Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbfolge für den Fall des Todes des Letztversterbenden der beiden Eheleute war nicht im Testament geregelt. Nachdem die Erblasserin verstarb, beantragte deren Tochter einen Alleinerbschein. Der Erbschein wurde erteilt.
Nach Erteilung des Erbscheins wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin gefunden. Die vormalige Pflegekraft der Erblasserin leitete aus diesem Testament ein eigenes Erbrecht ab und beantragte die Einziehung des Erbscheins. Das Nachlassgericht zog den Erbschein im Weiteren ein und erteilte einen neuen Erbschein, aus dem erneut die Tochter der Erblasserin als Alleinerbin hervorging.
Gegen die Erteilung des neuen Erbscheins wandte sich die Pflegekraft. Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück.
Trotz der Beauftragung eines Schriftsachverständigen waren entscheidende Passagen des Testamentes nicht lesbar, da die Schrift so undeutlich war, dass sie nicht entziffert werden konnte. Aufgrund der undeutlichen Handschrift der Erblasserin konnte nicht festgestellt werden, ob und wer zum Erben eingesetzt werden sollte. Das OLG Schleswig kam zu dem Schluss, dass ein formwirksam errichtetes handschriftliches Testament voraussetzt, dass es lesbar ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Testament nicht formwirksam errichtet. Dies führt zu Unwirksamkeit des Testamentes. Da das aufgefundene handschriftliche Testament somit unwirksam war, musste der Tochter erneut einen Alleinerbschein erteilt werden, da sie die gesetzliche Erbin der Erblasserin war. Die Beschwerde gegen die Erteilung dieses Alleinerbscheins war daher zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Ehefrau und 4 Abkömmlinge hinterlassen. Die Ehefrau beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein. Eine Abschrift des Erbscheins wurde den Abkömmlingen zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Abkömmling des Erblassers bereits seit einem halben Jahr Kenntnis von ihrer Erbenstellung.
Die Abschrift des Erbscheins wurde den Abkömmlingen im März des Jahres 2013 zugestellt. Im Mai des Jahres 2014 erklärten die Abkömmlinge die Ausschlagung der Erbschaft und erklärten gleichzeitig die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Zur Begründung gaben die Erben an, dass sie erst aufgrund eines Urteils von April 2014 darüber Kenntnis haben, dass eine Forderung gegenüber dem Erblasser, mit der nunmehr der Nachlass belastet ist, entgegen ihrer ursprünglichen Annahme nicht verjährt ist. Gleichzeitig beantragten die Abkömmlinge, dass der nunmehr falsche Erbschein eingezogen wird.
Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass es sich bei der Fehlvorstellung der Erben über die Verjährung der fraglichen Forderung um eine unbeachtliche Fehlvorstellung handelt und im übrigen die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen sei.
Im Beschwerdeverfahren folgte das OLG München der Argumentation der Erben. Fehlvorstellungen über den Wert des Nachlasses führen grundsätzlich nicht zu einem Anfechtungsrecht. Der Verkehrswert des Nachlasses ist lediglich Ausdruck der verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses. Der Wert selbst ist keine verkehrswesentlichen Eigenschaft. Diese Erwägung steht nach Ansicht des OLG München dem Anfechtungsrecht der Erben aber nicht entgegen, da die Frage, ob eine Forderung gegen den Nachlass verjährt ist oder nicht die Frage der Zusammensetzung der aktiven und passiven Vermögenswerte betrifft, die Nachlass bilden. Insofern führt die Fehlvorstellung über die Verjährung einer Forderung gegenüber dem Nachlass zu einer Fehlvorstellung über den Nachlass selbst. Folglich begründet eine solche Fehlvorstellung das Recht des ursprünglich die Erbschaft annehmen Erben zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft.
Da die Anfechtung seitens der Abkömmlinge somit wirksam erklärt worden war, wurde die Erbenstellung der Abkömmlinge durch die Anfechtungserklärung nachträglich beseitigt, sodass der gemeinschaftliche Erbschein inhaltlich falsch ist. Erbin des Erblassers ist nur noch dessen Ehefrau. Erbschein muss daher eingezogen werden.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der daraufhin bestellte Testamentsvollstrecker wurde aus dem Amt entlassen. Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt war, beantragte einer der Erben die Einziehung des Erbscheins, der nunmehr falsch war. Einen neuen Testamentsvollstrecker wollte das Nachlassgericht nicht bestellen, da aus dem Testament nicht hervorging dass der Erblasser dies für den Fall wünschte, dass der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen wird.
Der entlassene Testamentsvollstrecker legte gegen den Beschluss auf Einziehung des Erbscheins Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Entlassung nicht mehr Verfahrensbeteiligter des Erbscheinsverfahrens ist. Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe bestätigt.
Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers verliert dieser seiner Amtsstellung und damit seine Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu handeln. Dies betrifft auch die Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht. Mit der Entlassung ist der Testamentsvollstrecker nicht mehr Verfahrensbeteiligter und daher auch nicht befugt gegen Entscheidungen des Nachlassgerichtes Beschwerde einzulegen. Insbesondere, da der Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Nachlassgerichtes nach seiner Entlassung nicht mehr beschwert ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Mit diesem Testament setzten sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Ehemann einen Alleinerbschein. Hiergegen wandten sich die Kinder der Erblasserin mit dem Vortrag, dass die Unterschrift der Erblasserin unter dem Testament nicht von der Erblasserin stammt.
Das Nachlassgericht veranlasste die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens. Dieses gab, dass die Unterschrift mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % von der Erblasserin stammt. Gestützt auf dieses Ergebnis erteilte das Nachlassgericht den beantragten Erbschein. Es hielt aufgrund der Wahrscheinlichkeit von 75 % den Nachweis der Echtheit der Unterschrift für geführt.
Das OLG Düsseldorf kam im Weiteren zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Nachlassgerichtes nicht haltbar ist. Grundsätzlich ist der Nachweis der Echtheit der Unterschrift nur in den seltensten Fällen mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % zu führen. Daher muss für den Nachweis der Echtheit einer Unterschrift ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit ausreichen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer Wahrscheinlichkeit von 90 % davon auszugehen ist, dass die Unterschrift tatsächlich von der Person stammt, die die Unterschrift geleistet haben soll. Hingegen ist bei einem Grad der Wahrscheinlichkeit von 75 % eine solche Annahme nicht veranlasst.
Bei einer Wahrscheinlichkeit von 90 % ist von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. Ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit ist für den Nachweis der Echtheit eine Unterschrift ausreichend. Dies kann bei einer Wahrscheinlichkeit von 75 % nicht mehr angenommen werden. Da derjenige, der sich auf die Echtheit der Unterschrift beruft, hierfür beweispflichtig ist, geht eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, bei dem ein Wahrscheinlichkeitsgrad von nur 75 % festgestellt wird, zu Lasten des Beweispflichtigen. Hier war somit zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden, so dass dem Antragsteller der beantragten Alleinerbschein nicht erteilt werden konnte.
Im vorliegenden Fall waren die Erblasser Eheleute, die sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Erben eingesetzt hatten. Für den 2. Erbfall wurde angeordnet, dass die beiden Abkömmlinge, d.h. die beiden Söhne der Erblasser, Schlusserben werden sollten.
Hinsichtlich eines der beiden Söhne wurde von den Erblassern testamentarisch angeordnet, dass dieser nur das Inventar erhalten sollte. Das ihm zustehende Geld sollte hingegen ausschließlich einem Enkelkind zukommen.
Nachdem beide Erblasser verstorben waren, beantragte der Sohn, der hinsichtlich der Erbschaft nicht auf das Inventar beschränkt wurde, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass sich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser ergibt, dass sein Bruder enterbt werden sollte. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag nicht. Das OLG Karlsruhe wies im Beschwerdeverfahren das Nachlassgericht an, den beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Das OLG Karlsruhe kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Erblasser dem 2. Sohn lediglich ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zuwenden wollten. Dies ergab sich für das OLG Karlsruhe aus der Tatsache, dass die Zuwendung auf das Inventar beschränkt wurde. Gleichzeitig wurde das Geldvermögen, welches dem 2. Sohn dem Grunde nach Zustand, unmittelbar dem Enkelkind zugewandt. Hierin sah das Gericht den Willen der Erblasser, den 2. Sohn zu enterben und auf ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zu beschränken.
Da das Gericht im Rahmen der Auslegung des Testamentes der Erblasser zu dem Ergebnis kam, dass der 2. Sohn von den Erblassern enterbt wurde, musste dem Antrag des anderen Abkömmlings entsprochen werden, d.h. diesem war der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Im vorliegenden Fall wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, der im Weiteren auf Pflichtteilsansprüche in Anspruch genommen wurde.
Der Pflichtteilsberechtigte machte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend. Ein fehlerfreies notarielles Nachlassverzeichnis wurde aber nicht vorgelegt, da die Angaben im Nachlassverzeichnis ausschließlich auf den Angaben des Nachlasspfleger beruhten und nicht auf eigenen Feststellungen des Notars. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches wurden sodann Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angeordnet.
Nachdem weiterhin kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis erteilt wurde, beantragte der Pflichtteilsberechtigte einen Haftbefehl zur Durchsetzung des Zwangsgeldes. Der diesbezügliche Vollstreckungsauftrag wurde vom OLG Zweibrücken mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner keine letzte Nachfrist zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses gesetzt hat. Nach Ansicht des Gerichts soll der Auskunftsschuldner die Gelegenheit haben, innerhalb der Nachfrist gegen den Notar vorzugehen, um ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist rechtsfehlerhaft, da das Gesetz die vom Gericht verlangte letzte Nachfrist nicht kennt. Es ist Sache des Auskunftsschuldners, den Notar auf Beurkundung eines ordnungsgemäßen notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch zu nehmen. Hierfür bietet sich insbesondere eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Notarkammer an. Kommt der Auskunftsschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, ist er vom Auskunftsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf Erteilung der Auskunft in Anspruch zu nehmen. Die Setzung einer letzten Nachfrist bezüglich des Nachlassverzeichnisses ist hierfür als Voraussetzung im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind hinterlassen. Vom Erblasser wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet.
Der Testamentsvollstrecker erwarb für die Erbengemeinschaft mit den Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung. Im Rahmen des diesbezüglichen Kaufvertrages trat der Testamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker für den Nachlass auf.
Das Grundbuchamt verweigerte im Weiteren die Eintragung der Erbengemeinschaft mit Hinweis darauf, dass angesichts der Tatsache, dass ein minderjähriger Mitglied der erwerbenden Erbengemeinschaft ist, zuvor der Erwerb vom Familiengericht genehmigt werden muss. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.
Das Gericht entsprach der Beschwerde, da der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsstellung den Erwerb der Immobilie für den Nachlass vorgenommen hat. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker. Soweit der Testamentsvollstrecker aufgrund des ihm übertragenen Amtes Rechtsgeschäfte für den Nachlass vornimmt sind diese grundsätzlich auch dann nicht von einer entsprechenden Genehmigung des Familiengerichtes abhängig, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf eine Erbengemeinschaft bezieht, der minderjährigen Miterbin angehören. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt verpflichtet, die Eintragung vorzunehmen, d.h. die Mitglieder der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer im Grundbuch zu vermerken.
Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute sich in ihrem Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten sie, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder ihre Erben werden sollen.
Im Weiteren verstarb die Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau verfügte der überlebende Ehegatte testamentarisch, dass nur 3 seiner Kinder seine Erben werden. Der Ehemann verstarb sodann mehrere Jahre nach seiner Ehefrau. Die von ihm bedachten 3 Kinder beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Hiergegen wandten sich die beiden übrigen Abkömmlinge des Erblassers.
Die beiden übrigen Abkömmlinge stützten ihren Erbanspruch auf den Vortrag, dass in der Anordnung der Erblasser, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes allen 5 Kinder Erben werden sollen, eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Aufgrund dieser wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung sei der Erblasser an das Testament der Eheleute gebunden und könne daher nicht mehr durch eine neue letztwillige Verfügung die Erbfolge regeln.
Das OLG Jena kam zu dem Ergebnis, dass in der Anordnung für den Fall des gemeinsamen Versterbens keine Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Der Wille der Erblasser sei vielmehr so auszulegen, dass für den Fall des gemeinsamen Todes alle Kinder Erben werden sollen. In dieser sogenannten Katastrophenklausel sei keine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen, die für den überlebenden Ehegatten bindend ist. Eine solche Rechtsfolge hatten die Eheleute nach Ansicht des OLG Jena nicht herbeiführen wollen, da sich aus dem Wortlaut des Testamentes der beiden Eheleute nicht einmal im Ansatz ergibt, dass diese eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen wollten. Aus diesem Grunde war den 3 Abkömmling, die vom überlebenden Ehegatten als Erben eingesetzt wurden, der beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.
In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurde die Pflege der Erblasserin von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, deren Geschäftsführerin mit der Erblasserin befreundet war. Ursprünglich hatte die Erblasserin ihre Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Später schloss sie mit der Geschäftsführerin einen Erbvertrag ab, mit der die Geschäftsführerin des Pflegedienstes zur Alleinerbin der Erblasserin wurde.
Nach dem Erbfall beantragte die Geschäftsführerin die Erteilung eines Erbscheins. Der Alleinerbschein wurde der Geschäftsführerin erteilt. Die zuständige Aufsichtsbehörde teilte dem Nachlassgericht mit, dass die Erteilung des Erbscheins eventuell gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 HGBP verstößt. Im Weiteren wurde der Erbschein als unrichtig eingezogen. Hiergegen legte die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes Beschwerde ein.
Die Einziehung des Erbscheins wurde vom OLG Frankfurt bestätigt. Die Geschäftsführerin konnte nicht widerlegen, dass es einen Zusammenhang zwischen den erbrachten Pflegeleistungen und der Erbeinsetzung gab. Dieser Zusammenhang wird von Gesetzes wegen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Da die Vermutung nicht widerlegt werden konnte, war die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes nach hessischem Landesrecht unwirksam, da sie gegen ein Verbotsgesetz in Form des HGBP verstieß. Der Erbschein war daher als unrichtig einzuziehen.
Zu beachten ist, dass sich die Unrichtigkeit des Erbscheins aus dem hessischen Landesrecht ergibt und somit nicht auf vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern übertragen werden kann, soweit es dort nicht eine entsprechende landesrechtliche Grundlage für die Unrichtigkeit und Einziehung des Erbscheins für den Fall gibt, dass ein ambulanter Pflegedienst, dessen Mitarbeiter oder die Geschäftsführung zum Erben eingesetzt wird.
Die Kosten, die dem Erben für die Beseitigung eines Ölschadens an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entstehen, mindern die Erbschaftssteuer nicht.
Im vorliegenden Fall gehörte zum Nachlass eine Immobilie. Aus dem Öltank der Heizung dieser Immobilie trat vor dem Tod des Erblassers Öl aus. Nach dem Erbfall mussten die Erben den Schaden beseitigen. Einer der Erben machte gegenüber dem Finanzamt die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Höhe der Kosten für die Beseitigung des Ölschadens geltend.
Das Finanzgericht wies die Klage zurück. Da der Erblasser zu Lebzeiten weder durch eine entsprechende behördliche Anordnung noch aufgrund zivilrechtlicher Regelungen auf die Beseitigung des Ölschadens in Anspruch genommen wurde, stellen die Kosten für die Beseitigung des Ölschadens aus Sicht des Gerichts keine Nachlassverbindlichkeit dar. Nur wenn die Verpflichtung zu Beseitigung des Ölschadens bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hätte, wären die damit verbundenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen. Folglich können die Kosten auch nicht als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer abgesetzt werden.