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Erbrecht Einstweilige Verfügung Eilbedürftigkeit | Stellt ein Erbe ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst mehrere Monate nach dem die Rechtsgefährdung erstmals aufgetreten ist, so ist der Antrag mangels Eilbedürftigkeit unzulässig
Im vorliegenden Fall geht es um eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen eine in das Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung. Im Mai des Jahres 2012 lag den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das von der Eigentumsübertragungsvormerkung betroffene Grundstück stand, ein Verkehrswertgutachten vor, aus dem die Erbengemeinschaft die Unwirksamkeit der Eigentumsübertragungsvormerkung ableitete. Im Oktober des Jahres 2013 wurde diesbezüglich in der Hauptsache Klage erhoben. Erst im Dezember 2013 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Rechte der Erbengemeinschaft gestellt.
Das Gericht wies den Eilantrag mit Hinweis darauf zurück, dass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab, da es davon ausging, dass aufgrund des Verhaltens der Antragsteller von einer Eilbedürftigkeit, die Voraussetzung für die beantragte einstweilige Verfügung ist, nicht mehr auszugehen ist. Aufgrund des Zeitablaufes zwischen der Gefährdung der Rechte der Mitglieder der Erbengemeinschaft und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach Ansicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit entfallen.