Beschluss des OLG Celle vom 15.07.2013

Ehegattenerbrecht Scheidung Zustimmung

Aktenzeichen: 6 W 106/13

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte einer der Ehegatten die Scheidung beantragt. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe lagen vor. Der andere Ehegatte stimmte dem Scheidungsantrag zu.
Nachdem die Zustimmung zum Scheidungsantrag erklärt worden war, verstarb der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hatte. Aufgrund der zuvor erklärten Zustimmung zum Scheidungsantrag entfiel das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 1933 BGB.

(Ehegattenerbrecht Scheidung Zustimmung)

Tenor:

1) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.
2) Beschwerdewert: je 12.438,27 €

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist begründet.
Die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 und 2 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie je zur Hälfte als Erben des Erblassers ausweist, erforderlichen Tatsachen sind für festgestellt zu erachten (§ 2359 BGB). Die Beteiligten zu 1 und 2 haben den Erblasser als dessen einzige Kinder kraft Gesetzes je zur Hälfte beerbt (§ 1924 Abs. 1, 4 BGB). Das Erbrecht der Beteiligten zu 3, zweiten Ehefrau des Erblassers und Stiefmutter der Beteiligten zu 1 und 2, ist gemäß § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Der Erblasser hatte, als er starb, der Scheidung, welche die Beteiligte zu 3 beantragt hatte, wirksam zugestimmt.
1. Sein Scheidungsantrag, den die Beteiligte zu 3 am 21. November 2012 zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten zugestellt erhielt (Bl. 33 – 35 d. A. 8 F 211/12 S AG Elze), ist entsprechend § 140 BGB in die Zustimmung zur Scheidung auf Antrag der Beteiligten zu 3 umzudeuten.
a) Der Scheidungsantrag des Erblassers ist unwirksam. Der Erblasser war ausweislich Seite 3 des psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie B. vom 7. Mai 2012 aufgrund dessen Untersuchung vom 5. Mai 2012 geschäftsunfähig (Bl. 29, 31 d. A. 9 XVII T 2289 AG Elze) und durch den Beteiligten zu 1, der sein Betreuer für den Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ war, nicht wirksam vertreten. Diesem fehlte die nach § 125 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 FamFG erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts zu dem Antrag.
b) Der Antrag entspricht den Erfordernissen der Zustimmung zu der von der Beteiligten zu 3 beantragten Scheidung. Das Gesetz stellt die Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten in § 1566 Abs. 1 BGB dem Fall des Scheidungsantrags beider Ehegatten gleich, und der Antragsteller persönlich (§ 134 Abs. 1 Fall 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 78 Abs. 3 Fall 2 ZPO), im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit sein gesetzlichen Vertreter kann sie erklären (§ 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
c) Es ist anzunehmen, dass der Beteiligte zu 1, auf dessen Willen als Vertreter des Erblassers es entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ankommt, die Zustimmung zu der von der Beteiligten zu 3 beantragten Scheidung gewollt hätte, wenn er die Unwirksamkeit seines für den Erblasser gestellten Scheidungsantrags gekannt hätte.
aa) Er hätte den Scheidungswillen für den Erblasser in dieser Form bekundet. Wenn dieses ihm mit der stärkeren Wirkung des vom Bestand des Scheidungsantrags der Beteiligten zu 3 unabhängigen eigenen Scheidungsantrags nicht möglich war, hätte er die schwächere Form der Zustimmung zu der von der seitens der Beteiligten zu 3 beantragten Scheidung gewählt.
bb) Der Erblasser war durch den Beteiligten zu 1 bei der Zustimmung zur Scheidung wirksam vertreten. Der Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ umfasste schon nach seinem Wortsinn die Vertretung des Erblassers im Ehescheidungsverfahren. Die Annahme des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschl. v. 20. Dez. 2011, 10 UF 217/10, zit. n. juris: Rn. 17), die Bestimmung „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ als Aufgabenkreis sei erforderlich, steht dem nicht entgegen. Sie stützt sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschl. v. 12. Apr. 2011, 2 WF 166/10, zit. n. juris: Rn. 6), welche diese Aussage nur in dem auf den vorliegenden Fall nicht passenden Kontext trifft, die Personensorge reiche zur Vertretung im Ehescheidungsverfahren ebenso wenig aus wie der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“. Das weitere Argument des Oberlandesgerichts Zweibrücken (s. wie vor: Rn. 7 f.), da Vertretung nur des geschäftsunfähigen Ehegatten durch den Betreuer vorgesehen sei, sei nicht anzunehmen, dass ein solcher ohne ausdrückliche Bestimmung für die Vertretung im Ehescheidungsverfahren bestellt sei, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Hier war der Erblasser geschäftsunfähig, als das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zu seinem Betreuer bestellte.
2. Zur Zeit des Todes des Erblassers am 14. Januar 2013 waren die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe mit der Beteiligten zu 3 gegeben. Die Ehe war gescheitert (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses wird kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Der Erblasser und die Beteiligte zu 3 lebten seit einem Jahr getrennt, und der Erblasser hatte der Scheidung (siehe zu Nr. 1) zugestimmt. Wie die Beteiligte zu 3 im Scheidungsverfahren (Bl. 2 d. A. 8 F 211/12 S AG Elze) unwidersprochen vorgetragen hat, lebten der Erblasser und sie seit Anfang des Jahres 2011 in der gemeinsamen Wohnung im Hause des Erblassers auf dem Grundstück H.-Str. in W. getrennt (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) und zogen dann in verschiedene Unterkünfte nach N.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gerichtsgebühren sind nicht angefallen (§ 131 Abs. 3 KostO); die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kam nicht in Betracht, weil niemand außer den Beteiligten zu 1 und 2 als Beschwerdeführern sich am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 31 Abs. 1 Halbs. 1, § 131 Abs. 4 KostO. Das Interesse der Beteiligten zu 1 und 2 war jeweils darauf gerichtet, als Erbe des Erblassers zu ein Halb statt nur zu einem Viertel ausgewiesen zu sein abzüglich eines Drittels wegen der eingeschränkten Funktion des Erbscheins (nur Legitimationswirkung) gemessen an dem mitgeteilten Wert des reinen Nachlasses von 74.629,64 € (: 4 : 3 x 2). – Die gesonderte Festsetzung für jeden Beschwerdeführer liegt daran, dass die Kostenordnung keine dem § 5 Halbs. 1 ZPO entsprechende Regelung enthält. Den Beteiligten zu 1 und 2 erwächst daraus kein Nachteil. Sie schulden nicht mehr an Anwaltsgebühren, als wenn ihre Verfahrensbevollmächtigte sie nach dem addierten Wert vertreten hätte, und diese nur ein Mal (§ 7 Abs. 1, 2 Satz 2 RVG).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 FamFG). Wie genau der Aufgabenkreis des Betreuers für Vertretung des Betreuten im Ehescheidungsverfahren bezeichnet sein muss, war kein tragender Grund der vorerwähnten Oberlandesgerichtsentscheidungen. Die dort bezeichneten Aufgabenkreise „Personensorge – Vertretung in Behördenangelegenheiten“ und „Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vertretung vor Behörden und Gerichten“ erfassten anders als „Rechtsangelegenheiten“ die Vertretung im Ehescheidungsverfahren ohnehin nicht unabhängig davon, wie genau die Vertretung im Ehescheidungsverfahren bezeichnet sein muss. Die Ehescheidung betrifft nicht die Person des Ehegatten, sondern seinen Familienstand und sein Vermögen, was von den Aufgabenkreisen, die den Beschlüssen der beiden anderen Oberlandesgerichte zugrunde lagen, nicht umfasst ist.

(Ehegattenerbrecht Scheidung Zustimmung)