Urteil des LG Aachen vom 23.03.2013

Postmortale Vollmacht Schenkung

Aktenzeichen: 9 O 387/12

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob ein formunwirksames Schenkungsversprechen des Erblassers nach dessen Tod durch eine Geldabhebung vom Nachlasskonto geheilt werden kann, wenn der Beschenkte selbst auf der Grundlage einer postmortalen Vollmacht die Abhebung vornimmt.
Da die Vollmacht unter Befreiung von § 181 BGB erteilt wurde und der Beschenkte, d.h. der Bevollmächtigte das Schenkungsversprechen des Erblassers beweisen konnte, bejaht das Gericht die Heilung des Formmangels durch die Abhebung und damit die Wirksamkeit der Schenkung.

(Postmortale Vollmacht Schenkung)

Tenor:

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I. Die Kläger sind die Erben ihres am 20.09.2011 an Lungenkrebs verstorbenen Bruders K I. Die Beklagte war circa 35 Jahre lang die Lebensgefährtin des Verstorbenen, der ihr am 14.2.2011 für seine Konten bei der T Bank eine Vollmacht erteilte. Diese hatte unter anderem folgenden Inhalt:
\” Als Konto…Inhaber… ermächtige ich hiermit … B N … für mich alle Handlungen und Verfügungen im Geschäftsverkehr mit der T bezüglich aller gegenwärtigen und künftig noch einzurichtenden Konten und Depots vorzunehmen, sofern keine andere schriftliche Weisung ergeht. … Die Vollmacht ermächtigt auch im vollen Umfang zu Geschäften zu Gunsten … der Bevollmächtigten. … Die Vollmacht erlischt nicht mit meinem Tod. Sie kann jedoch von dem oder den Erben wirksam widerrufen werden. …
Wegen des weiteren Inhalts der Vollmacht wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 11.12.2012 (Bl. 42 GA) Bezug genommen.
Nach dem Tod des Herrn I hob die Beklagte von den beiden Konten insgesamt 31.057,00 € ab und vereinnahmte das Geld für sich.
Die Kläger sind der Ansicht, die Bankguthaben stünden der Beklagten nicht zu, sondern seien Gegenstand des Nachlasses. Sie halten eine etwaige Schenkung des Geldes an die Beklagte mangels notarieller Beurkundung für formunwirksam. Sie werfen der Beklagten zudem vor, die Vollmacht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt zu haben, weil sie die Kläger nicht unverzüglich vom Tod des Erblassers unterrichtet hatte.
Die Kläger, die die Beklagte vorprozessual vergeblich unter Fristsetzung bis zum 31.08.2012 zur Rückzahlung des Geldes aufgefordert hatten, beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.708,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.604,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung aus der Rechnung des Rechtsanwalts C N2 vom 15.10.2012 über 1604,12 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Bankguthaben zu Recht vereinnahmt zu haben. Sie behauptet, der verstorbene Herr I habe ihr noch zu Lebzeiten die Guthaben schenkweise zugewandt. Er habe ihr mitgeteilt, dass diese Guthaben ihr zustehen sollten im Hinblick auf ihre enge Verbundenheit über mehrere Jahrzehnte. Diesen Willen habe er auch mehrfach im Freundeskreis bekundet, so auch bei regelmäßigen freitäglichen Fischessen mit den Zeugen V und I2 T2. Seine Brüder, die Kläger, hätten mit den Konten nach seinem Tode \”nichts zu tun\”.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V und I2 T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 27.02.2013 (Bl. 70. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 31.708,44 € aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte hat die Guthaben von den beiden Konten des Erblassers bei der T Bank nicht rechtsgrundlos abgehoben.
a) Der Erblasser hat ihr die Valuten auf den beiden bei der T Bank bestehenden Konten geschenkt. Dass K I der Beklagten die Kontoguthaben schenkweise zuwenden wollte, steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen V und I2 T2 hat die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass der Erblasser die Beklagte als seine langjährige Lebensgefährtin im Falle seines Todes mit Geldmitteln bedenken und ihr deshalb seine Guthaben bei der T Bank zuwenden wollte. Die Zeugen haben übereinstimmend und durch Schilderung konkreter Situationen (wöchentliches Fischessen; Besuch in der Reha-Klinik) lebensnah und überzeugend bekundet, der Erblasser habe einen entsprechenden Willen mehrfach auch in ihrer Gegenwart bekundet. Das Gericht hat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es von den Zeugen während ihrer Vernehmung gewinnen konnte, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Wahrheitsliebe. Die Zeugen haben ihre Aussagen engagiert, aber ohne unsachliche Begünstigungstendenz gemacht. Die Aussagen werden im Übrigen dadurch bestätigt, dass die finanzielle Versorgung einer langjährigen Lebensgefährtin, zumal wenn sie sich durch Begleitung und Pflegeleistungen in Zeiten schwerer Krankheit des Erblassers verdient gemacht hat, ein ohne weiteres nachvollziehbares Motiv für eine Zuwendung der hier in Rede stehenden Art ist.
Dass die Beklagte das Angebot der Schenkung jedenfalls stillschweigend angenommen und damit den vertragskonstituierenden Konsens herbeigeführt hat, bedarf keiner weiteren Ausführung und wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt.
b) Diese Schenkung war im Ergebnis wirksam und damit Rechtsgrund für die Vereinnahmung der jeweiligen Guthaben.
aa) Die Schenkung unterstand nicht gemäß § 2301 Abs. 1 BGB den für Verfügungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften. Es handelte sich nicht nämlich um ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (Schenkung von Todes wegen). § 2301 BGB unterstellt derartige Schenkungen von Todes wegen, sofern der Schenker sie nicht noch vor seinem Tode – persönlich oder durch einen Vertreter – im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB vollzieht, den Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen (BGHZ 87, 19, 24). Zu ihrer Formgültigkeit bedarf die Schenkung von Todes wegen – je nach vertretener Ansicht – der Form des § 2276 BGB (notarieller Erbvertrag) oder des § 2247 BGB (handschriftliches Testament) bedarf (vgl. dazu Weidlich in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage , § 2301 BGB Rz. 6). Da das Schenkungsversprechen des Erblasser keine dieser Formalien gewahrt hat, wäre die der Beklagten zugewandte Kontenschenkung, sähe man sie als Schenkung von Todes wegen an, formunwirksam. Sie könnte trotz der der Beklagten erteilten Vollmacht auch nicht geheilt werden, da allein die Erteilung der Vollmacht keine Änderung der rechtlichen Zuordnung der beiden Bankguthaben bewirkt hätte. Diese hätten dem Erblasser zugestanden und wären mit dem Erbfall in den Nachlass und damit in die Rechtszuständigkeit der Kläger gefallen, § 1922 Abs.1 BGB. Soweit die Beklagte durch die Vollmacht die Kontoguthaben ihrem Vermögen zugeführt hätte, hätte es sich rechtlich nicht mehr um eine Leistung des Schenkers gehandelt, sondern allenfalls um eine solche der – durch die Beklagte vertretenen – Kläger als dessen Erben. Eine Vollziehung der Schenkung durch den Erblasser, wie sie § 2301 Abs. 2 BGB für das Wirksamwerden einer Schenklung von Todes wegen verlangt, wäre das nicht gewesen (BGHZ 87, 19 ff. Rz.20).
bb) Die Auslegung des Erklärungsverhaltens der Beklagten und insbesondere des Erblassers nach § 133 BGB ergibt vielmehr, dass eine Schenkung unter Lebenden im Sinne von § 516 BGB gewollt war, die zwar zunächst mangels Beachtung jedweder Form gemäß § 125 BGB nichtig war, deren Nichtigkeit aber nach § 518 Abs. 2 BGB mit Hilfe der der Beklagten erteilten, über den Tod des Erblassers hinaus wirkenden und die Beklagte von den vertretungsrechtlichen Beschränkungen eines Insichgeschäfts befreienden Vollmacht geheilt worden ist (vgl. BGH NJW 1988, 2731 f. ).
(1) Bei der Auslegung des vom Erblasser und der Beklagten Gewollten war das Gericht im Hinblick auf den Bezug der Schenkung zum Todesfall des Erblassers berechtigt, die durch § 2084 BGB begründete Auslegungsregel zugrunde zu legen (BGH NJW a.a.O.). Nach der genannten Bestimmung ist, wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung den von den Beteiligten angestrebten Erfolg haben kann. Ausgehend davon war hier entscheidungsleitend Folgendes: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es dem Erblasser darauf ankam, die Beklagte als seine langjährige Lebensgefährtin nach seinem Tod wirtschaftlich versorgt zu wissen. Dieser Wille des Erblassers ist durch die Zeugenaussagen vollkommen eindeutig belegt. Er ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Erblasser es der Beklagten durch die Erteilung der überseinen Tod hinaus wirkenden Vollmacht ermöglicht hat, sich gegenüber der T Bank auch für ein sie (die Beklagte) begünstigendes Insichgeschäfts zu legitimieren. Bei dieser unzweifelhaften Motivation diejenige Auslegung zu wählen, bei der der Wille des Erblasser Erfolg haben konnte, denn es ist anzunehmen, dass es den Beteiligten bei der Gestaltung ihrer Absprachen in erster Linie auf die effiziente Verwirklichung ihres Willens ankommt und die rechtliche Einkleidung in der Regel nur untergeordnete Bedeutung hat (BGH a.a.O.).
(2) Die Einigung des Erblassers mit der Beklagten über die Schenkung war ungeachtet ihrer Formlosigkeit auch wirksam, denn der ursprüngliche Formmangel wurde – wie die Beklagte zutreffend hervorhebt – nach Maßgabe von § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Durch die Veranlassung der Auszahlung der Kontoguthaben an sich hat die Beklagte die Valuten ihrem Vermögen zugeführt und damit die zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem getroffene Schenkungsabrede durch ein von der Vollmacht zugelassenes Insichgeschäft dinglich vollzogen.
c) Ohne Bedeutung ist, dass die Beklagte die Kläger nicht unmittelbar nach dem Todesfall über das Ableben des Erblassers unterrichtet und ihnen dadurch nicht in die Möglichkeit eröffnet hatte, die Vollmacht zu widerrufen, denn weder war der Beklagten durch den Erblasser eine entsprechende Weisung erteilt worden, nach hätte die Verhinderung der Abhebungen seitens der Beklagten durch einen Widerruf der postmortalen Vollmacht dem Willen des Erblassers entsprochen. Von einen treuwidrigen verhalten kann daher nicht die Rede sein.
2. Da die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, können die Kläger auch die Nebenforderungen (Zinsen, außergerichtliche Anwaltsgebühren) nicht mit Erfolg geltend machen.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
III. Streitwert: 31.708,44 €


(Postmortale Vollmacht Schenkung)