. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Bedachte lediglich den Erbvertrag vorliegen muss, ohne dass er verpflichtet ist, die Erfüllung seiner Leistungspflichten zu Lebzeiten des Erblassers nachzuweisen. Mit diesem Ergebnis weicht das Gericht von der bisherigen Praxis ab, die vom Bedachten verlangt, dass die Erfüllung der vereinbarten Leistungspflichten an Eides statt versichert werden muss.

Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis | Inhaltliche Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte kann zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches vom Erben verlangen, dass dieser ein so genanntes notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt. Die Errichtung und Beurkundung eines solchen Nachlassverzeichnisses obliegt einem Notar. Der Notar ist vom Erben zu beauftragen. Die inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind vom Gesetzgeber nicht im Detail geregelt. Die vorliegende Entscheidung konkretisiert diese inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis und gibt den Umfang der selbstständigen Ermittlungen des Notars vor, die dieser im Rahmen der Errichtung und Beurkundung des notariellen Nachlassverzeichnisses vornehmen muss. Weiter beschäftigt sich die Entscheidung mit der Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, wenn der Erbe einen Notar bereits beauftragt hat, der Notar die Beurkundung zeitnah aber nicht vornimmt. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Urteil, dass der Erbe verpflichtet ist, entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Notar zu ergreifen, wenn dieser zeitnah seiner Verpflichtung zur Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachkommt. Insofern hindert die Beauftragung eines Notars den Pflichtteilsberechtigten nicht an der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Anspruches auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn der Notar seiner Verpflichtung zur Beurkundung nicht nachkommt und der Erbe keine entsprechende Maßnahmen gegen den Notars ergreift.