Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20. Januar 2021 beschäftigt sich mit der Frage, ob Einwendungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Amtsführung durch den Nachlasspfleger im Festsetzungsverfahren durch das Nachlassgericht zu berücksichtigen sind.
Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Vergütung auf den Nachlass nicht zulässig.
Werden gegenüber den Erben Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht, so können die Erben gemäß § 780 Abs. 1 ZPO in das Urteil aufnehmen lassen, dass die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden.
Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die die ZPO für zivilrechtliche Verfahren gegenüber den Erben vorsieht, mit denen Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Erben geltend gemacht werden, nicht für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall hatte einer der an der Nachlasspflegschaft beteiligten Personen im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers versucht, in die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Gebühr des Nachlasspflegers auf den Nachlass aufnehmen zu lassen. Dies wurde aus den vorstehenden Erwägungen vom OLG Hamm verworfen.
Dem Antragsgegner im Teilungsversteigerungsverfahren steht auch dann gegenüber dem Antragsteller kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn dieser den Antrag zurücknimmt
Die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens wurde von einem der Miterben beantragt. Hinsichtlich des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragte der Miterbe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem dieser Antrag abgewiesen wurde, nahm der Miterbe sein Antrag auf Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens zurück. Der Antragsgegner beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Kosten zu Lasten des Antragstellers. Unter entsprechender Anwendung von § 788 ZPO wurden die Kosten antragsgemäß zu Lasten des Antragstellers festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer sofortigen Beschwerde an das Landgericht Passau. Das Landgericht Passau half der Beschwerde ab.
Die Vorschriften zum Teilungsversteigerungsverfahren verweisen teilweise auf die Vorschriften hinsichtlich der Zwangsvollstreckung. Trotz dieser Verweisung ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch nicht aus § 788 ZPO, sondern aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die hinsichtlich einer Erbengemeinschaft anwendbar sind.
Das Teilungsversteigerungsverfahren dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, in dem es hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien die Teilungsreife herbeigeführt. Die sich damit verbindenden Kosten sind von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft anteilmäßig zu tragen. Aus diesem Grunde können die Kosten des Antragsgegners nach Antragsrücknahme nicht zu Lasten des Antragstellers festgesetzt werden, da § 788 ZPO auf die Teilungsversteigerung nicht anwendbar ist
Im vorliegenden Fall wurde die Erbin im Wege einer Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass des Erblassers in Anspruch genommen. Gegenüber dem angerufenen Gericht zeigte sie fristgerecht ihre Verteidigungsbereitschaft an. Im Weiteren erteilte sie die geforderte Auskunft und anerkannte den Auskunftsanspruch mit der Klageerwiderungsschrift. Nach Ansicht des OLG Schleswig hatte die Erbin durch ihr außergerichtliches Verhalten keinen Grund zur Klageerhebung gegeben.
Der Pflichtteilsberechtigte beantragte, der Erbin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Dabei vertrat die Auffassung, dass nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG Schleswig verworfen.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einem sofortigen Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht entgegensteht, soweit das Anerkenntnis in der Klageerwiderungsschrift abgegeben wird und die Auskunft im weiteren sofort erteilt wird. Da die Erblasserin mit der Klageerwiderung den Auskunftsanspruch anerkannte und erfüllte, lagen somit die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten vor. Die Verfahrenskosten waren daher dem klagenden Pflichtteilsberechtigten aufzuerlegen.
Anders wäre wohl zu entscheiden gewesen, wenn die Erbin außergerichtlich Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte.
Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin 2 Erben. Im Wege von Vorausvermächtnissen hatte die Erblasserin den Erben Immobilien zugewandt. Ohne die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen, stimmte die Erbengemeinschaft der Übertragung des Eigentums an den Immobilien zur Erfüllung der Vorausvermächtnis zu. Beim Grundbuchamt wurde sodann die Eintragung der jeweiligen Erben als Grundstückseigentümer beantragt.
Das Grundbuchamt folgte dem Antrag und setzte die üblichen Gebühren als Kosten zu Lasten der Erben fest. Diese Kostenbescheide wurde vom Grundbuchamt später wieder aufgehoben, da nach Ansicht des Grundbuchamtes auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben der Kostenprivilegierung unterliegt, soweit die Grundbuchumschreibung innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall beantragt wird.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Bezirksrevisor Erinnerung ein. Nachdem das Amtsgericht der Erinnerung nicht abhalf, erhob der Bezirksrevisor Beschwerde, der seitens des Grundbuchamtes nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies die Beschwerde im Weiteren als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des OLG München ist die Kostenprivilegierung für die Erben umfassend. Es kommt diesbezüglich nicht darauf an, dass die Erbengemeinschaft vollständig auseinander gesetzt wird. Aus diesem Grunde fällt auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben unter die Kostenprivilegierung.
Bei einer Nachlasspflegschaft mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ist ein Stundensatz von 90 € für den Nachlasspfleger angemessen
Im vorliegenden Fall wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der im Weiteren aufgrund eines von ihm aufgefundenen Testamentes einen Alleinerbin bestimmen konnte. Der Wert des Nachlasses belief sich auf 312.000 € und setzte sich im wesentlichen aus einem Hausgrundstück und mehreren Bankguthaben zusammen. Dem standen lediglich 3000 € an Nachlassverbindlichkeiten entgegen.
Der Nachlasspfleger beantragte die Festsetzung eines Stundensatzes von 150 €. Hiergegen wandte sich die Erbin. Das OLG Karlsruhe setzte ein Stundensatz von 90 € als angemessen fest, da es angesichts der geringen Schwierigkeiten bei der Ermittelung des Alleinerben und der Sicherung des Nachlasses von einer Nachlasspflegschaft mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ausging.
Die konkrete Höhe der Vergütung für den Nachlasspfleger ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie muss vielmehr von Fall zu Fall individuell ermittelt werden. Dabei richtet sich die Höhe der Vergütung im wesentlichen nach dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeiten, die sich mit der Nachlasspflegschaft verbinden.
Im vorliegenden Fall bestand eine Erbengemeinschaft, der 2 Miterben angehörten. Im Eigentum der Erbengemeinschaft stand eine Immobilie. Die Erben vereinbarten in Form einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung das ein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die Unterschriften unter den Vertrag wurden notariell beurkundet. Der Vertrag selbst nicht.
Im Weiteren wurde die Vereinbarung dem Grundbuchamt vorgelegt, um die entsprechende Korrektur im Grundbuch zu veranlassen. Dies lehnte das Grundbuchamt ab und verlangte die Vorlage eines beurkundeten Vertrages. Hiergegen wandte sich die Beschwerde des Betroffenen.
Das Gericht gab den Beschwerdeführern recht. Durch eine Abschichtungsvereinbarung scheidet lediglich ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft aus. Damit geht der Anteil des ausscheidenden Erben am Nachlass auf die übrigen Erben über. Es handelt sich somit um ein Geschäft zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, das die Übertragung des Erbanteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden Miterben zum Gegenstand hat. Die Formvorschriften hinsichtlich eines Kaufvertrages über ein Grundstück sind auf diese Vertragsform nicht anwendbar. Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, die Vorlage einer notariellen beglaubigten Abschichtungsvereinbarung zu verlangen. Das Gericht wies das Grundbuchamt daher an, die notwendige Korrektur im Grundbuch vorzunehmen, ohne Vorlage einer notariell beurkundeten Ausfertigung der Abschichtungsvereinbarung.
Im vorliegenden Fall wandte sich eine Beschwerdeführerin gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Beschwerde wurde nicht stattgegeben. Im Weiteren wurden die Kosten des Erbscheinsverfahrens vom Nachlassgericht auf der Grundlage des Nachlasswertes unter Abzug der Erblasserschulden festgesetzt.
Gegen diese Kostenentscheidung wandte sich die Beschwerdeführerin, die von einem Beschwerdewert ausging, der unter Abzug des Wertes der Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche vom Nachlasswert zu ermitteln ist.
Das Gericht stellte fest, dass das Nachlassgericht den Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens korrekt ermittelt hat. Nach der Reform des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst entstanden sind, d.h. Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche, vom Nachlasswert nicht mehr abzuziehen. Abzugsfähig sind nur noch die Erblasserschulden.
Im vorliegenden Fall waren die Erben durch den Erbfall gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden. Die Erben konnten die Eigentumswohnung selbst nicht nutzen, da ein Wohnrecht bestand. Im Rahmen von notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurde von der Eigentümergemeinschaft eine entsprechende Wohngeldzahlung beschlossen. Die Erben beantragten daraufhin die Nachlassinsolvenz. Die Eigentümergemeinschaft nahm die Erben persönlich auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch.
Die Entscheidung wies die Klage mit Hinweis darauf zurück, dass es sich beim Wohngeld nicht um eine Nachlasserbenschuld handelt, sondern um eine Erbfallschuld. Folglich könnten die Erben selbst persönlich nicht auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch genommen werden, da der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist. Nach Ansicht des Gerichtes haftet der Nachlass für das Wohngeld und nicht die Erben mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Entscheidung widerspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Entscheidung falsch ist und der entwickelte Grundsatz im Rahmen anderer erbrechtliche Auseinandersetzungen über die rechtliche Bewertung des Wohngeldes als Erbfallschuld nicht bestätigt wird.
Im vorliegenden Fall wurde der Testamentsvollstrecker von den Erben auf Rechnungslegung in Anspruch genommen. Um im Anspruch auf Rechnungslegung gerecht werden zu können, beauftragte der Testamentsvollstrecker ein Steuerberaterbüro. Das Steuerberaterbüro rechnete dem Testamentsvollstrecker gegenüber Kosten von mehreren tausend Euro ab. Diese Kosten entnahm der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass.
Die Erben verklagten den Testamentsvollstrecker auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung der Steuerberatungsbüros an den Nachlass. Der Klage wurde entsprochen. Das Gericht kam im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die notwendige Buchhaltung, auf deren Grundlage die Rechnungslegung zu erfolgen hatte, einfach und übersichtlich war. Diese Buchhaltung gehörte zum elementaren Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers. Aus diesem Grunde war der Testamentsvollstrecker nicht befugt, diese Aufgaben einem Steuerberaterbüro zu übertragen und die sich daraus ergebenden Kosten dem Nachlass gegenüber in Rechnung zu stellen.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Entscheidung, dass in bestimmten Situationen der Testamentsvollstrecker befugt ist, Hilfspersonal auf Kosten des Nachlasses zu beschäftigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Testamentsvollstrecker selbst aufgrund seiner beruflichen Qualifikation nicht in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten, die sich mit der Testamentsvollstreckung verbinden, auszuüben. Hierzu zählt sicherlich auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung von Forderungen des Nachlasses.
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