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Erbrecht Testament Auslegung Grundbuchamt | Zur Verpflichtung des Grundbuchamtes zur Testamentsauslegung
Das Grundbuchamt ist grundsätzlich verpflichtet, ein ihm vorgelegtes öffentliches Testament selbst auszulegen. Eine solche Auslegung durch das Grundbuchamt ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auslegung des Testamentes voraussetzt, dass zuvor weitere Tatsachen aufgeklärt werden. Diese Tatsachenaufklärung fällt nicht in die Kompetenz des Grundbuchamtes.
Ist dem Grundbuchamt selbst die Auslegung des öffentlichen Testamentes möglich, darf es die notwendigen Eintragungen im Grundbuch nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.