Die Parteien sind Brüder und wurden gemeinsam Erben ihres türkischstämmigen Vaters, der über Grundvermögen in der Türkei verfügte. Beide Brüder und der Erblasser hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Immobilie in der Türkei wurde einvernehmlich veräußert. Der Erwerber behielt einen Teil des Kaufpreises zurück und zahlte diesen Betrag später an einen der Erben aus.
Der andere Bruder macht in Deutschland gegenüber dem Miterben seinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich des später ausgezahlten Teilbetrages geltend. Es wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Schuldner Einspruch ein. Das Landgericht gab unter Hinweis auf die Regelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag dem Einspruch statt. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf.
Der Bundesgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeitsregelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag sich nur auf solche Rechtsstreitigkeiten beziehen, die Fragen des materiellen Erbrechts zum Gegenstand haben.
Im vorliegenden Fall war die Erbquote und das Erbrecht als solches zwischen den Parteien nicht streitig. Es ging lediglich um einen Zahlungsanspruch der sich auf einen Geldbetrag bezog, der hinsichtlich der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes geschuldet wurde. Gegenstand dieser Streitigkeit war somit der Zahlungsanspruch als solcher und nicht das zugrunde liegende materielle Erbrecht. Folglich waren für diesen Rechtsstreit die deutschen Gerichte zuständig und nicht die türkischen, die im Falle einer Auseinandersetzung über materielles Erbrecht ausschließlich zuständig gewesen wären, da hinsichtlich der in der Türkei gelegenen Immobilie das türkische Erbrecht zur Anwendung gekommen wäre.
Gehören zum Nachlass Grundstücke, die in der Türkei liegen, ist das deutsche Nachlassgericht nicht befugt, hinsichtlich dieser Immobilien einen Nachlasspfleger zu bestellen, um den Nachlass auch diesbezüglich zu sichern bzw. die Zwangsvollstreckung seitens der Nachlassgläubiger zu ermöglichen.
Immobilien die im Ausland liegen, fallen grundsätzlich nicht unter die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte.
In Bulgarien ist die Erbschaftsteuer als Kommunalsteuer ausgestaltet. Folglich fließt die Erbschaftsteuer den Gemeinden zu. Diese sind daher für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständig.Die bulgarische Erbschaftsteuer erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände die durch bulgarische Staatsangehörige geerbt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diese Vermögensgegenstände im Inland oder im Ausland befinden. Weiter erstreckt sich die bulgarische Erbschaftsteuer auf die Vermögensgegenstände, die von Ausländern geerbt wurden und die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in Bulgarien befanden.
Wie im deutschem Recht, kommt es auch nach bulgarischem Recht mit dem Tod des Erblassers zum Erbfall.
Für die Abwicklung des Erbfalls, d.h. die Nachlassabwicklung sind auch in Bulgarien Nachlassgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Haben die Erben die Annahme der Erbschaft auf der Grundlage des Nachlassverzeichnisses erklärt, sind Sie zum Schutz der Gläubiger das Erblassers verpflichtet, den Nachlass mit der gebotenen Sorgfalt zu verwalten. Der Maßstab hierfür ist die Frage, wie sich die Erben hinsichtlich der jeweiligen Verwaltungsmaßnahmen verhalten würden, wenn diese Verwaltungsmaßnahmen ausschließlich im wohlverstandenen Eigeninteresse der Erben erfolgen würden.
Mit Annahme der Erbschaft haften die Erben für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Jeder Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten anteilmäßig in Höhe seines Erbanteils.
Die Erben haben die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dies setzt aber voraus, dass die Erben verzeichnisgebunden erklären, die Erbschaft anzunehmen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der Erben wertmäßig auf den Wert des Nachlasses, der aus dem Nachlassverzeichnis hervorgeht, welches die Erben beim Nachlassgericht einreichen. Im Gegensatz zur allgemeinen Annahmeerklärung der Erbschaft muss die verzeichnisgebundene Erklärung der Erben innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.
Verfügungen eines Erblassers in einem Testament führen regelmäßig dazu, dass die gesetzliche Erbfolge geändert wird, wodurch Ansprüche auf den Pflichtteil ausgelöst werden können. Dies ist Ausdruck der Testierfreiheit des Erblassers. Hinsichtlich der gesetzlichen Erbansprüche eines bestimmten Personenkreises ist diese Testierfreiheit aber auch nach bulgarischen Recht eingeschränkt. Diesem privilegierten Personenkreis gehören an:
Die Abkömmlinge des Erblassers
Die Eltern des Erblassers
Der Ehegatte des Erblassers
Verfügungen des Erblassers zulasten der vorbezeichneten Personen sind nach bulgarischen Erbrecht nur eingeschränkt möglich. Verfügt der Erblasser zulasten dieser Personen, muss den Personen der so genannte Pflichtteil erhalten bleiben.
Auch nach bulgarischen Erbrecht besteht für den Erblasser die Möglichkeit, eine Person mit der Testamentsvollstreckung zu betrauen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Person, die Testamentsvollstrecker werden soll, geschäftsfähig ist.
Neben der Benennung der Person, die mit der Testamentsvollstreckung betraut werden soll, kann der Erblasser genaue Anordnungen hinsichtlich des Umfangs der Testamentsvollstreckung und den Rechten des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Testamentsvollstreckung treffen.
Testamente dienen regelmäßig dazu, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge Erben einzusetzen.Von der Erbeneinsetzung ist auch im bulgarischen Recht die Anordnung eines Vermächtnisses zu unterscheiden. Durch die Erbeneinsetzung wird eine Person umfassend zum Rechtsnachfolger des Erblassers.
Hinsichtlich der Verfügungen von Todes wegen gibt es zwischen dem deutschen und dem bulgarischen Erbrecht große Gemeinsamkeiten. Beide Rechtsordnungen kennen sowohl das eigenhändig errichtete Testament als auch das öffentlich errichtete Testament. Die Rechtsfolgen, die sich nach dem bulgarischen Recht aus diesen beiden Formen des Testamentes ergeben, sind identisch.Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht kennt das bulgarische Erbrecht aber keine gemeinsamen Testamente der Ehegatten. Solche gemeinsamen Testamente sind nach dem bulgarischen Erbrecht nichtig.Ebenso ist es nach bulgarischen Zivilrecht ausgeschlossen, dass der Erblasser zu Lebzeiten Verträge über sein noch nicht angefallenes Erbe abschließt. Folglich kennt das bulgarische Erbrecht keine Erberträge.
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