Die Erblasserin hinterließ einen Ehemann und einen Sohn. Durch den Erbfall wurde der Ehemann zum Alleinerben. Der Sohn machte gegenüber dem Alleinerben Pflichtteilsansprüche geltend und erhob zu deren Durchsetzung Stufenklage.Der Sohn verlangte vom Alleinerben Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses.Die Erblasserin hatte ca. zweieinhalb Jahre vor dem Erbfall geerbt. Der Sohn war darüber orientiert, dass die Erblasserin Erbschaftssteuer in Höhe von 230.000 € zahlen musste.
Wird ein Testament nach Erbscheinserteilung angefochten, so kann das Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers davon abhängig machen, dass ein neuer Erbschein vorgelegt wird.Das OLG Hamburg musste über einen Fall entscheiden, bei dem die vorverstorbene Erblasserin testamentarisch ihren Ehemann zum Alleinerben bestimmt hatte. Neben ihrem Ehemann hinterließ die Erblasserin einen Sohn.Auf der Grundlage des Testamentes erhielt der Ehemann der Erblasserin einen Alleinerbschein. Die zum Nachlass gehörende Immobilie wurde auf den Ehemann als neuen Eigentümer umgeschrieben. Im Weiteren verheiratete sich der Erbe neu. Er erklärte die Anfechtung des Testamentes und verpflichtete sich vertraglich, die vormals zum Nachlass der Erblasserin gehörende Immobilie auf seine neue Ehefrau zu übertragen.Aufgrund der vom Ehemann erklärten Anfechtung zog das Nachlassgericht den Alleinerbschein, der dem Ehemann erteilt worden war, ein. Hiervon setzte das Nachlassgericht das Grundbuchamt in Kenntnis. Das Grundbuchamt teilte daraufhin dem Ehemann mit, dass es die Eintragung der Übertragung der Nachlassimmobilie auf seine neue Ehefrau davon abhängig macht, dass der Ehemann einen wirksamen Erbschein vorliegt. Zwischenzeitlich hatte der Sohn der Erblasserin die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, nachdem er von der Anfechtung des Testamentes seiner Mutter durch deren Ehemann Kenntnis erlangt hatte. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Ehemann Beschwerde ein.Das OLG Hamburg half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Hamburg geht davon aus, dass das Grundbuchamt nicht verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass ein Erwerber eine Immobilie gutgläubig erwirbt. Der Ehemann der Erblasserin war als Eigentümer der Nachlassimmobilie in das Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich dieser Eintragung wurde das Grundbuch aufgrund der Anfechtung des Testamentes und der Einziehung des Erbscheins falsch. Ein Dritter konnte sich aber auf die Eintragung im Grundbuch berufen und folglich die Immobilie gutgläubig erwerben.Da das Grundbuchamt aber durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes positive Kenntnis davon hatte, dass der Erbschein, der der Voreintragung des Ehemanns der Erblasserin als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch zu Grunde lag, vom Nachlassgericht eingezogen wurde, war das Grundbuchamt berechtigt, die beantragte Eintragung der neuen Ehefrau als Eigentümerin zu verweigern. Angesichts der positiven Kenntnis des Grundbuchamtes von der Einziehung des Erbscheins war das Grundbuchamt vielmehr verpflichtet, die Eintragung der neuen Ehefrau Eigentümerin zu verweigern und von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig zu machen.
Für die Erhebung einer Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts gegen eine Person, die für sich kein Erbrecht geltend macht, besteht kein Rechtsschutzinteresse.Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein schriftliches Testament, mit dem der Erblasser seinen Bruder und 3 weitere Personen als Erben einsetzte.Die Schwester des Erblassers war vorverstorben und hatte ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt. Die Schwester des Erblassers hinterließ neben dem Ehemann ein Kind.Nach dem Erbfall beantragte der Bruder des Erblassers für sich und die 3 übrigen Personen einen Erbschein. Aufgrund eines Fehlers der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes wurde der Schwager des Antragstellers vom Gericht zum vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins angehört. Der Schwager beantragt, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag nicht.Der Bruder des Erblassers erhob im weiteren Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass er aufgrund des Testamentes des Erblassers dessen testamentarischer Erbe geworden sei und zugunsten des Schwagers und dessen Sohn nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten würde.Das erstinstanzlich zuständige Landgericht versagte der Klage gegen den Schwager mit Hinweis darauf den Erfolg, dass ein Feststellungsinteresse nicht vorliegen würde. Da die Ehe des Schwagers mit der Schwester des Erblassers durch Tod bereits vor dem Erbfall beendet gewesen sei, könne dieser nicht gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden sein. Insofern fehle es am notwendigen Feststellungsinteresse. Insbesondere, da der Schwager sich eines eigenen Erbrechts nicht berühmt habe. Dies gelte zwar auch für dessen Sohn, d. h. den Neffen des Klägers, dieser sei aber dem Kreis der potentiellen gesetzlichen Erben zuzurechnen.Das Berufungsgericht wies den Kläger darauf hin, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln teilt und erteilte einen Hinweis mit dem Inhalt, dass dem Kläger nahegelegt wird, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurückzunehmen.
Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag.Der Erblasser schloss mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag ab. Die Eheleute setzen sich im Erbvertrag wechselseitig als Alleinerben ein. Der Erbvertrag wurde im Jahr 1963 abgeschlossen.Im Jahr 2015 erklärte der Erblasser notariell den Rücktritt vom Erbvertrag. Ein entsprechendes Rücktrittsrecht wurde allerdings im Erbvertrag nicht vorbehalten. Der Rücktritt vom Erbvertrag wurde vom Erblasser damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils zu Lasten seiner Ehefrau vorliegen würden. Der Erblasser verfügte weiter testamentarisch, dass seine beiden Kinder seine Erben werden sollen.Der Erblasser hatte seiner Ehefrau Bankvollmacht erteilt. Mit Hilfe dieser Bankvollmacht hob die Ehefrau insgesamt vom Konto des Erblassers zu dessen Lebzeiten ca. 200.000 € ab. Unter Hinweis auf diese Abhebungen erklärte der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrag.Nach dem Erbfall beantragte die Ehefrau des Erblassers einen Alleinerbschein. Die Kinder des Erblassers beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein.Das Nachlassgericht erteilte der Ehefrau den beantragten Alleinerbschein. Hiergegen legten die Kinder des Erblassers Beschwerde ein. Das OLG Köln half der Beschwerde nicht ab.Das OLG Köln stellt darauf ab, dass sich die Eheleute im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten haben. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils konnten aus Sicht des OLG Köln von den Kindern des Erblassers nicht dargestellt werden. Da die Ehefrau des Erblassers vom Erblasser eine Bankvollmacht erhalten hatte, verfügte sie zum Zeitpunkt der hier fraglichen Abbuchungen vom Konto des Erblassers über die hierfür erforderliche Rechtsmacht. Die Entziehung des Pflichtteils konnte daher nicht auf diese Abbuchungen gestützt werden, da keine Umstände vorlagen, aus denen sich ergab, dass diese Abbuchungen gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers erfolgten.Die Rücktrittserklärung des Erblassers war somit unwirksam. Die Erbeinsetzung der Erblasserin durch den Erbvertrag aus dem Jahr 1963 blieb folglich rechtswirksam, so das der Ehefrau des Erblassers der beantragte Alleinerbschein zu erteilen war.
Der Erblasser kann die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger ernennen.Die Erblasserin hinterließ 2 minderjährige Kinder. Im Rahmen eines sogenannten Geschiedenentestamentes ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung an. Gleichzeitig bestimmte Sie, dass der Testamentsvollstrecker auch Ergänzungspfleger für die beiden minderjährigen Kinder werden soll.Eines der beiden Kinder war zum Zeitpunkt des Erbfalls 17 Jahre alt. Dieses Kind lehnt es ab, dass der Testamentsvollstrecker, der der Bruder der Erblasserin war, zum Ergänzungspfleger bestellt wird.Das Familiengericht bestellte daraufhin das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Hiergegen legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab.Das OLG Hamm stellte klar, dass die Erblasserin grundsätzlich ein und dieselbe Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger bestimmen konnte. Insofern entspricht die Entscheidung des OLG Hamm der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage. Nur wenn ein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung beider Ämter aus Sicht des Gerichts erkennbar ist, kann die Ernennung zum Ergänzungspfleger nicht erfolgen. Dies ist insbesondere bei wirtschaftlichen Interessenkonflikten der Fall.Im vorliegenden Fall war der minderjährige aufgrund seines Alters allerdings zu Ernennung des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht anzuhören. Da der minderjährige sich gegen die Ernennung aussprach, war das Familiengericht, unabhängig von der diesbezüglichen Anordnung der Erblasserin, berechtigt, den Testamentsvollstrecker nicht zum Ergänzungspfleger zu ernennen. Hinsichtlich des Alters der Minderjährigen geht aus der Entscheidung des OLG Hamm hervor, dass bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres der Wille des minderjährigen der Umsetzung des Willens des Erblassers nicht entgegensteht.
Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung.Im vorliegenden Fall errichteten Eheleute ein gemeinsames Testament. Die Eheleute verfügten, dass derjenige nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten Alleinerbe werden soll, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat.Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der Beteiligten, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass er die Erblasserin begleitet und gepflegt habe. Der Erbschein wurde erteilt aber später vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde beim OLG Köln ein.Das OLG Köln entsprach der Beschwerde nicht. Vielmehr ging das OLG Köln davon aus, dass die im Ehegattentestament gewählte Formulierung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Letztversterbenden begleitet und gepflegt hat, so unbestimmt ist, dass letztlich ein Dritter, zum Beispiel ein Richter, anstelle des Erblassers darüber entscheidet, wer Erbe wird.Diese Konsequenz der Auslegung des vorliegenden Ehegattentestamentes ist mit § 2065 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Die Erbeinsetzung ist höchst persönlich und kann daher nur vom Erblasser selbst vorgenommen werden. Ein Testament, mit dem die Erbeinsetzung einem Dritten übertragen wird, ist daher unwirksam.Da im vorliegenden Fall die Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmung des Erben nicht von den Erblassern durch testamentarische Anordnung vorgenommen wurde, lag keine wirksame Bestimmung der Erben vor. Der ursprünglich erteilte Erbschein wurde daher vom Nachlassgericht zu Recht eingezogen.
Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers durch das Nachlassgericht.Die Erblasserin setzte ihre Nichte zur Alleinerbin ein. Gleichzeitig ordnete sie die Testamentsvollstreckung an. Die Nichte war behindert und lebte von Leistungen der Sozialhilfe. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung war verbunden mit der Bestimmung vielfältiger Verwaltungsanordnungen für den Testamentsvollstrecker.Die Verwaltungsanordnungen waren geeignet den Nachlass zu gefährden. Aus diesem Grunde beantragte der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht gemäß § 2216 Abs. 2 BGB die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag.Ohne die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen wäre es dem Träger der Sozialhilfe möglich gewesen, auf das ererbte Vermögen der Nichte zuzugreifen. Aus diesem Grunde legte der Sozialträger beim Nachlassgericht gegen dessen Entscheidung Beschwerde ein. Das Nachlassgericht wies die Beschwerde zurück. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung des Nachlassgerichtes.Das OLG München stellt klar, dass der Testamentsvollstrecker im Interesse des Erblassers und nicht im Interesse der Erben oder Dritter tätig wird. Das Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB berechtigt nur diejenigen Personen zur Einlegung der Beschwerde, die als Beteiligte ein unmittelbares Interesse am Nachlass haben. Bei diesen Personen handelt es sich um die Erben, die Vermächtnisnehmer und die Auflagenberechtigten. Nicht zum Kreis der beschwerdeberechtigten Person gehören die Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte. Ausschließlich wirtschaftliche Interessen sind nicht geeignet, um ein Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB zu begründen.Da der Träger der Sozialhilfe im vorliegenden Fall nicht zum Kreis der beschwerdebefugten Personen gehört, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verzicht auf einen Nießbrauch führt zu einer Schenkung, die vom Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden kann und zum Schenkungsregress berechtigt.Im vorliegenden Fall erfolgte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragung einer Immobilie. Der Übertragende behielt sich den Nießbrauch an der Immobilie im Rahmen der Übertragung vor. Durch das vorbehaltene Nießbrauchsrecht verblieb das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie durch Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Voreigentümer. In Höhe dieses Nießbrauchsrechtes reduzierte sich der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung.Nach der Übertragung wurde der vormaligen Eigentümer der Immobilie pflegebedürftig und musste in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Da er die hierfür erforderlichen Mittel nicht vollständig aus seinem eigenen Einkommen aufbringen konnte, verarmte er aufgrund der Pflegekosten im Sinne des § 528 BGB. Im Weiteren verzichtete der vormalige Eigentümer auf die Nießbrauch.Der Sozialhilfeträger stand auf dem Standpunkt, dass durch den Verzicht auf den Nießbrauch dem Erwerber nachträglich in Höhe des Wertes des Nießbrauchs ein Vermögensvorteil zugewandt wurde. Da diese Zuwendung unentgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Sozialhilfeträgers eine Schenkung vor. Den Anspruch auf Rückerstattung dieser Schenkung an den verarmten Schenker leitete der Sozialhilfeträger auf sich über und machte den Anspruch auf Rückerstattung der Schenkung an den verarmten Schenker geltend. Hiergegen wandte sich der Erwerber des Grundstückes, d. h. der aus Sicht des Sozialhilfeträgers Beschenkte. Das OLG Köln bestätigte die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers.Durch den Verzicht auf die Nießbrauch erlangte der Eigentümer der Immobilie die Möglichkeit, zu Lebzeiten des vormaligen Nießbrauchsberechtigten die Immobilie zu vermieten und zu verpachten, d. h. für sich wirtschaftlich zu nutzen. Dieser wirtschaftlicher Vorteil wurde nach Ansicht des OLG Köln dem Grundstückseigentümer durch den Verzicht auf die Nießbrauch zugewandt. Da für die Zuwendung des Wertes des Nießbrauches keine Gegenleistung erbracht wurde, lag eine Schenkung vor. Diese Schenkung durfte der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und den entsprechenden Schenkungsregress geltend machen.
Wechselt der Träger eines Tierheims, das vom Erblasser zum Erben bestimmt wurde, so kann durch Auslegung des Testamentes der Rechtsnachfolger Ersatzerbe werden.
Im vorliegenden Fall hatte der unter Betreuung stehende Erblasser wirksam ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament ordnete der Erblasser an, dass ein bestimmtes Tierheim sein Alleinerbe werden soll. Im Weiteren wurde über das Vermögen des Vereins, der Träger des Tierheim 2, die Insolvenz eröffnet. Der Verein wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens liquidiert. Die Trägerschaft des Tierheims wohl von einem neuen Verein übernommen.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Trägerverein die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag. Der Insolvenzverwalter, der hinsichtlich des vorherigen Trägervereins tätig war, wandte sich gegen die Erteilung des Erbscheins, da er im Insolvenzverfahren für den Rechtsvorgänger des jetzt aktiven Trägervereins Erbansprüche geltend machen wollte.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde im Beschwerdeverfahren vom OLG Düsseldorf bestätigt. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Wechsel des Trägers ein Ereignis darstellt, welches vom Erblasser bei Errichtung seines Testamentes nicht vorhergesehen wurde. Hierdurch entstand hinsichtlich des letzten Willen des Erblassers eine Lücke, die vom Gericht durch Auslegung des Testamentes zu schließen war.
Der Betreuer des Erblassers hatte gegenüber dem Gericht bekundet, dass sich der Erblasser bei Errichtung seines Testamentes über die Person des Trägers des Vereines keinerlei Gedanken gemacht hatte. Ihm kam es entscheidend darauf an, dem Tierheim als solchem sein Vermögen durch Erbgang zuzuwenden, da er dessen Zwecke fördern wollte.
Auf diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der neue Träger im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als Ersatzerbe für den Träger des Tierheimen anzusehen ist, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes das Tierheim betrieben hat. Aus Sicht des Gerichtes war dieses Ergebnis insbesondere gerechtfertigt, weil es dem Erblasser offensichtlich auf die Person des Trägervereins überhaupt nicht ankam. Damit war der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Trägervereins zum Ersatzerben geworden, sodass diesem Ersatzerben auch der beantragten Alleinerbschein zu erteilen war.
Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch hat nicht zur Folge, dass die betroffene Immobilie nicht mehr zum Nachlass der Nacherbschaft gehört
Die Erblasserin hinterließ eine Tochter, die ihrerseits einen Sohn hatte. Zum Vermögen der Erblasserin gehörte eine Immobilie, an der die Erblasserin mit ihrer Tochter gemeinsam Eigentümer in Form einer Erbengemeinschaft war. Die Erblasserin setzte ihre Tochter hinsichtlich Ihres Eigentumsanteils an der Immobilie als Vorerbin ein und bestimmte das Enkelkind zum Nacherben.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde in das Grundbuch ein Nacherbenvermerks eingetragen. Die durch den Todesfall entstandenen Erbengemeinschaft zwischen der Erbin und ihrem Sohn wurde auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang verzichtete der Sohn auf den Nacherbeneintrag im Grundbuch. Der Nacherbeneintrag wurde sodann gelöscht.
Im Weiteren verstarb die Erbin. Der Sohn legte dem Grundbuchamt einen Erbschein hinsichtlich seiner verstorbenen Mutter vor und beantragte seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Dies wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf abgelehnt, dass er aufgrund der Löschung des Nacherbenvermerks nicht mehr als Nacherbe anzusehen sei.
Gegen die Entscheidung legte der Sohn Beschwerde ein, der nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies das Grundbuchamt an, auf der Grundlage seine Rechtsauffassung das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren.
Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass der Nacherbenvermerk dem Schutz des Nacherben vor Verfügung des Vorerben dient. Mit dem Verzicht auf diesen Vermerk im Grundbuch räumt der Nacherbe dem Vorerben die Möglichkeit ein, über die Immobilie uneingeschränkt verfügen zu können. Der Verzicht auf den Vermerk der Nacherbschaft im Grundbuch hat aber nicht zur Folge, dass der betroffene Miteigentumsanteil nicht mehr in den Nachlass der Nacherbschaft fällt. Aus diesem Grunde wurde der Antragsteller mit dem Tod seiner Mutter deren Rechtsnachfolger hinsichtlich deren Miteigentumsanteile und im Wege der Nacherbschaft Eigentümer des weiteren Miteigentumsanteils an der Immobilie. Damit wurde der Antragsteller Alleineigentümer der Immobilie, sodass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.
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