Ursprünglich verlangte der Erblasser von einer Alleinerbin die Übernahme bestimmter Kosten. Für das Klageverfahren wurde seitens des Erblassers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Im Weiteren verstarb der Erblasser.
Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers verfolgte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass mit dem Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung gefunden hat. Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Erblassers im Beschwerdeverfahren.
Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht bewilligt. Damit beendete der Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren vor dessen Abschluss. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lag somit kein wirksamer Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Erblassers vor. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Rechtsanwalt aus eigenem Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter betrieben konnte, gab es nicht. Da das Prozesskostenhilfeverfahren durch den Tod des Erblassers vor der Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beendet war, konnte der Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Erblassers nicht weiter verfolgt werden. Der Antrag war daher zu Recht abzuweisen.
Stirbt der Antragsteller vor Beendigung des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, findet das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung. Prozesskostenhilfe ist in diesem Fall nicht mehr zu gewähren.
Legt der Testamentsvollstrecker einen Eröffnungsbeschluss nebst notariellem Testament und formwirksamer Annahmeerklärung seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt vor, ist dieses nicht befugt, darüber hinaus die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen.
Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an. Hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Immobilie war eine Grundbuchkorrektur erforderlich. Der Testamentsvollstrecker legte dem Grundbuchamt in diesem Zusammenhang den Eröffnungsbeschluss hinsichtlich des Testamentes des Erblassers und das notarielle Testament selbst vor. Das Grundbuchamt machte die beantragte Korrektur davon abhängig, dass der Testamentsvollstrecker darüber hinaus ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorlegt.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass bei Vorlage des Eröffnungsbeschlusses nebst notariellem Testament das Grundbuchamt nicht befugt ist, vom Testamentsvollstrecker darüber hinaus noch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen. Vielmehr ist es nach der Rechtsauffassung des OLG München ausreichend, wenn der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt die notariell beurkundete Erklärung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Testamentsvollstrecker seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker angenommen hat. Darüber hinaus ist die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht erforderlich
Die Entscheidung des OLG Bamberg beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Umfang der mit der Beurkundung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar verpflichtet ist, eigene Nachforschungen hinsichtlich des Nachlasses durchzuführen.
Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass der Notar nicht zu Detektivarbeiten im Zusammenhang mit den Feststellungen bezüglich des Nachlasses verpflichtet ist. Ebenso wenig verlangt das OLG Bamberg vom Notar hellseherische Fähigkeiten.
Das OLG Bamberg geht allerdings davon aus, dass der Notar verpflichtet ist, erhebliche eigene Nachforschungen zu veranlassen, wenn Zweifel daran bestehen, dass die vom Erben erteilten Auskünfte unvollständig oder sogar falsch sind.
Unter keinen Umständen kann sich der Notar darauf beschränken, lediglich die Erklärungen des Erben zu beurkunden, ohne dass zuvor die Angaben des Erben seitens des Notars einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden.
Ergeben sich hingegen aus den erteilten Auskünften des Erben oder aus vorgelegten Unterlagen nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es zu Lebzeiten des Erblassers zu Vermögensverschiebungen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gekommen ist, so muss der Notar den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen aufklären. Die Tatsache, dass sich hiermit ein erheblicher Ermittlungsaufwand oder ein umfangreicher Prüfungsaufwand verbindet, führt nicht zu einer Begrenzung der Aufklärungspflichten des Notars.
Der Notar hat im Weiteren den auskunftverpflichteten Erben mit den Erkenntnissen seine eigene Nachforschungen zu konfrontieren und den Erben zu entsprechenden ergänzenden Auskünften aufzufordern. Diese Auskünfte des Erben gegenüber dem Notar sind vom Notar nach Möglichkeit wörtlich in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.
Geht der Notar nachvollziehbaren Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten bezogen auf aufklärungsbedürftige Vermögensbewegungen nicht nach, entspricht das erteilte notarielle Nachlassverzeichnis nicht den gesetzlichen Anforderungen. In diesem Fall ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Auskunftsanspruch kann in diesem Fall durch die Festsetzung entsprechender Zwangsmittel gegen den auskunftspflichtigen Erben durchgesetzt werden.
Hinweis:
Um sicherzustellen, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, die Auskünfte des Erben vollständig nachvollziehen zu können, sollte der Pflichtteilsberechtigte von seinem Recht Gebrauch machen, bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses persönlich zugegen zu sein. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen, in welcher Form der Notar den Erben hinsichtlich der noch offenen Fragen einvernommen hat und ob die Erklärungen des Erben im notariellen Nachlassverzeichnis hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.
Bestehen seitens des Grundbuchamtes berechtigte Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers, so kann das Grundbuchamt auch dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit ein Privatgutachten vorgelegt wird.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin erstmals im Jahr 2000 ein notarielles Testament errichtet. Im Jahr 2003 zog die Erblasserin nach Österreich um. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin in Österreich ein weiteres notarielles Testament. Unmittelbar vor der Beurkundung des notariellen Testamentes in Österreich ließ sich die Erblasserin neurologisch untersuchen und in einem Gutachten bestätigen, dass sie uneingeschränkt testierfähig ist. Mit dem notariellen Testament aus dem Jahr 2007 bestimmte die Erblasserin eine gemeinnützige Organisation zu ihrem Alleinerben.
Im Anschluss an die Beurkundung des notariellen Testamentes im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin weitere unterschiedliche privatschriftliche letztwillige Verfügungen. Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens im Jahr 2014 wurde bei der Erblasserin eine paranoid-halluzinatorische Psychose festgestellt. Bereits der Umzug der Erblasserin Österreich im Jahr 2003 war auf Verfolgungsängste der Erblasserin zurückzuführen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Alleinerben bestimmte Organisation beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches unter Vorlage des eröffneten notariellen Testamentes und dem neurologischen Privatgutachten. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Zurückweisung des Antrages wurde mit Hinweis darauf begründet, dass aufgrund der Gesamtumstände für das Grundbuchamt nicht sämtliche Bedenken hinsichtlich der Testierunfähigkeit der Erblasserin beseitigt sind. Da das Grundbuchamt nicht über die Mittel verfügt, diese Zweifel aufzuklären, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage des Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Erben ernannte Organisation Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde vom OLG München nicht abgeholfen. Das OLG München weist darauf hin, dass aus Sicht des Grundbuchamtes aufgrund der Gesamtumstände zu Recht Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin bestehen. Insbesondere kann das Grundbuchamt nicht nachvollziehen, inwieweit die letztwilligen Verfügung der Erblasserin nach dem Jahr 2007 die Erbenstellung der Antragstellerin einschränken oder aufgehoben haben. Auf diesem Hintergrund verlangte das Grundbuchamt zurecht die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung, da nur im Erbscheinsverfahren die Möglichkeit besteht, die hier fraglichen Zweifel bezüglich der Testierunfähigkeit der Erblasserin aufzuklären.
Zwischen den Eltern und ihren 3 Töchtern bestand seit vielen Jahren keinerlei persönlichen Kontakt mehr. Nach dem Tod des Vaters informierte die Mutter eine ihrer Töchter telefonisch über den Todesfall. Dabei erwähnte sie gegenüber der Tochter nicht, dass der Vater kein Testament hinterlassen hat. Im Weiteren verstarb auch die Tochter, die von der Mutter telefonisch über den Tod des Vaters unterrichtet worden war.
Die Mutter beantragte sodann einen gemeinschaftlichen Erbschein. Über diesen Antrag wurden die verbliebenen Töchter des Erblassers vom Nachlassgericht unterrichtet. Diese erklärten daraufhin die Ausschlagung der Erbschaft. Auf dem Hintergrund dieser Ausschlagungserklärung der Abkömmlinge des Erblassers wies das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurück. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wandte sich die Erblasserin im Beschwerdeverfahren.
Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Das OLG Schleswig kam nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die beiden Töchter des Erblassers von ihrer Erbenstellung aufgrund gesetzliche Erbfolge erst Kenntnis durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes über den beantragten Erbschein erlangt hatten. Damit begann aus Sicht des OLG Schleswig die Ausschlagungsfrist hinsichtlich der Erbschaft mit dem Zugang der Mitteilung des Nachlassgerichtes bei den Abkömmlingen.
Aufgrund des schlechten Verhältnisses der Erben in der Vergangenheit zu ihrem Vater konnten diese nicht ausschließen, dass sie durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Eine andere Kenntnis erlangten die Abkömmlinge auch nicht durch das Telefongespräch der Ehefrau des Erblassers mit einer seiner Töchter. Auf diesem Hintergrund ging das OLG Schleswig davon aus, dass die beiden fraglichen Töchter des Erblassers erst durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes Kenntnis von dem Umstand erlangten, dass sie gesetzliche Erben Ihres Vaters geworden waren. Folglich erfolgte die Ausschlagung der Erbschaft fristgerecht, da die Frist erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichtes zu laufen begann. Da die Töchter des Erblassers somit wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hatten, waren sie nicht Erben des Erblassers geworden, sodass ein gemeinschaftlicher Erbschein nicht zu erteilen war.
Im vorliegenden Fall schloss der Schuldner über die ihm gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsansprüche einen Pflichtteilsvergleich ab. Der Gläubiger erlangte von diesem Pflichtteilsvergleich eine vollstreckungsfähige Ausfertigung und betrieb aus diesem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie des Schuldners.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren erhob der Schuldner gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme materiellrechtliche Einwendungen in Form einer Zuschlagsbeschwerde und beantragte hinsichtlich dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht ließ die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts im Vollstreckungsverfahren zu. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang beantragten Prozesskostenhilfe des Schuldners wies der BGH im weiteren Beschwerdeverfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel nicht prüfen kann. Materiellrechtliche Einwendungen gegen einen Vollstreckungstitel können daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erfolgreich erhoben werden. Folglich sind Beschwerden des Schuldners, die auf materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel gestützt werden, im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Da der Schuldner folglich mit seinen Beschwerden nicht gehört werden konnte, musste der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine langjährige Steuerberaterin zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Aus dem Testament ging nicht ausdrücklich hervor, dass für den Fall, dass die Steuerberaterin die Ernennung zur Testamentsvollstreckerin ablehnt, eine andere Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Nach dem Erbfall lehnte es die Steuerberaterin ab, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Daraufhin beantragten die Erben die Erteilung eines Erbscheins ohne Vermerk der angeordneten Testamentsvollstreckung. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen wurde von den Erben Beschwerde eingelegt.
Das OLG Schleswig wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Ersatztestamentsvollstrecker nur dann zu bestimmen ist, wenn sich aus dem Testament hervorgeht, dass der Erblasser nicht nur eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker nennen will, sondern für jeden Fall eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Da das Gericht im Wege der Testamentsauslegung nicht zu dem Ergebnis kam, dass der Erblasser unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers die Testamentsvollstreckung anordnen wollte, lehnte das OLG Schleswig die Bestellung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB ab. Damit war der Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen.
Im vorliegenden Fall wurde seitens eines pflichtteilsberechtigten Miterben Strafantrag gegen eine Person gestellt, die zuvor vom Erblasser mit der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen bevollmächtigt worden war. Der Anzeigenerstatter unterstellte, dass der Bevollmächtigte zu Lasten des Erblassers Straftaten unter Missbrauch der ihm erteilten Vollmacht begangen hatte.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 172 StPO ein. Der Anzeigenerstattern wollte daraufhin ein Klageerzwingungsverfahren einleiten. Die diesbezüglichen Anträge wurden von der Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die notwendige Befugnis zur Beantragung des Klageerzwingungsverfahrens beim Anzeigenerstatter nicht vorlag. Diese Entscheidung wurde vom OLG Bamberg überprüft.
Das OLG Bamberg stellte klar, dass die bloße Erbenstellung nicht ausreicht, um ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 StPO einleiten zu können. Hierfür ist vielmehr das notwendige familiäre Näheverhältnis erforderlich, wie es vom Gesetz vorgesehen ist. Dieses notwendige familiäre Näheverhältnis kann durch die bloße Rechtsnachfolge, die sich mit der Erbenstellung verbindet, nicht ersetzt werden. Da der pflichtteilsberechtigte Miterbe nicht zum Kreis der Familienangehörigen gehörte, die zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens berechtigt sind, wurde der diesbezügliche Antrag des Erben von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich die Tochter der Erblasserin im Wege der gesetzlichen Erbfolge zur Alleinerbin. Im Weiteren wurden 2 Schriftstücke aufgefunden, die auf butterbrotartigem Papier ausgefertigt waren. Diesen Schriftstücken konnte ein Inhalt entnommen werden, der eventuell als letztwillige Verfügung der Erblasserin zu interpretieren war. Aus den beiden Schriftstücken gingen die Enkelkinder der Erblasserin als Erben hervor.
Im Weiteren zog das Nachlassgericht die bereits erteilten Erbschein ein. Die Enkelkinder beantragten ihrerseits einen Erbschein. Dem trat die Tochter der Erblasserin entgegen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag der Enkelkinder nicht. Diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamm im Beschwerdeverfahren bestätigt.
Das Testament der Erblasserin war bereits aufgrund seines Inhaltes auslegungsbedürftig. Der Erbe war nur mit einem Buchstaben bezeichnet. Auf die Person des vorverstorbenen Vaters der Enkelkinder konnte nur aufgrund der Umstände geschlossen werden. Das Schriftstück war auch nicht mit Testament überschrieben, sondern mit einer Abkürzung, die nur im Wege der Auslegung als Testament gedeutet werden konnte.
Angesichts der Tatsache, dass dem Schriftstück inhaltlich nicht eindeutig zu entnehmen war, dass es sich um eine letztwillige Verfügung der Erblasserin handelt, stellte das OLG Hamm auf die äußere Form der Ausstellung des Schriftstücks ab. Da die Vermerke der Erblasserin hier auf 2 kleinen Zetteln angebracht waren, die offensichtlich aus Butterbrotpapier herausgeschnitten wurden, schloss das OLG Hamm aus der äußeren Erscheinung der beiden Schriftstücke, dass die Erblasserin bei der Ausfertigung der beiden Zettel offensichtlich keinen ernsthaften Testierwillen hatte, da sie sonst eine andere Form gewählt hatte. Folglich wurden die Enkelkinder durch die beiden aufgefunden Zettel nicht testamentarische Erben der Erblasserin, sodass der beantragte Erbschein nicht zu erteilen war.
Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Erbschein erteilt. Im Weiteren wurde beim Nachlassgericht ein Testament des Erblassers eingereicht. Aus dem Testament ging hervor, dass der Erblasser sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übertragen wollte. Weiter räumte Erblasser seinem Sohn ein, nach seinem freien Willen darüber zu entscheiden, inwieweit andere Familienangehörige am Nachlass beteiligt werden.
Das Nachlassgericht zog den ursprünglich erteilten Erbschein ein und erteilte dem Sohn einen Alleinerbschein. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde Beschwerde eingelegt.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Der Wille des Erblassers war nach Maßgabe des § 2084 BGB auszulegen, d. h. derjenigen Auslegungsmöglichkeit hinsichtlich des Testamentes den Vorrang einzuräumen, bei der die Verfügung des Erblassers tatsächlich zum Tragen kommt. Aus der schriftlichen Gestaltung des Testamentes und der Tatsache, dass der Erblasser offensichtlich sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übereignen wollte und der Sohn uneingeschränkt im Weiteren über das Vermögen verfügen können sollte, folgerte das Gericht, dass der Sohn des Erblassers dessen alleiniger Rechtsnachfolger, d. h. Alleinerbe werden sollte. Entsprechend diesem Willen des Erblassers war dem Sohn der beantragte Alleinerbschein zu erteilen.
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