Im vorliegenden Fall geht es um eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen eine in das Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung. Im Mai des Jahres 2012 lag den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das von der Eigentumsübertragungsvormerkung betroffene Grundstück stand, ein Verkehrswertgutachten vor, aus dem die Erbengemeinschaft die Unwirksamkeit der Eigentumsübertragungsvormerkung ableitete. Im Oktober des Jahres 2013 wurde diesbezüglich in der Hauptsache Klage erhoben. Erst im Dezember 2013 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Rechte der Erbengemeinschaft gestellt.
Das Gericht wies den Eilantrag mit Hinweis darauf zurück, dass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab, da es davon ausging, dass aufgrund des Verhaltens der Antragsteller von einer Eilbedürftigkeit, die Voraussetzung für die beantragte einstweilige Verfügung ist, nicht mehr auszugehen ist. Aufgrund des Zeitablaufes zwischen der Gefährdung der Rechte der Mitglieder der Erbengemeinschaft und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach Ansicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit entfallen.
Eine Erbengemeinschaft war hinsichtlich unterschiedlicher Grundstücke als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Eines dieser Grundstücke lag in einem Sanierungsgebiet. Die zuständige Gemeinde adressierte einen Ausgleichsbeitragsbescheid an ein Mitglied der Erbengemeinschaft und wollte dieses als Gesamtschuldner für den gesamten Beitrag in Anspruch nehmen. Hiergegen legte das betroffene Mitglied der Erbengemeinschaft Widerspruch ein. Als dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, erhob der betroffene Miterbe Klage.
Der Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben, da der Ausgleichsbeitragsbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft hätte adressiert werden müssen. Das Grundstück steht im Gesamthandsvermögen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Aus der Bindung durch die Gesamthand ergibt sich nicht, dass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber der Gemeinde für den Ausgleichsbeitrag gesamtschuldnerisch haften. Aus diesem Grunde muss der Auslassbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung der Mitglieder der Erbengemeinschaft adressiert werden.
Da sich der angefochtene Bescheid gegen den falschen Adressaten richtete, war der Klage zu entsprechen.
Im vorliegenden Fall war nach dem Erbfall eine Erbengemeinschaft entstanden. Für den Erblasser war zuvor ein Abwesenheitspfleger bestellt. Dieser hatte die Veräußerung eines Grundstückes des Erblassers veranlasst. Diese Veräußerung erfolgte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft machte Schadensersatzforderungen geltend, da es davon ausging, dass der Abwesenheitspfleger mit der Veräußerung des Grundstücks die wirtschaftlichen Interessen des Erblassers verletzt hatte. Das Gericht entsprach der Schadensersatzklage.
Nach Ansicht des Gerichts wäre der Abwesenheitspfleger verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die Veräußerung des Grundstücks zweckmäßig war. Grundsätzlich hat der Abwesenheitspfleger die Aufgabe, das Vermögen derjenigen Person, für die er berufen wird, zu erhalten. Die Überprüfung durch das Gericht ergab, dass die Veräußerung der Immobilie diesem Zweck nicht entsprach. Vielmehr entstand dem Vermögen des Erblassers durch die Veräußerung der Immobilie durch den Abwesenheitspfleger ein Vermögensschaden.
Der Abwesenheitspfleger war Rechtsanwalt und folglich über die Pflichten eines Abwesenheitspfleger in vollem Umfang orientiert. Daher unterstellte das Gericht, dass der Abwesenheitspfleger unschwer in der Lage war, seine Pflichtverletzung zu erkennen. Da der Abwesenheitspfleger verpflichtet war, die Zweckmäßigkeit seiner Verfügung selbst zu prüfen, kann er den Schadensersatzanspruch Erbengemeinschaft nicht entgegenhalten, dass die Veräußerung der Immobilie vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung steht dem Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft daher nicht grundsätzlich entgegen.
Im vorliegenden Fall waren die Erben durch den Erbfall gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden. Die Erben konnten die Eigentumswohnung selbst nicht nutzen, da ein Wohnrecht bestand. Im Rahmen von notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurde von der Eigentümergemeinschaft eine entsprechende Wohngeldzahlung beschlossen. Die Erben beantragten daraufhin die Nachlassinsolvenz. Die Eigentümergemeinschaft nahm die Erben persönlich auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch.
Die Entscheidung wies die Klage mit Hinweis darauf zurück, dass es sich beim Wohngeld nicht um eine Nachlasserbenschuld handelt, sondern um eine Erbfallschuld. Folglich könnten die Erben selbst persönlich nicht auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch genommen werden, da der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist. Nach Ansicht des Gerichtes haftet der Nachlass für das Wohngeld und nicht die Erben mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Entscheidung widerspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Entscheidung falsch ist und der entwickelte Grundsatz im Rahmen anderer erbrechtliche Auseinandersetzungen über die rechtliche Bewertung des Wohngeldes als Erbfallschuld nicht bestätigt wird.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet und die Person benannt, die Testamentsvollstrecker werden sollte. Darüber hinaus ordnete der Erblasser an, dass der von ihm benannte Testamentsvollstrecker das Recht hat, einen Nachfolger im Amt des Testamentsvollstreckers zu benennen.
Nach dem Erbfall wurde die vom Erblasser benannte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt. Aufgrund einer schweren Pflichtverletzung wurde der Testamentsvollstrecker im Weiteren aus seinem Amt entlassen. Da der Testamentsvollstrecker jedoch zur Ernennung seines Nachfolgers befugt war, setzte er einen Verwandten als Nachfolger ein. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das Gericht bestätigt die Einsetzung der Person als Testamentsvollstrecker, die vom dem aus seinem Amt entlassen Testamentsvollstrecker als Nachfolger benannt worden war. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Entlassung aus dem Amt nicht die Befugnis des Testamentsvollstreckers berührt, seinen Nachfolger zu bestimmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich aus dem Willen des Erblassers ergibt.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland. Dort musste der Haushalt des Erblassers aufgelöst werden. Die notwendigen Reisekosten hatte eine der Miterbinnen aus dem Nachlass entnommen. Zur Reise zum Wohnsitz des Erblassers im Ausland ist es im Weiteren dann aber nicht gekommen. Die Erbengemeinschaft machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der nicht verbrauchten Reisekosten geltend.
Grundsätzlich gehören Reisekosten zu den Kosten der Nachlassregulierung und sind damit als Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erbringen. Werden solche Kosten aber nicht verbraucht, steht der Erbengemeinschaft ein entsprechender Erstattungsanspruch zu. Im vorliegenden Fall wurde die betroffene Erbin folglich zur Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Reisekosten an die Erbengemeinschaft verurteilt.
Im vorliegenden Fall stritten die Erben im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht eines der Miterben. Einer der Miterben erhob nach Beantragung des Erbscheins eine Erbunwürdigkeitklage. Er trug vor, dass der fragliche Miterbe den Tod des Erblassers verursacht habe. Die Einzelheiten wurden aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nach Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage beantragte der klagende Miterbe die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen erhob der fragliche Miterbe Beschwerde. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht stellte zwar fest, dass es grundsätzlich in das Ermessen des Nachlassgerichtes gestellt ist, bei Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage während eines laufenden Erbfeststellungsverfahrens, dass Erbfeststellungsverfahren auszusetzen, dass hierfür im konkreten Fall die Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Hinsichtlich der Erbunwürdigkeitsklag kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese keine Aussicht auf Erfolg hat und das Nachlassgericht folglich von seinem Ermessen richtig Gebrauch gemacht hat, indem es die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens ablehnte.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser keine Anordnungen hinsichtlich der Totenfürsorge getroffen. Der Erblasser wurde von mehreren Abkömmlingen beerbt. Hinsichtlich der Grabstätte, in der der Erblasser ursprünglich bestattet wurde, verfügte einer der Miterben über das Grabnutzungsrecht.
Ohne Rücksprache mit den übrigen Miterben veranlasste der Inhaber des Grabnutzungsrechtes die Umbettung des verstorbenen Erblassers. Hiergegen wandten sich die übrigen Miterben und machten aufgrund der von ihnen angenommenen Störung der Totenruhe Schmerzensgeldansprüche geltend.
Das Gericht entsprach der Klage. Das Gericht stellte fest, dass sich aus der Erbenstellung oder dem Grabnutzungsrecht alleine nicht das Recht zur Totenfürsorge ergibt. Da die Miterbin, die die Umbettung veranlasste, nicht über das Recht zur Totenfürsorge verfügte, obwohl ihr das Grabnutzungsrecht zustand, war sie zu Veranlassung der Umbettung des verstorbenen Erblassers nicht berechtigt. Ihr Verhalten führte vielmehr zu einer Verletzung der Totenruhe, was Schmerzensgeldansprüche die übrigen Miterben auslöste.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten einen Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten für ein Hörgerät gegenüber der Versorgungskasse. Einer der Miterbin hatte dem Erblasser die Kosten für das Hörgerät vorgeschossen und versuchte nach dem Tod des Erblassers den Erstattungsanspruch gegenüber der Versorgungskasse im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Klage wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der fragliche Miterbe nicht Sonderrechtsnachfolger des Erblassers war. Aus diesem Grunde musste der Erstattungsanspruch für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Die Klage auf Zahlung an einen der Miterben war somit unzulässig, da der Erstattungsanspruch der Erbengemeinschaft im Ganzen zustand.
Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe gegenüber dem Täter Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, der den Erblasser getötet hatte. Das Strafgericht verlangte vom Erben die Vorlage eines Erbscheins. Dieser wurde vom Erben aber nicht vorgelegt. Die Verurteilung des Täters zur Leistung von Schmerzensgeld an den Erben wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben, da der BGH die Vorlage eines Erbscheins zur Voraussetzung eines Antrages auf Schmerzensgeld im sogenannten Adhäsionsverfahren erklärte.