Im vorliegenden Fall bestand eine Erbengemeinschaft, der 2 Miterben angehörten. Im Eigentum der Erbengemeinschaft stand eine Immobilie. Die Erben vereinbarten in Form einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung das ein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die Unterschriften unter den Vertrag wurden notariell beurkundet. Der Vertrag selbst nicht.
Im Weiteren wurde die Vereinbarung dem Grundbuchamt vorgelegt, um die entsprechende Korrektur im Grundbuch zu veranlassen. Dies lehnte das Grundbuchamt ab und verlangte die Vorlage eines beurkundeten Vertrages. Hiergegen wandte sich die Beschwerde des Betroffenen.
Das Gericht gab den Beschwerdeführern recht. Durch eine Abschichtungsvereinbarung scheidet lediglich ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft aus. Damit geht der Anteil des ausscheidenden Erben am Nachlass auf die übrigen Erben über. Es handelt sich somit um ein Geschäft zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, das die Übertragung des Erbanteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden Miterben zum Gegenstand hat. Die Formvorschriften hinsichtlich eines Kaufvertrages über ein Grundstück sind auf diese Vertragsform nicht anwendbar. Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, die Vorlage einer notariellen beglaubigten Abschichtungsvereinbarung zu verlangen. Das Gericht wies das Grundbuchamt daher an, die notwendige Korrektur im Grundbuch vorzunehmen, ohne Vorlage einer notariell beurkundeten Ausfertigung der Abschichtungsvereinbarung.
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser 2 Erben. Es handelte sich um die Kinder des Erblassers, eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn beantragte im Weiteren den Erlass eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses gegen seine Schwester, mit dem das Recht der Schwester zur Annahme der Erbschaft gepfändet werden sollte. Unter Bezug auf diesen Pfändungsversuch beantragte der Sohn beim Nachlassgericht, dass ihm ein Alleinerbschein erteilt wird. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde vom OLG München inhaltlich in vollem Umfang bestätigt.
Das Recht zur Annahme einer Erbschaft ist an die Person des Erben gebunden und stellt damit ein höchstpersönliches Recht dar. Höchstpersönliche Rechte können nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht gepfändet werden. Gestaltungsrechte, die aus höchst persönlichen Rechten abgeleitet werden, unterliegen ebenfalls nicht der Pfändung.
Da das Recht zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft sich aus dem Erbrecht ergibt, welches höchstpersönlich ist, kann das Recht zur Abgabe der Annahmeerklärung nicht gepfändet werden. Folglich ist auch ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der auf ein solches gepfändetes Recht gestützt wird, rechtswidrig. Einem solchen Antrag darf das Nachlassgericht nicht entsprechen.
Im vorliegenden Fall konnten die Erben sich nicht auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen. Einer der Miterben verweigerte die notwendige Mitwirkung. Daraufhin wurde von einem anderen Miterben beim Nachlassgericht beantragt, zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Nachlassverwaltung anzuordnen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde mit Hinweis darauf nicht ab, dass die Nachlassverwaltung nur angeordnet werden kann, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist und dies entweder auf dem Verhalten eines Erben oder auf dessen Vermögenslage beruht.
Im vorliegenden Fall konnte von einer Gefährdung der Nachlassgläubiger nicht ausgegangen werden. Eine Nachlassverwaltung zum Zwecke der Auseiandersetzung der Erbengemeinschaft ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Mangels der notwendigen Antragsvoraussetzungen war der Antrag folglich zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder den länger lebenden Ehepartner auf den Pflichtteil in Anspruch nimmt, sollte dieses Kind für den Fall des Todes des länger lebenden Ehepartners ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen und das Vorausempfänge zwischen den Kindern auszugleichen sind.
Nach dem Tod des Erstversterbenden setzte die überlebende Ehefrau eines ihrer Kinder testamentarisch als Alleinerben ein. Dieses Kind beantragte nach dem Tod der Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Alleinerbschein wurde vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt. Hiergegen wandten sich die übrigen Kinder durch die Einlegung einer Beschwerde.
Das Beschwerdegericht gab den übrigen Kindern recht und stellte fest, dass die Ehegatten den Willen hatten, alle Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden zu machen. Nach Auffassung des Gerichts war diese Verfügung der Eheleute auch wechselbezüglich und damit bindend. Aufgrund dieser Bindungswirkung konnte die überlebende Ehefrau nicht mehr durch Testament eines der Kinder zum Alleinerben bestimmen.
Das Gericht gelangte zu seiner Entscheidung durch Auslegung des Testamentes. Dabei knüpfte das Gericht an den ausdrücklichen Willen der Eltern an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen. Aus der angeordneten Pflichtteilsstrafklausel schloss das Gericht, dass die Eheleute die Absicht hatten, die Kinder als Schlusserben einzusetzen. Da das gemeinsame Testament unter der Voraussetzung stand, dass die Kinder Schlusserben des überlebenden Ehepartners werden, ergab sich aus der Auslegung, dass diese Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und folglich für den überlebenden Ehepartner bindet. Der beantragt Alleinerbschein durfte folglich nicht erteilt werden, da er im Gegensatz zur bindenden Schlusserbeneinsetzung steht.
Das Gericht musste sich bei seiner Entscheidung mit der Frage befassen, ob die Grabpflegekosten Teil der Beerdigungskosten sind und damit als Nachlassverbindlichkeiten von den Erben getragen werden müssen.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grabpflege nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine allgemeine sittliche Pflicht handelt, die von § 1968 BGB nicht mehr erfasst ist. § 1968 BGB hat ausschließlich die Kosten der Bestattung zum Gegenstand, die bis zur einmaligen Einrichtung der Grabstätte anfallen. Die Kosten die darüber hinausgehen, sind nicht Kosten im Sinne des § 1968 BGB und folglich nicht Teil der Bestattungskosten. Folglich sind die Kosten für die Grabpflege keine Nachlassverbindlichkeiten.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin testamentarisch angeordnet, dass ihrem Sohn der Pflichtteil entzogen wird, da dieser wegen einer Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden war. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Stufenklage zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben.
Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe entsprach das Gericht mit Hinweis darauf nicht, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Hiergegen wandte sich der Antragsteller in Form einer Beschwerde.
Das Gericht half der Beschwerde nicht ab, da es feststellte, dass aufgrund der erfolgten und dokumentierten Verurteilung des Antragstellers wegen Vergewaltigung die Erblasserin berechtigt war, dem Antragsteller den Pflichtteil zu entziehen. Folglich hatte die beabsichtigte Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg, so das dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war.
Im vorliegenden Fall musste zur Erfüllung eines Vermächtnisses das Eigentum an einer Eigentumswohnung von der Erbengemeinschaft auf eine Miterbin übertragen werden. Dabei bestand zwischen den Parteien des Übertragungsvertrages Einigkeit darin, dass neben dem Eigentum an der Eigentumswohnung auch das der Eigentumswohnung zugeordnete Sondereigentum zu Vermächtniserfüllung übertragen werden soll.
Die Übertragung des Sondereigentums wurde in die Notarurkunde aber nicht aufgenommen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wiesen den Notar schriftlich an, das Grundbuchamt darüber zu unterrichten, dass auch das Sondereigentum von der vertraglichen Vereinbarung erfasst ist. Der Notar legte diese Erklärung dem Grundbuchamt vor, welches trotzdem eine öffentlich beglaubigte Genehmigungserklärung der Miterben hinsichtlich des Sondereigentums verlangte. Gegen die entsprechende Mitteilung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein.
Das OLG Stuttgart gab der Beschwerde mit Hinweis auf den Grundsatz \"Falsa demonstratio non nocet\" statt und wies das Grundbuchamt an, die Eintragung antragsgemäß vorzunehmen.
Bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht auf den gewählten Wortlaut, sondern auf das von den Parteien tatsächlich gewollte an. Dementsprechend erfasste die notarielle Erklärung der Mitglieder der Erbengemeinschaft auch das Sondereigentum, welches der Eigentumswohnung zugeordnet war. Diesem Grundsatz steht die Tatsache nicht entgegen, dass die Willenserklärungen notariell beurkundet werden mussten.
Die Entscheidung des OLG Köln beschäftigt sich mit einem Testament, das aus 2 Teilen bestand. Der Erblasser hatte formwirksam ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem er inhaltlich auf den Entwurf eines notariellen Testamentes verwies. Dem handschriftlichen Testament war allerdings eine Erbeneinsetzung nicht zu entnehmen. Diese ergab sich erst aus dem Entwurf des notariellen Testamentes.
Gestützt auf die beiden Teile der letztwilligen Verfügung des Erblassers wurde die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich die Alleinerbenstellung des Antragstellers nicht aus dem handschriftlichen Teil des Testamentes ergibt. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen, erhob der Antragsteller beim OLG Köln Beschwerde.
Das OLG Köln half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Köln kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass durch die Verweisung im handschriftlichen Testament auf den maschinengeschriebenen Teil die gesamte letztwillige Verfügung des Erblassers unwirksam ist. Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes die Erbeneinsetzung nicht entnommen werden kann. Der formunwirksame maschinengeschriebenen Teil kann nur dann im Rahmen der Auslegung herangezogen werden, wenn sich aus dem formwirksam Teil des Testamentes Anhaltspunkte für den letzten Willen des Erblassers ergeben. Da dies vorliegend nicht der Fall war, kommt dem maschinengeschriebenen Teil auch im Wege der Auslegung keine Bedeutung zu. Aufgrund des Umstandes, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes keine Anordnungen hinsichtlich der Erbfolge zu entnehmen sind, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers im Ganzen unwirksam ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Es handelte sich um einen Fall der befreiten Vorerbschaft.
Die Vorerbin übertrug das Eigentum an der Immobilie auf eine der Nacherbinnen. Das Grundbuchamt teilte der Vorerbin daraufhin mit, dass es beabsichtigt, die Eigentumsübertragung auf die Nacherbin den übrigen Nacherben anzuzeigen. Hiergegen wandte sich die Vorerbin, der das Grundbuchamt die beabsichtigte Benachrichtigung per Beschluss mitgeteilt hatte.
Das angerufene OLG Hamm gab der Beschwerde der Vorerbin statt, da die vom Erblasser angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht zur Folge hat, dass Verfügungen der Vorerbin über die zum Nachlass gehörenden Immobilien von vornherein unwirksam sind. Vielmehr liegt ein Fall der relativen Unwirksamkeit vor. Infolge dieser relativen Unwirksamkeit kann die Vorerbin über die Immobilie verfügen. Mit dem Nacherbenfall sind diese Verfügungen aber insofern unwirksam, als sie die Nacherben in ihren Rechten beeinträchtigen.
Aufgrund des Vermerks der Nacherbschaft im Grundbuch sind die Nacherben somit hinreichend geschützt. Eine Mitteilung des Grundbuchamtes an die Nacherben hinsichtlich der Verfügung der Vorerbin ist aus diesem Grunde zum Schutze der Nacherben nicht erforderlich und rechtfertigt damit nicht die Mitteilung an die Nacherben. Da die Benachrichtigung der Nacherben nicht erforderlich ist, um deren Rechte zu schützen, stellt die Information der Nacherben durch das Grundbuchamt eine Verletzung der Vorerbin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das OLG Hamm hat folglich den Beschluss des Grundbuchamtes aufgehoben und dieses angewiesen, die Nacherben über die Verfügung der Vorerbin nicht zu unterrichten.
Die Voreigentümer ließen 1923 in das Grundbuch ein Vorkaufsrecht für die Veräußerer des Grundstücks und deren Erben eintragen. Gleichzeitig wurde in das Grundbuch eingetragen, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechtes ein limitierter Kaufpreis von den Vorkaufsberechtigten zu leisten ist. Die Berechnung dieses limitierten Kaufpreises wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen.
Nach dem die ursprünglichen Veräußerer und ihre Erben alle verstorben waren, beantragte der aktuelle Eigentümer des Grundstückes die Löschung des Vorkaufsrechtes. Das Grundbuchamt verlangte hierfür die Vorlage eines Erbscheins. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde ein.
Der Beschwerde wurde entsprochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein limitierter Kaufpreis für ein Vorkaufsrecht gemäß § 464 BGB in Verbindung mit § 1098 BGB unzulässig ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der limitierter Kaufpreis in das Grundbuch eingetragen wurde. Weiter stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller keinen Erbschein vorlegen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn der Antragsteller dem Grundbuchamt Sterbeurkunden vorlegt, aus denen sich ergibt, dass alle Erben der ursprünglichen Veräußerer verstorben sind.
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