Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob mit Hilfe einer postmortalen Vollmacht die Auflassung an einen Dritten bewirkt werden kann, wenn der Erbe im Grundbuch bereits eingetragen ist.
Das Gericht bejaht dies. Wurde die postmortale Vollmacht öffentlich beglaubigt, kann der Bevollmächtigte auch dann noch die Auflassung an einen Dritten wirksam erklären, wenn der oder die eigentlichen Erben bereits im Grundbuch eingetragen sind.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass der Erbe alle vom Erblasser erteilten Vollmachten überprüft und gegebenenfalls unverzüglich widerruft.
(Postmortale Vollmacht Grundbuch)
Die Entscheidung befast sich mit der Frage, ob bei Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker in der Verfügungsmacht über den Nachlass eingeschränkt ist. Die wird vom OLG Bremen verneint. Auch bei Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker uneingeschränkt befugt über den Nachlass zu verfügen. Im obliegt lediglich nicht die Ausführung des letzten Willens des Erblassers und die Auseinandersetzung des Nachlasses.
( Testamentsvollstrecker Verfügungsbefugnis )
Macht ein Testamentsvollstrecker von seinen Kompetenzen zu Lasten der Erben aus eigennützigen Motiven Gebrauch, so kann dies einen Entlassungsgrund darstellen. Insbesondere, wenn die eigennützige Verfügung den Nachlass wirtschaftlich erschöpft.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Vermächtnisnehmer berechtigt ist, gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht Beschwerde einzulegen.
Das Beschwerderecht des Vermächtnisnehmers wird abgelehnt.
Das Gericht verweist diesbezüglich darauf, dass mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft der Vermächtnisnehmer in seinen Rechten nicht verletzt oder eingeschränkt wird. Eine solche Verletzung oder Einschränkung ist aber Voraussetzung für das Beschwerderecht.
Veräußert ein Erbe seinen Erbteil, verliert er seine Vorkaufsrecht, da die Voraussetzungen des § 2034 Abs. 1 BGB entfallen. Das Vorkaufsrecht wird durch einen späteren Rückerwerb im Wege der Erbfolge nicht wiederbelebt. Der ursprüngliche Rechtsverlust durch die Veräußerung des Erbteils ist endgültig, unabhängig vom weiteren Schicksal der zum der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte.
Der Erblasser fasste im Krankenhaus vor einer Operation ein Testament ab, mit dem er seine langjährige Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin ernannte. Dabei verwendete er die Formulierung, dass seine Lebensgefährtin sein Geldvermögen und ein Baugrundstück erben soll, wenn ihm bei der anstehenden Operation etwas zustößt. Der Erblasser überlebte die Operation und verstarb ca. 27 Jahre später. Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Lebensgefährtin des Erblassers aufgrund des Testamentes dessen Alleinerbin geworden ist.
Wird ein Nachlasspfleger vom Nachlassgericht bestellt und gehört zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers auch die Ermittelung der Erben, so ist der Nachlasspfleger verpflichtet, selber alle erforderlichen Maßnahmen zu Erbenermittlung durchzuführen, die dem Nachlasspfleger zumutbar sind. Nur wenn diese Maßnahmen nicht erfolgreich sind, darf der Nachlasspfleger im Weiteren einen gewerblichen Erbenermittler mit der Auffindung der Erben beauftragen. Verstöße des Nachlasspflegers gegen seine Verpflichtung zur selbstständigen Erbenermittlung können zu Schadenersatzansprüchen der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger führen.
Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte mehrere Straftaten begangen. In der Folge wurde dem Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser der Pflichtteil entzogen. Nach der Haftentlassung normalisierte sich das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten wieder. Der Pflichtteilsberechtigte vertrat nach dem Tod des Erblassers die Rechtsauffassung, dass der Pflichtteilsentzug aufgrund der Normalisierung der persönlichen Beziehung zum Erblasser seine Grundlage verloren hat. Das OLG Nürnberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob diese Normalisierung des persönlichen Verhältnisses zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser als Verzeihung im Sinne des Pflichtteilsrechtes zu werten ist.
Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Alleinerbe, der vom Pflichtteilsberechtigten auf Leistung des Pflichtteils in Anspruch genommen wird, seinerseits vom Pflichtteilsberechtigten verlangen kann, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Alleinerben Auskunft über Zuwendungen erteilt, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten hat zukommen lassen und die zulasten des Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruches auszugleichen sind.
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob Vergleiche die im schriftlichen Verfahren gemäß § 278 VI ZPO Zu-Stande-Kommen der erforderlichen Form des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechen. Nach Ansicht des Gerichts ist hiervon nur auszugehen, wenn die Prozessparteien entweder vom Gericht oder den Prozessbevollmächtigten in einer Art und Weise über den Vergleichsinhalt belehrt wurden, wie es im Rahmen der notariellen Beurkundung gemäß § 127a BGB regelmäßig der Fall ist. Fehlt es an diese Belehrung, ist der Vergleich aufgrund eines Formmangels unwirksam.