Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine langjährige Steuerberaterin zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Aus dem Testament ging nicht ausdrücklich hervor, dass für den Fall, dass die Steuerberaterin die Ernennung zur Testamentsvollstreckerin ablehnt, eine andere Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Nach dem Erbfall lehnte es die Steuerberaterin ab, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Daraufhin beantragten die Erben die Erteilung eines Erbscheins ohne Vermerk der angeordneten Testamentsvollstreckung. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen wurde von den Erben Beschwerde eingelegt.
Das OLG Schleswig wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Ersatztestamentsvollstrecker nur dann zu bestimmen ist, wenn sich aus dem Testament hervorgeht, dass der Erblasser nicht nur eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker nennen will, sondern für jeden Fall eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Da das Gericht im Wege der Testamentsauslegung nicht zu dem Ergebnis kam, dass der Erblasser unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers die Testamentsvollstreckung anordnen wollte, lehnte das OLG Schleswig die Bestellung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB ab. Damit war der Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen.
Im vorliegenden Fall pfändete ein Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Hinsichtlich dieser Immobilie beantragte der Gläubiger beim Grundbuchamt die Eintragung der Vorpfändung. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Vorpfändung ab. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab, sodass die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das OLG Naumburg gab dem Gläubiger recht. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Gesichtspunkt, aus dem heraus die Eintragung einer Vorpfändung ausgeschlossen ist, wenn der Miterbenanteil eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft gepfändet wird, zu deren Nachlass eine Immobilie gehört. Aus diesem Grunde wies das OLG Naumburg das Grundbuchamt an, die von Gläubiger beantragte Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch vorzunehmen.
Die Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch ist für den Gläubiger von Bedeutung, da durch diese Eintragung verhindert wird, dass ein Dritter die Immobilie gutgläubig erwirbt und damit dem Gläubiger die Möglichkeit nimmt, in den Miterbenanteil zu vollstrecken. Damit sichert die Entscheidung des OLG Naumburg die Position des Gläubigers hinsichtlich des gepfändeten Miterbenanteils.
Im vorliegenden Fall wurde seitens eines pflichtteilsberechtigten Miterben Strafantrag gegen eine Person gestellt, die zuvor vom Erblasser mit der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen bevollmächtigt worden war. Der Anzeigenerstatter unterstellte, dass der Bevollmächtigte zu Lasten des Erblassers Straftaten unter Missbrauch der ihm erteilten Vollmacht begangen hatte.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 172 StPO ein. Der Anzeigenerstattern wollte daraufhin ein Klageerzwingungsverfahren einleiten. Die diesbezüglichen Anträge wurden von der Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die notwendige Befugnis zur Beantragung des Klageerzwingungsverfahrens beim Anzeigenerstatter nicht vorlag. Diese Entscheidung wurde vom OLG Bamberg überprüft.
Das OLG Bamberg stellte klar, dass die bloße Erbenstellung nicht ausreicht, um ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 StPO einleiten zu können. Hierfür ist vielmehr das notwendige familiäre Näheverhältnis erforderlich, wie es vom Gesetz vorgesehen ist. Dieses notwendige familiäre Näheverhältnis kann durch die bloße Rechtsnachfolge, die sich mit der Erbenstellung verbindet, nicht ersetzt werden. Da der pflichtteilsberechtigte Miterbe nicht zum Kreis der Familienangehörigen gehörte, die zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens berechtigt sind, wurde der diesbezügliche Antrag des Erben von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht zurückgewiesen.
Der Erblasser entfremdete sich von seiner Ehefrau und zog in den Haushalt seines Zwillingsbruders. Dieser organisierte die Pflege des Erblassers. Im Weiteren wurde die eheliche Wohnung des Erblassers gekündigt und der eheliche Haushalt aufgelöst. Zwischen den Eheleuten kam es zur Teilung des Geldvermögens. Dem Zwillingsbruder erteilte der Erblasser eine transmortale Vorsorgevollmacht.
Nach dem Tod des Erblassers veranlasste der Zwillingsbruder dessen Bestattung. Hinsichtlich des Bestattungsortes wurde der ausdrückliche Wunsch des Erblassers berücksichtigt. Die Ehefrau war hiermit nicht einverstanden. Im Rahmen des sich anschließenden Prozesses hinsichtlich der Totenfürsorge zeichnete sich ab, dass die Ehefrau während des laufenden Verfahrens versuchen würde, die Umbettung des Erblassers zu veranlassen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte der Zwillingsbruder des Erblassers, der Witwe die Umbettung der Leiche des Erblassers zu untersagen, bis im Hauptsacheverfahren über das Recht der Totenfürsorge entschieden wurde. Dem Antrag wurde seitens des OLG Naumburg entsprochen.
Die Totenruhe ist auch bei Streitigkeiten über die Totenfürsorge zu achten. Daher ist eine Umbettung so lange zu unterlassen, bis über die Totenfürsorge rechtskräftig entschieden wurde. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Totenfürsorge im Wege einer einstweiligen Verfügung gibt es nicht. Allerdings kann die Leichenumbettung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unterbunden werden, solange über die Totenfürsorge nicht entschieden wurde.
Im vorliegenden Fall wünschte die Erblasserin ausdrücklich eine sogenannte Rasenbestattung. Testamentarisch wurde dem Sohn der Erblasserin die Totenfürsorge übertragen. Der Sohn der Erblasserin veranlasste die Bestattung nach deren Willen.
Der Ehemann der Erblasserin beauftragte sodann die Umbettung der Erblasserin in eine andere Grabstätte, die den diesbezüglichen Vorgaben der Erblasserin nicht entsprach. Das Amtsgericht Rinteln sprach dem zur Totenfürsorge Berechtigten Sohn im Weiteren aufgrund der gegen seinen Willen erfolgen Umbettung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zu. Da die Erblasserin die Totenfürsorge auf ihren Sohn übertragen hatte, stellte die Umbettung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Sohnes dar und führte folglich zum Schmerzensgeldanspruch.
Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich die Tochter der Erblasserin im Wege der gesetzlichen Erbfolge zur Alleinerbin. Im Weiteren wurden 2 Schriftstücke aufgefunden, die auf butterbrotartigem Papier ausgefertigt waren. Diesen Schriftstücken konnte ein Inhalt entnommen werden, der eventuell als letztwillige Verfügung der Erblasserin zu interpretieren war. Aus den beiden Schriftstücken gingen die Enkelkinder der Erblasserin als Erben hervor.
Im Weiteren zog das Nachlassgericht die bereits erteilten Erbschein ein. Die Enkelkinder beantragten ihrerseits einen Erbschein. Dem trat die Tochter der Erblasserin entgegen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag der Enkelkinder nicht. Diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamm im Beschwerdeverfahren bestätigt.
Das Testament der Erblasserin war bereits aufgrund seines Inhaltes auslegungsbedürftig. Der Erbe war nur mit einem Buchstaben bezeichnet. Auf die Person des vorverstorbenen Vaters der Enkelkinder konnte nur aufgrund der Umstände geschlossen werden. Das Schriftstück war auch nicht mit Testament überschrieben, sondern mit einer Abkürzung, die nur im Wege der Auslegung als Testament gedeutet werden konnte.
Angesichts der Tatsache, dass dem Schriftstück inhaltlich nicht eindeutig zu entnehmen war, dass es sich um eine letztwillige Verfügung der Erblasserin handelt, stellte das OLG Hamm auf die äußere Form der Ausstellung des Schriftstücks ab. Da die Vermerke der Erblasserin hier auf 2 kleinen Zetteln angebracht waren, die offensichtlich aus Butterbrotpapier herausgeschnitten wurden, schloss das OLG Hamm aus der äußeren Erscheinung der beiden Schriftstücke, dass die Erblasserin bei der Ausfertigung der beiden Zettel offensichtlich keinen ernsthaften Testierwillen hatte, da sie sonst eine andere Form gewählt hatte. Folglich wurden die Enkelkinder durch die beiden aufgefunden Zettel nicht testamentarische Erben der Erblasserin, sodass der beantragte Erbschein nicht zu erteilen war.
Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Erbschein erteilt. Im Weiteren wurde beim Nachlassgericht ein Testament des Erblassers eingereicht. Aus dem Testament ging hervor, dass der Erblasser sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übertragen wollte. Weiter räumte Erblasser seinem Sohn ein, nach seinem freien Willen darüber zu entscheiden, inwieweit andere Familienangehörige am Nachlass beteiligt werden.
Das Nachlassgericht zog den ursprünglich erteilten Erbschein ein und erteilte dem Sohn einen Alleinerbschein. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde Beschwerde eingelegt.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Der Wille des Erblassers war nach Maßgabe des § 2084 BGB auszulegen, d. h. derjenigen Auslegungsmöglichkeit hinsichtlich des Testamentes den Vorrang einzuräumen, bei der die Verfügung des Erblassers tatsächlich zum Tragen kommt. Aus der schriftlichen Gestaltung des Testamentes und der Tatsache, dass der Erblasser offensichtlich sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übereignen wollte und der Sohn uneingeschränkt im Weiteren über das Vermögen verfügen können sollte, folgerte das Gericht, dass der Sohn des Erblassers dessen alleiniger Rechtsnachfolger, d. h. Alleinerbe werden sollte. Entsprechend diesem Willen des Erblassers war dem Sohn der beantragte Alleinerbschein zu erteilen.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin im Rahmen eines notariell beurkundeten Erbvertrages die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Erbvertrag wurde weiter geregelt, dass die Erblasserin den Notar durch ein privatschriftliches Testament bestimmen wird.
Dem Notar übergab die Erblasserin im Beurkundungstermin einen verschlossenen Briefumschlag, auf dem \"Testamentsvollstrecker\" vermerkt war. Der Notar gab den Erbvertrag gemeinsam mit dem ihm übergebenen Briefumschlag der Erblasserin in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht.
Nach dem Tod der Erblasserin wurden beide Verfügungen vom Nachlassgericht eröffnet. Der Antrag des Notars, ihm zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, wurde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes legte der Notar Beschwerde ein.
Das OLG Bremen folgte der Beschwerde. Die Tatsache, dass der Notar den Erbvertrag gemeinsam mit dem privatschriftliches Testament der Erblasserin in die amtliche Verwahrung gegeben hatte, führt nicht zur Unwirksamkeit des Testamentes, da die Bestimmung des Notars zum Testamentsvollstrecker nicht im Rahmen des notariellen Erbvertrages erfolgte, der vom Notar beurkundet wurde. Nur wenn die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker im Rahmen der Urkunde erfolgt, die der Notar selbst beurkundet hat, führt dies zur Unwirksamkeit der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker.
Im vorliegenden Fall hatte der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Örtlich zuständig für diese Nachlassangelegenheit war daher das Amtsgericht Schöneberg. Das Amtsgericht Schöneberg verwies die Sache an das Amtsgericht in Minden, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser bei einer Bank ein Konto unterhielt. Gegen diese Verweisung wurde Beschwerde eingelegt.
Unter Hinweis darauf, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Verweisung in einer Nachlassangelegenheit gibt, wenn die Verweisung auf eine Bankverbindung des Erblassers in einem anderen Gerichtsbezirk gestützt wird, wurde der Beschluss aufgehoben und vom Kammergericht Berlin ausdrücklich festgestellt, dass das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig ist.
Das Kammergericht Berlin stellte weiter fest, dass ohne eine vorherige nachvollziehbare Zweckmäßigkeitsprüfung eine Verweisung an ein anderes Nachlassgericht unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall wurden die Kosten der Bestattung der Erblasserin von deren Lebensgefährten vorgeschossen. Im Weiteren musste der Lebensgefährte seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Bestattungskosten gegenüber den Erben gerichtlich geltend machen.
Nachdem der Lebensgefährte die antragsgemäßen Verurteilung der Erben bewirkt hatte, versuchte er den Ausgangsanspruch der Erben hinsichtlich der gesamtschuldnerisch geschuldeten Kostenübernahme bezüglich der Bestattungskosten zu pfänden. Keiner der beiden Erben hatte zuvor auf den titulierten Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Bestattungskosten eine Zahlung vorgenommen.
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl ergibt sich, dass kein pfändbare Anspruch bestand. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entsteht erst, wenn einer der Erben alleine auf eine Nachlassverbindlichkeit gezahlt hat. Erst mit dieser Leistung im Außenverhältnis entsteht im Innenverhältnis zwischen den Erben der Ausgleichsanspruch. Da im vorliegenden Fall keiner der Erben auf die Forderung des Klägers gezahlt hatte, war intern kein Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entstanden, der hätte gepfändet werden können.