Der Erblasser war mehrfach verheiratet. Mit seiner letzten Ehefrau errichtete er gemeinsam ein Testament. In diesem Testament bestimmten die Eheleute die Tochter der letzten Ehefrau des Erblassers, d. h. die Stieftochter des Erblassers, zur Schlusserbin.
Die Ehefrau des Erblassers verstarb vor diesem. Nach dem Tod seiner letzten Ehefrau begründete der Erblasser eine Lebenspartnerschaft mit einer anderen Frau, die er aber nicht heiratete. Der Erblasser war auf Unterstützung im Alter angewiesen. Die neue Lebenspartnerin war bereit, diese Unterstützung zu leisten. Aus diesem Grunde räumte der Erblasser seiner neuen Lebenspartnerin ein Mitbenutzungsrecht an seine Immobilie ein, welches mit dem Tode des Erblassers enden sollte. Für den Fall seines Todes vereinbarte der Erblasser mit der neuen Lebenspartnerin, dass diese ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Immobilie erhält. Beide Vereinbarungen wurden im Rahmen eines notariellen Vertrages abgeschlossen. Das Nießbrauchsrecht wurde im Weiteren zu Lebzeiten des Erblassers in das Grundbuch eingetragen.
Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Schlusserbeneinsetzung dann wechselbezüglich und damit bindend ist, wenn die Erblasser lediglich zum Ausdruck bringen, dass hinsichtlich des zweiten Erbfalls die gesetzliche Erbfolge gelten soll.
Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird.In der Sache errichteten die Eltern ein gemeinsames Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Todesfall als alleinige uneingeschränkte Erben einsetzten. Sie verfügten weiter, dass Ihre beiden Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden dessen Erben werden sollen. Diese Schlusserbeneinsetzung war mit der Weisung verbunden, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils sein Pflichtteil geltend macht, auch beim 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhält, d. h. für den 2. Erbfall ebenfalls enterbt wird.Der Ehemann verstarb zuerst. Der Ehefrau wurde daraufhin ein Alleierbschein vom Nachlassgericht erteilt. Hinsichtlich dieses Erbscheins beantragte die Tochter der Erbin, dass der Erbschein eingezogen wird, da nach ihrer Ansicht das Ehegattentestament ihrer Eltern unwirksam sei. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht.Nachdem auch die Ehefrau verstorben war, beantragte die Tochter für sich und ihren Bruder einen gemeinschaftlichen Erbschein. Diesem Antrag trat der Bruder mit dem Vortrag entgegen, dass seine Schwester mit der Beantragung der Einziehung des Erbscheins die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst habe und folglich auch für den 2. Erbfall enterbt sei. Folglich könne kein Erbschein erteilt werden, aus der auch seine Schwester als Erbin hervorgeht.Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht, sondern wollte vielmehr den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilen. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde die Sache dem OLG München zu Entscheidung vorgelegt. Auch das OLG München vertrat die Auffassung, dass der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen ist.Nach Ansicht des OLG München reicht die bloße Beantragung der Einziehung eines Erbscheins nicht aus, um eine Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. Dies setzt nach Ansicht des OLG München vielmehr voraus, dass der Erbe, der die Einziehung des Erbscheins beantragt, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass er aktiven Zugriff auf den Nachlass nehmen will. Hierfür gab es im vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG München keine Anhaltspunkte. Damit lagen die Voraussetzungen für das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel nicht vor, sodass die Tochter der Erblasser ihre Erbenstellung durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins nicht verloren hat und somit weiterhin zu Schlusserben gehört. Folglich war der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen, da es weiterhin 2 Miterben gab.
Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung.Im vorliegenden Fall errichteten Eheleute ein gemeinsames Testament. Die Eheleute verfügten, dass derjenige nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten Alleinerbe werden soll, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat.Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der Beteiligten, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass er die Erblasserin begleitet und gepflegt habe. Der Erbschein wurde erteilt aber später vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde beim OLG Köln ein.Das OLG Köln entsprach der Beschwerde nicht. Vielmehr ging das OLG Köln davon aus, dass die im Ehegattentestament gewählte Formulierung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Letztversterbenden begleitet und gepflegt hat, so unbestimmt ist, dass letztlich ein Dritter, zum Beispiel ein Richter, anstelle des Erblassers darüber entscheidet, wer Erbe wird.Diese Konsequenz der Auslegung des vorliegenden Ehegattentestamentes ist mit § 2065 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Die Erbeinsetzung ist höchst persönlich und kann daher nur vom Erblasser selbst vorgenommen werden. Ein Testament, mit dem die Erbeinsetzung einem Dritten übertragen wird, ist daher unwirksam.Da im vorliegenden Fall die Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmung des Erben nicht von den Erblassern durch testamentarische Anordnung vorgenommen wurde, lag keine wirksame Bestimmung der Erben vor. Der ursprünglich erteilte Erbschein wurde daher vom Nachlassgericht zu Recht eingezogen.
Ca. 30 Jahre vor dem Erbfall errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament. Das Testament wurde vom Erblasser formgerecht abgefasst und eigenhändig unterschrieben. Die Ehefrau des Erblassers wollte ebenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Form eines gemeinschaftlichen Testamentes eine letztwillige Verfügung abgeben. Die Eheleute handelten somit damals beide mit Testierwillen. Allerdings unterließ die Ehefrau es damals, ihre Unterschrift unter das ansonsten formungültige Ehegattentestament zu setzen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde auf der Grundlage gesetzliche Erbfolge ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Einer der Miterben leitete im Weiteren das Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilie ein. Daraufhin ordnete die Ehefrau des Erblassers die gesamten zum Nachlass gehörende Unterlagen und fand dabei das von ca. 30 Jahren von den Eheleuten errichtete Testament. Aus diesem Testament ging hervor, dass sich die Eheleute für den 1. Erbfall wechselseitig als Alleinerben einsetzen.
Die Ehefrau des Erblassers unterzeichnete das aufgefundene Testament nun ihrerseits und reichte es beim Nachlassgericht ein. Das Nachlassgericht eröffnete das Testament und zog den gemeinschaftlichen Erbschein ein. Der Ehefrau wurde ein Alleinerbschein erteilt.
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes liegt einer der Miterben Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die aus dem Gesetz hervorgehende Formvorschrift, nach der ein privatschriftliches Testament mit Ort und Datum zu versehen ist, stellt lediglich eine Sollvorschrift dar. Das Unterlassen der Angabe von Ort und Datum der Testamentserrichtung führt daher nicht zur Formunwirksamkeit eines privatschriftlichen Testamentes. Aus diesem Grunde kommt es hinsichtlich der beiden Unterschriften der Ehegatten bei einem Ehegattentestament nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt diese Unterschriften geleistet werden. Entscheidend ist ausschließlich, dass die Eheleute bei Errichtung des Testamentes beide mit Testierwillen gehandelt haben.
Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Ehegattentestamentes ging das OLG Düsseldorf vom gemeinsamen Testierwillen der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes aus. Da es auf den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht ankommt, eröffnete das Nachlassgericht ein formwirksames Ehegattentestament, aus dem die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin hervorging. Folglich musste der bereits erteilte gemeinschaftliche Erbschein eingezogen werden. Darüber hinaus war der Erbin der beantragte Alleinerbschein zu erteilen.
Im vorliegenden Fall hatten Eheleute ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbeinsetzung war nur für den 1. Erbfall durch wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute geregelt. Darüber hinaus gingen aus dem Testament unterschiedliche Vermögenszuwendungen zu Gunsten der Söhne der Eheleute hervor.
Die Einsetzung von Schlusserben war dem Testament nicht zu entnehmen. Allerdings nahmen die Eheleute in ihr Testament eine Pflichtteilsstrafklausel mit dem Inhalt auf, dass ein Abkömmling, der im Falle des 1. Erbfalls Pflichtteilsansprüche geltend macht, auch für den 2. Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird.
Nachdem beide Ehegatten verstorben war, erteilte das Nachlassgericht den Söhnen einen gemeinschaftlichen Erbschein, da es die Pflichtteilsstrafklausel so auslegte, dass sich hieraus der Wille der Erblasser gibt, ihre Söhne als Schlusserben einzusetzen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde entsprach das Nachlassgericht nicht.
Das OLG München kam der Beschwerde ebenfalls nicht nach. Das OLG München bestätigte vielmehr die Einschätzung des Nachlassgerichtes, dass sich aus der Pflichtteilsstrafklausel der Eheleute schließen lässt, dass diese ihre Söhne als Schlusserben einsetzen wollten.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Erbrecht auch durch die Vorlage einer Kopie des Testamentes nachgewiesen werden.
Ursprünglich errichtete die Erblasserin im hier vorliegenden Fall gemeinsam mit ihrem Ehemann ein notarielles Ehegattentestament. Aus diesem Ehegattentestament ging eine gemeinnützige Organisation als Schlusserbe hervor. Die Ehegatten hatten sich selbst wechselseitig zu Alleinerben bestimmt.
Die Erblasserin errichteten nach dem Tod ihres Ehemanns ein weiteres Testament, indem sie erklärte, dass die Schlusserbeneinsetzung der gemeinnützigen Organisation als Schlusserbe im notariellen Testament nicht wechselbezüglich gewesen sei. Weiter setzte die Erblasserin ihren Enkel als ihren Alleinerben ein.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die gemeinnützige Organisation einen Alleinerbschein, der ihr erteilt wurde. Der Enkel legte dem Nachlassgericht eine Kopie des 2. Testamentes der Erblasserin vor. Das Original des 2. Testamentes war nicht mehr auffindbar. Er beantragte den Erbschein zugunsten der gemeinnützigen Organisation einzuziehen und ihm einen Alleinerbschein zu erteilen. Das Nachlassgericht wies die Anträge des Enkels zurück. Hiergegen erhob der Enkel Beschwerde.
Das OLG Köln entsprach der Beschwerde des Enkels. Dem Enkel war der beantragte Alleinerbschein zu erteilen. Diesbezüglich führte das OLG Köln aus, dass das Nachlassgericht sich nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob das Originaltestament, welches aus der Testamentskopie hervorgeht, wirksam errichtet wurde.
Aus der Tatsache, dass das Originaltestament nicht aufgefunden werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin das Testament mit der Absicht vernichtet hat, das Testament zu widerrufen. Eine solche Vermutung ergibt sich aus § 2255 BGB nicht. Allerdings muss derjenige, der sich auf ein nicht mehr auffindbar ist Testament beruft, beweisen, dass dieses Testament formwirksam errichtet wurde. Im vorliegenden Fall ging das OLG Köln davon aus, dass dem Antragsteller dieser Beweis durch die Vorlage der Kopie des Testamentes gelungen war, da aus der Kopie alle Elemente abgeleitet werden konnten, die ein formwirksames handschriftlich errichtete Testament ausmachen. Für die Klärung der Frage, ob die Unterschrift, die der Kopie des Testamentes zu entnehmen war, tatsächlich die Unterschrift der Erblasserin war, ist die sachverständige Stellungnahme eines Schriftsachverständigen erforderlich.
Da das OLG Köln davon ausging, dass der Antragsteller durch die Vorlage der Kopie des Testamentes nachweisen konnte, dass die Erblasserin das behauptet Testament ursprünglich formwirksam errichtet hatte, war der Enkel der Erblasserin zu deren Alleinerbe geworden.
Die Entscheidung des OLG Köln muss aus praktischen Gründen kritisch gesehen werden. Eine Reihe renommierter Schriftsachverständigen geht davon aus, dass anhand von bloßen Fotokopien nicht der Nachweis geführt werden kann, dass eine bestimmte Unterschrift tatsächlich von der Person stammt, die die Unterschrift geleistet haben soll. Folgt man dieser Einschätzung, so ergibt sich, dass eben die Frage der Unterschriftsleistung durch den Erblass bei der Vorlage einer bloßen Fotokopie sich letztlich nicht klären lässt. Kann aber nicht der Nachweis geführt werden, dass die aus der vorgelegten Kopie hervorgehende Unterschrift tatsächlich die Unterschrift des Erblassers ist, kann letztlich auch nicht der Nachweis geführt werden, dass der Erblasser das in Kopie vorgelegte Testament formwirksam errichtet hat. In vergleichbaren Fällen wird man sich daher intensiv mit der Frage beschäftigen müssen, inwieweit die Herkunft der Unterschrift aufgrund der vorgelegten Fotokopie überhaupt beweisbar ist.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute gemeinsam ein notarielles Testament errichtet. Aus dem Testament gehen die Kinder der Eheleute als Schlusserben bzw. als Nacherben hervor. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die überlebende Ehefrau ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre beiden leiblichen Kinder zu ihren Alleinerben bestimmte. Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, war im notariellen Ehegattentestament geregelt, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin wird und die Kinder der Eheleute Nacherben.
Nach dem Erbfall legte die Witwe dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vor und beantragte die Grundbuchberichtigung. Dies lehnte das Grundbuchamt mit Hinweis darauf ab, dass sich zwischenzeitlich, insbesondere aufgrund des privatschriftlichen Testamentes der Erbin, die Situation hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen im notariellen Ehegattentestament geändert haben könnte, sodass der Fortfall der Bindungswirkung nicht auszuschließen ist. Aus diesem Grunde verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Erbin Beschwerde ein. Das OLG München gab der Beschwerde statt. Aus Sicht des OLG München war eindeutig, dass das privatschriftliche Testament der Erbin gegen die Anordnungen des notariellen Ehegattentestamentes verstieß und damit aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestamentes unwirksam war. Zu dieser Feststellung konnte das Grundbuchamt durch eigene rechtliche Prüfung gelangen, ohne zuvor einen weitergehenden Sachverhalt ermitteln zu müssen.
Da das Grundbuchamt folglich in der Lage war, selbst festzustellen, dass das privatschriftliches Testament der Erbin die Regelungen im notariellen Ehegattentestament nicht berührt, musste die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses nebst Eröffnungsbeschluss durchgeführt werden. Das Grundbuchamt war nicht berechtigt, die Grundbuchberichtigung von der Vorlage des Erbscheins abhängig zu machen.
Im vorliegenden Fall errichteten die Eltern des Erben gemeinsam ein Behindertentestament. Der Erbe war aufgrund seiner Behinderung auf Leistungen durch einen Sozialhilfeträger angewiesen. Die Eltern bestimmten den Erben zum nicht befreiten Vorerben mit einer Erbquote über dem Pflichtteilsanspruch.
Mit dem Erbfall leitete der Sozialhilfeträger die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von ca. 935.000 € auf sich über und machte in Höhe von ca. 100.000 € Kostenerstattungsansprüche geltend. Der Sozialverträge vertrat die Auffassung, dass angesichts der Höhe des Nachlasswertes das Behindertentestament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, da der Leistungsempfänger, d. h. der Erbe, mit Hilfe seines Anteils am Nachlass seinen Lebensunterhalt dauerhaft selbst hätte sichern können.
Der Sozialhilfeträger machte seinen bezifferten Kostenerstattungsanspruch durch Klageerhebung geltend. Das Landgericht Essen wies die Klage mit Hinweis darauf ab, dass nach der Rechtsprechung des BGH Behindertentestamente nicht grundsätzlich sittenwidrig sind. Soweit der BGH in seiner Rechtsprechung angedeutet hat, dass eine bestimmte Nachlasshöhe zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes führen kann, wies das Landgericht Essen darauf hin, dass die Nachlasshöhe zu unbestimmt sei und kein hinreichendes Kriterium für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Behindertentestamentes darstelle. Im Übrigen können nicht festgestellt werden, ob ein Nachlasswert in Höhe von 1 Million € im Sinne der BGH-Rechtsprechung einen so werthaltige Nachlass darstellt, dass er zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes im Sinne des BGH führt. Aus diesem Grunde wurde die Klage des Sozialhilfeträgers von Landgericht Essen abgewiesen, da das Landgericht Essen trotz der Höhe des Nachlasswertes davon ausging, dass das Behindertentestament nicht sittenwidrig ist.
Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Alleinerben einsetzten. Im 2. Erbfall sollten die Kinder der Eheleute deren Schlusserben werden. Es handelte sich um 2 Töchter.
Später errichteten die Eheleute ein weiteres Testament, mit dem das gemeinschaftliche Testament um Regelungen hinsichtlich einer Pflichtteilsstrafklausel ergänzt wurde. Die Eheleute ordneten an, dass der im 1. Erbfall länger lebende Ehegatte berechtigt ist, eine Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen, wenn eines der Kinder nach dem Tod des 1. Ehepartners dem überlebenden Ehepartner gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend macht. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass das ergänzende Testament erst im Falle des Todes beider Eheleute eröffnet werden darf.
Die Ehefrau verstarb. Eine der Töchter machte gegenüber dem Vater Pflichtteilsansprüche geltend, ohne hierbei vom 2. Testament Kenntnis zu haben, da dieses aufgrund der diesbezüglichen Anordnung der Eheleute nicht eröffnet wurde. Der Vater ordnete daraufhin in Form eines weiteren Testamentes an, dass diese Tochter im Falle seines Todes nur den Pflichtteil erhält.
Nachdem auch der Vater verstarb, wurden die weiteren Testamente ebenfalls eröffnet. Die Tochter, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte, beantragte daraufhin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Dagegen erhobene Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht ab.
Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung, die aus dem 1. Testament hervorgeht, der Wirksamkeit der später angeordneten Pflichtteilsstrafklausel nicht entgegensteht, auch wenn diese Pflichtteilsstrafklausel nur von einem der beiden Ehegatten angeordnet wurde.
Aus der Gesamtheit aller testamentarischen Verfügung ergibt sich, dass es dem Willen der Eheleute entsprach, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, eine entsprechende Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen. Insofern ergibt sich aus den Testamenten eine Öffnungsklausel, der die Wechselbezüglichkeit der Anordnungen der Erblasser im 1. gemeinschaftlichen Testament nicht entgegensteht. Folglich war die Tochter, die nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machte, durch die nachträgliche Verfügung des Vaters wirksam enterbt. Der 2. Tochter war somit der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
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