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Erbrecht | Testament Erbeinsetzung Bedingung | Abgrenzung zwischen bedingter Erbeinsetzung und Motivangabe bei Testamentserrichtung
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin vor einer Biopsie verfügt, dass ihr Lebensgefährte ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, sollte ihr bei diesem Eingriff etwas passieren und sie nicht mehr aufwachen.
Die Erblasserin überstand die Biopsie unbeschadet. Sie verstarb aber mehrere Monate nach der Biopsie. Aufgrund der Verfügung der Erblasserin vor der Biopsie beantragte der Lebensgefährte einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandten sich die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Das Nachlassgericht hielt seine Rechtsauffassung aufrecht. Die Rechtsauffassung des Nachlassgerichtes wurde vom Beschwerdegericht, das heißt dem OLG Düsseldorf bestätigt.
Das OLG Düsseldorf kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Verfügung der Erblasserin nicht so zu verstehen ist, dass der Lebensgefährte nur dann ihr Erbe werden soll, wenn sie anlässlich der Biopsie verstirbt.
Da die Biopsie bei örtlicher Betäubung vorgenommen wird und eine Komplikation mit Todesfolge im Regelfall so gut wie ausgeschlossen ist, kann aus der Formulierung der Verfügung nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin ihren Lebensgefährten nur für den Fall zum Erben an den wollte, dass sie bei der Biopsie verstirbt. Aufgrund der hochgradigen Unwahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs der Biopsie muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Biopsie nur zum Anlass nahm, um den Lebensgefährten zum Alleinerben zu machen. Damit stellt der Bezug auf die Biopsie lediglich die Erwähnung des Motivs im Testament dar, welches die Erblasserin dazu veranlasst hat, überhaupt Testament zu errichten. Eine Bedingung im rechtlichen Sinn ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf in dieser Formulierung folglich nicht zu sehen.