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Erbrecht Nachlasspfleger Zwangsvollstreckung | Keine Bestellung eines Nachlasspflegers zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen den verstorbenen Schuldner
Wurde gegen den Erblasser bereits vor dessen Versterben die Zwangsvollstreckung eingeleitet, so besteht kein Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers, um die Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Erblassers fortsetzen zu können.
Die Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgt gemäß § 1961 BGB zu Gunsten eines Gläubigers nur dann, wenn die Bestellung erforderlich ist, um Ansprüche gerichtlich geltend zu machen zu können. Hiervon ist bei der Zwangsvollstreckung nicht auszugehen, da die Zwangsvollstreckung bereits einen vollstreckungsfähigen Titel voraussetzt und damit der zu vollstrecken der Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden muss.