Ist die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers streitig, wird regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um diese Frage klären zu können. Ohne eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme wird das Gericht regelmäßig nicht von der Testierunfähigkeit des Erblassers ausgehen.Das Gericht wird ein beantragtes Sachverständigengutachten zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers aber nur dann einholen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit zuvor in nachvollziehbarer Art und Weise Umstände vorgetragen wurden, die Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen lassen. Hierzu gehört insbesondere Vortrag zum Verhalten des Erblassers oder medizinische Befunde, die Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Erblassers zulassen. Nur wenn das Gericht aufgrund dieses Vortrages zu dem Ergebnis gelangt, dass die Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden muss, wird das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, das heißt die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.
Ehegatten und verpartnerte Personen können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesem sogenannten Ehegattentestament stellt sich die Frage, wie sich die Testierunfähigkeit eines der beiden Ehepartner auf das gemeinschaftliche Testament auswirkt.Der Grundsatz ist, dass ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute nur wirksam errichtet werden kann, wenn beide Eheleute testierfähig sind.
Bestehen seitens des Grundbuchamtes berechtigte Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers, so kann das Grundbuchamt auch dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit ein Privatgutachten vorgelegt wird.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin erstmals im Jahr 2000 ein notarielles Testament errichtet. Im Jahr 2003 zog die Erblasserin nach Österreich um. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin in Österreich ein weiteres notarielles Testament. Unmittelbar vor der Beurkundung des notariellen Testamentes in Österreich ließ sich die Erblasserin neurologisch untersuchen und in einem Gutachten bestätigen, dass sie uneingeschränkt testierfähig ist. Mit dem notariellen Testament aus dem Jahr 2007 bestimmte die Erblasserin eine gemeinnützige Organisation zu ihrem Alleinerben.
Im Anschluss an die Beurkundung des notariellen Testamentes im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin weitere unterschiedliche privatschriftliche letztwillige Verfügungen. Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens im Jahr 2014 wurde bei der Erblasserin eine paranoid-halluzinatorische Psychose festgestellt. Bereits der Umzug der Erblasserin Österreich im Jahr 2003 war auf Verfolgungsängste der Erblasserin zurückzuführen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Alleinerben bestimmte Organisation beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches unter Vorlage des eröffneten notariellen Testamentes und dem neurologischen Privatgutachten. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Zurückweisung des Antrages wurde mit Hinweis darauf begründet, dass aufgrund der Gesamtumstände für das Grundbuchamt nicht sämtliche Bedenken hinsichtlich der Testierunfähigkeit der Erblasserin beseitigt sind. Da das Grundbuchamt nicht über die Mittel verfügt, diese Zweifel aufzuklären, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage des Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Erben ernannte Organisation Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde vom OLG München nicht abgeholfen. Das OLG München weist darauf hin, dass aus Sicht des Grundbuchamtes aufgrund der Gesamtumstände zu Recht Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin bestehen. Insbesondere kann das Grundbuchamt nicht nachvollziehen, inwieweit die letztwilligen Verfügung der Erblasserin nach dem Jahr 2007 die Erbenstellung der Antragstellerin einschränken oder aufgehoben haben. Auf diesem Hintergrund verlangte das Grundbuchamt zurecht die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung, da nur im Erbscheinsverfahren die Möglichkeit besteht, die hier fraglichen Zweifel bezüglich der Testierunfähigkeit der Erblasserin aufzuklären.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ursprünglich ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Ca. 2 Jahre später errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, mit dem ihr Sohn zum Alleinerben bestimmt wurde.
Nach dem Erbfall beantragte der Enkel die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der Sohn unter Hinweis auf das notarielle Testament entgegen. Gleichzeitig wurde Erbenfeststellungsklage erhoben. Das Nachlassgericht setzte das Erbscheinsverfahren aus, um das Ergebnis der Feststellungsklage abzuwarten. Im Rahmen der Erbenfeststellungsklage wurde erstinstanzlich festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr geschäftsfähig war, sodass das notarielle Testament unwirksam ist. Der Sohn versäumte die Berufungsfrist, sodass die Entscheidung rechtskräftig wurde.
Auf dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts erteilte das Nachlassgericht dem Enkel den beantragten Alleinerbschein. Dem Antrag wurde vom Sohn der Erblasserin entgegengehalten, dass das Testament nicht von der Erblasserin stamme. Diesen Einwand hatte der Sohn im Rahmen der Erbenfeststellungsklage nicht erhoben. Das Nachlassgericht erteilte dem Enkel im Weiteren den beantragten Alleinerbschein. Hiergegen wandte sich der Sohn im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde wurde vom OLG München zurückgewiesen. Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil gebunden ist, die im zivilrechtlichen Klageverfahren auf Erbenfeststellung getroffen wurden. Diese Bindungswirkung ist umfassend.
Damit ist der Sohn der Erblasserin im Erbscheinsverfahren auch mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verfahren auf Erbenfeststellung nicht erhoben hat. Die Einwendung, dass das handschriftliche Testament zugunsten des Erben nicht von der Erblasserin stammt, hätte der Sohn somit im Verfahren auf Erbenfeststellung erheben müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Entscheidung bezüglich der Erbenstellung im zivilgerichtlichen Verfahren bindend. Das Nachlassgericht ist an diese Entscheidung gebunden und musste daher dem Enkel den beantragten Alleinerbschein erteilen. Die Beschwerde des Sohns gegen die Erteilung des Erbscheins zugunsten des Enkels wurde daher vom OLG München zurückgewiesen.
Die Erblasserin hatte ihr Testament geändert und eine neuen Alleinerben bestimmt. Die testamentarische Erbin beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandte sich die ursprünglich als Erbe eingesetzte Person mit dem Vortrag, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei.
Die Erblasserin stand zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes unter Betreuung. Hierauf wies die Beschwerdeführerin hin und verwies das Nachlassgericht auf die Betreuungsakte. Da die Beschwerdeführerin nur auf die Betreuungsakte verwies, ohne konkrete Umstände vorzutragen, aus denen auf eine tatsächliche Testierunfähigkeit der Erblasserin hätte geschlossen werden können, sah das Nachlassgericht davon ab, zur Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Mangels hinreichenden Vortrages der Beschwerdeführerin bestanden für eine Beweisaufnahme keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Im Weiteren nahm die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht legte der Beschwerdeführerin daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Wer ohne hinreichenden Tatsachenvortrag gegen die Erteilung des Erbscheins Beschwerde einlegt und die Beschwerde später zurücknimmt, hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Im Jahr 2012 errichtete die Erblasserin ein Testament, mit der sie ihre beiden Schwestern zu Erben ernannte. Darüber hinaus wurde eine der beiden Schwestern als Testamentsvollstreckerin im Testament benannt. Gleichzeitig erteilte die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortale Generalvollmacht.
Bereits im Jahr 1976 hatte die Erblasserin erstmals ein Testament errichtet. Im Rahmen dieses Testamentes wurde auch der Bruder der Erblasserin, neben den Schwestern, als Erbe berufen. Der Bruder wurde als Testamentsvollstrecker benannt.
Nach dem Tod der Erblasserin erhob deren Bruder Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen dass er Miterbe der Erblasserin geworden ist und Testamentsvollstrecker. Hierzu wurde vom Bruder vorgetragen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes im Jahr 2012 testierunfähig gewesen sei. Angesichts dieser Feststellungsklage ordnete das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an. Gegen diesen Beschluss wandten sich die beiden Schwestern. Die Schwestern trugen vor, dass die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht erforderlich ist, da die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortalen Generalvollmacht erteilt hatte.
Der Beschwerde gegen den Beschluss auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft wurde nicht entsprochen. Das OLG Stuttgart führt diesbezüglich aus, dass im vorliegenden Fall die Vollmacht von den Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Testamentes ebenfalls betroffen sei. Da aufgrund der Feststellungsklage bis auf weiteres unklar sei, wer tatsächlich Erbe der Erblasserin geworden ist, muss davon darüber hinaus ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Erben unbekannt sind. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft vor. Hieran ändert auch die vorliegende transmortalen Vollmacht nichts, da diese Vollmacht nicht geeignet ist, die Erbenstellung zu klären.
Das Nachlassgericht muss im Rahmen der Amtsermittlung allen Beweisangeboten nachgehen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers aufzuklären.
Im vorliegenden Fall wurde zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers im Rahmen des Erbscheinsverfahrens ein Sachverständigengutachten durch das Nachlassgericht eingeholt. Den weitergehenden Beweisanträgen kam das Nachlassgericht nicht nach. Insbesondere wurden die Behandlungsarten nicht beigezogen.
Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlung verpflichtet ist, alle Beweismittel auszuschöpfen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zu klären. Aus diesem Grunde war das Nachlassgericht verpflichtet, die ärztlichen Unterlagen beizuziehen, die Anhaltspunkte über den gesundheitlichen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testamentes enthalten konnten. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht sich über die diesbezüglichen Beweisangebote hinweggesetzt hat, führte zu einem erheblichen Verfahrensmangel im Erbscheinsverfahren. Aus diesem Grunde war die Entscheidung des Nachlassgerichtes aufzuheben und über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins neu zu entscheiden.
Die Testierfähigkeit ist die Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testamentes oder den Abschluss eines Erbvertrages. Da viele Erblasser erst im hohen Alter ein Testament errichten, wird die Frage der Testierfähigkeit in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis immer bedeutender.Da die Testierfähigkeit bereits im Erbscheinsverfahren von erhebliche Bedeutung ist, sollten Sie sich bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unverzüglich an mich wenden, damit bereits mit den ersten Schritten zur Nachlassabwicklung die Weichen richtig gestellt werden.
Im vorliegenden Fall stand der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines notariellen Testamentes unter Betreuung. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wurde gutachterlich festgestellt, dass der Erblasser testierfähig ist. Aus dem Gutachten gingen aber auch Umstände und Verhaltensweisen des Erblassers hervor, die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers aufkommen lassen können.
Nach dem Tod des Erblassers legten die Erben dem Grundbuchamt den Eröffnungsbeschluss und das notarielle Testament vor. Das Grundbuchamt machte die Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Hiergegen wandten sich die Erben mit ihrer Beschwerde.
Das Gericht entsprach der Beschwerde nicht. Soweit das Grundbuchamt aus den vorgelegten Unterlagen von Umständen Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers wecken, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers können nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vom Nachlassgericht veranlasst werden. Das Grundbuchamt ist zu entsprechenden Sachverhaltsermittlungen nicht in der Lage. Das vorliegende Gutachten, welches im Zusammenhang mit dem Betreuungverfahren ausgefertigt wurde, reicht nicht, um die Zweifel des Grundbuchamtes zu widerlegen. Aus diesem Grunde mussten die Erben einen Erbschein beantragen, damit die Frage der Testierfähigkeit im Rahmen des Erbscheinsverfahrens geklärt werden konnte.
Der Erblasser errichtete kurz vor seinem Tod ein notarielles Testament. Der Notar hatte den Eindruck, dass der Erblasser in seiner Testierfähigkeit nicht eingeschränkt war. 14 Tage vor Errichtung des notariellen Testamentes beauftragte der Erblasser ein ärztliches Fachgutachten, aus dem sich ebenfalls die Testierfähigkeit des Erblassers ergab.
Der Erblasser war aufgrund eines Schlaganfalls gelähmt. Nach Errichtung des notariellen Testamentes musste die gesetzliche Betreuung des Erblassers angeordnet werden. Etwa fünf Monate nach dem Tod des Erblassers wurde ein weiteres fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben, um die Testierfähigkeit des Erblassers feststellen zu lassen. Dieses zweite Gutachten kam nicht zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass der Erblasser in seiner Testierfähigkeit bei Errichtung des notariellen Testamentes eingeschränkt war.
Dem Grundbuchamt wurde nach dem Tod des Erblassers das Eröffnungsprotokoll und das notarielle Testament des Erblassers vorgelegt. Angesichts der Tatsache, dass das nach dem Tod des Erblassers erstellte Gutachten dessen Testierfähigkeit nicht zweifelsfrei feststellte, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins. Gegen diese Anordnung des Grundbuchamtes wandten sich die Erben. Das OLG München gab den Erben recht und wies das Grundbuchamt an, auf der Grundlage des Eröffnungsprotokolls und des notariellen Testamentes die notwendigen Eintragungen im Grundbuch zu Gunsten der Erben zu veranlassen.
Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass bloße Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers nicht ausreichen, um dessen Testierfähigkeit infrage zu stellen. Da das zweite fachärztliche Gutachten nicht zweifelsfrei die Testierunfähigkeit des Erblassers feststellte, war dieses Gutachten nicht geeignet, die Testierfähigkeit des Erblassers infrage zu stellen. Insbesondere, da die Aussage des Notars und das vor dem Tod des Erblassers in Auftrag gegebene Gutachten die Testierfähigkeit des Erblassers eindeutig bekunden.
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