Das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung des zukünftigen Aufgabenbereiches muss so konkret gefasst sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welche Tätigkeiten er zukünftig erledigen soll. Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis insgesamt. Gleichzeitig bietet er dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis zu veränderten (meist schlechteren) Bedingungen weiterzuführen. Der Arbeitnehmer muss dann entscheiden, ob er das Änderungsangebot annimmt, ggfs. unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung, oder ob er es ablehnt. Damit der Arbeitnehmer diese Entscheidung treffen kann, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Genauigkeit der Formulierungen in dem Änderungsangebot. In seinem Urteil vom 26.1.2017 (2 AZR 68/16) hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung bestätigt.
Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, eine befristet vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit anbieten. Das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin wurde im Dezember 2012 zum 31.12.2013 betriebsbedingt gekündigt, ohne ihr die Weiterbeschäftigung auf einem gleichzeitig bis zum 31.12.2013 befristet ausgeschriebenen Arbeitsplatz anzubieten. Die Arbeitnehmerin hält die betriebsbedingte Kündigung aus diesem Grund für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben.
Die fehlerhafte Angabe des Status eines Angestellten einer Steuerberaterkanzlei in seinem XING-Profil als „Freiberufler“ rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung.
Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Dort war er als Sachbearbeiter im Bereich der Steuerberatung tätig. Kurz vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses, welches die Parteien in einem Aufhebungsvertrag vereinbart hatten, stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem XING-Profil angab, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Die Beklagte kündigte daraufhin dem Kläger fristlos, da dieser gegen das Verbot der unzulässigen Konkurrenztätigkeit verstoßen habe.
Im vorliegenden Fall hatten zwei unverheiratete Lebenspartner wechselseitig Lebensversicherungen abgeschlossen und den jeweils anderen Lebenspartner gegenüber der Versicherung widerruflich als Bezugsberechtigten angegeben.
Nach dem Tod des Erblassers verlangte dessen Tochter von der Lebensgefährtin, dass diese in Höhe der Hälfte des von der Lebensversicherung ausgezahlten Betrages an die Tochter im Wege der Pflichtteilsergänzung zahlt. Da die Lebenspartnerin, die vom Erblasser zu seiner Alleinerbin bestimmt wurde, hierzu nicht bereit war, erhob die Tochter des Erblassers beim Landgericht Konstanz Klage auf Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Das Landgericht Konstanz gab der Tochter recht und entsprach dem Klageantrag.
Das Landgericht Konstanz stellte darauf ab, dass der Erblasser und seine Lebensgefährtin sich widerruflich als Bezugsberechtigte wechselseitig benannt haben. Damit war die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit widerruflich, sodass von einer endgültigen Vermögensverfügung zu Gunsten des jeweils anderen Lebenspartners nicht auszugehen war.
Da somit die widerruflichen Bezugsrechte zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner nicht zu einer endgültigen Vermögensverfügung zu Gunsten des jeweils anderen Partner führten, kam das Landgericht Konstanz zu dem Ergebnis, dass keine lebzeitige gemeinschaftsbezogene Zuwendung zwischen den beiden Lebenspartnern in Form der abgeschlossene Lebensversicherungen vorliegt. Folglich unterliegt der an die Erbin aufgrund der Lebensversicherung des Erblassers ausgezahlte Betrag der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB.
Wem die Totenfürsorge zufällt, ist nicht gesetzlich geregelt. Gewohnheitsrechtlich liegt die Totenfürsorge daher bei den nächsten Angehörigen. Soweit der Erblasser keinen anderen Willen geäußert hat, obliegt die Totenfürsorge daher in 1. Linie der Ehefrau des Verstorbenen. Nur wenn diese die Totenfürsorge nicht ausüben kann oder will, obliegt die Totenfürsorge den nächsten Verwandten, d. h. zum Beispiel den Kindern des Erblassers.
Im vorliegenden Fall war ein in Bayern geborener und wohnhafter Katholik mit einer türkischstämmigen Ehefrau verheiratet. Die Familie des Erblassers verfügt in Deutschland über ein Familiengrab. Gegenüber seiner Ehefrau äußerte sich der Erblasser dahin, dass er bei seiner Frau in der Türkei bestattet werden will. Seiner Mutter gegenüber gab er an, dass er eine Bestattung im vorhanden Familiengrab wünscht.
Nach dem Tod des Erblassers versuchte dessen Ehefrau die Leiche in die Türkei zu überführen. Dem trat die Mutter des Verstorbenen mit einer einstweiligen Verfügung entgegen. Auf Antrag Ehefrau wurde die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht München wieder aufgehoben.
Mit Enturteil vom 11. Juni 2015 stellte das Amtsgericht München fest, dass die Ehefrau im Rahmen des bekannten Willens des Erblassers über den Bestattungsort entscheiden können, da ihr die Totenfürsorge zukommt. Da der Erblasser sich offensichtlich sowohl eine Bestattung in Bayern als auch in der Türkei vorstellen konnte, stand die Entscheidung der Ehefrau, den Erblasser in der Türkei zu bestatten, dessen Willen nicht entgegen. Im Rahmen der Totenfürsorge konnte die Ehefrau daher die Bestattung ihres Ehemanns in der Türkei veranlassen. Die Härte, die diese Entscheidung der Ehefrau für die übrigen Angehörigen des Erblassers darstellen kann, ist aus Sicht des Amtsgerichts München unerheblich, da ausschließlich auf die Totenfürsorge abzustellen ist, die bei der Ehefrau liegt.
Im vorliegenden Fall vererbte der Erblasser seiner Ehefrau das Wohnhaus, in dem die Eheleute vor dem Erbfall wohnhaft waren. Die Ehefrau bewohnte die Immobilie nach dem Erbfall weiter. Hinsichtlich dieser Immobilie fiel daher keine Erbschaftssteuer an.
Einige Zeit nach dem Erbfall veräußerte die Erbin die Immobilie an ihre Tochter. Im Rahmen des Übertragungsvertrages mit der Tochter behielt die Erbin sich den Nießbrauch an der Immobilie vor. Das Finanzamt setzte darauf hin in Bezug auf die veräußerte Immobilie nachträglich die Erbschaftssteuer zu Lasten der Erbin fest. Gegen diesen Steuerbescheid wurde Klage beim Finanzgericht Münster erhoben.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Argumentation der Erbin folgte das Finanzgericht nicht. Die Erbin berief sich auf den Umstand, dass sie sich im Rahmen der Veräußerung der Immobilie den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten hat. Dieses Nießbrauchsrecht steht nach Auffassung der Erbin erbschaftsteuerrechtlich dem Eigentum an der Immobilie gleich, da durch den Vorbehalt des Nießbrauches die Immobilie weiterhin von der Erbin wirtschaftlich genutzt werden kann.
Diese Argumentation der Erbin machte sich das Finanzgericht Münster nicht zu eigen nicht. Die Befreiung einer zu Lebzeiten von den Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnimmobilie von der Erbschaftsteuer wurde vom Gesetzgeber eingeführt, damit der überlebende Ehepartner nicht gezwungen ist, die Immobilie zu veräußern, um die Erbschaftssteuer erbringen zu können. Dem überlebenden Ehepartner soll somit die Eigennutzung an der zuvor ehelich genutzten Immobilie erhalten bleiben.
Zwar geht mit dem Vorbehalt des Nießbrauches die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie nicht auf den Erwerber über, aber der Nießbrauch an der Immobilie umschließt auch deren Vermietung. Damit eröffnet der Vorbehalt des Nießbrauches dem Erben die Möglichkeit, die Immobilie für sich wirtschaftlich zu nutzen, ohne dort selbst wohnhaft zu sein. Dies widerspricht dem Schutzzweck, den der Gesetzgeber hinsichtlich des Erwerb der ehelichen Immobilie durch Erbgang verfolgt hat. Daher löst die Veräußerung der Immobilie durch den Erben innerhalb der Zehnjahresfrist auch dann Erbschaftssteuer bezogen auf die Immobilie aus, wenn der Erbe sich im Rahmen der Veräußerung den Nießbrauch an der Immobilie vorbehält
Im vorliegenden Fall errichteten die Eltern des Erben gemeinsam ein Behindertentestament. Der Erbe war aufgrund seiner Behinderung auf Leistungen durch einen Sozialhilfeträger angewiesen. Die Eltern bestimmten den Erben zum nicht befreiten Vorerben mit einer Erbquote über dem Pflichtteilsanspruch.
Mit dem Erbfall leitete der Sozialhilfeträger die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von ca. 935.000 € auf sich über und machte in Höhe von ca. 100.000 € Kostenerstattungsansprüche geltend. Der Sozialverträge vertrat die Auffassung, dass angesichts der Höhe des Nachlasswertes das Behindertentestament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, da der Leistungsempfänger, d. h. der Erbe, mit Hilfe seines Anteils am Nachlass seinen Lebensunterhalt dauerhaft selbst hätte sichern können.
Der Sozialhilfeträger machte seinen bezifferten Kostenerstattungsanspruch durch Klageerhebung geltend. Das Landgericht Essen wies die Klage mit Hinweis darauf ab, dass nach der Rechtsprechung des BGH Behindertentestamente nicht grundsätzlich sittenwidrig sind. Soweit der BGH in seiner Rechtsprechung angedeutet hat, dass eine bestimmte Nachlasshöhe zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes führen kann, wies das Landgericht Essen darauf hin, dass die Nachlasshöhe zu unbestimmt sei und kein hinreichendes Kriterium für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Behindertentestamentes darstelle. Im Übrigen können nicht festgestellt werden, ob ein Nachlasswert in Höhe von 1 Million € im Sinne der BGH-Rechtsprechung einen so werthaltige Nachlass darstellt, dass er zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes im Sinne des BGH führt. Aus diesem Grunde wurde die Klage des Sozialhilfeträgers von Landgericht Essen abgewiesen, da das Landgericht Essen trotz der Höhe des Nachlasswertes davon ausging, dass das Behindertentestament nicht sittenwidrig ist.
Der Erblasser entfremdete sich von seiner Ehefrau und zog in den Haushalt seines Zwillingsbruders. Dieser organisierte die Pflege des Erblassers. Im Weiteren wurde die eheliche Wohnung des Erblassers gekündigt und der eheliche Haushalt aufgelöst. Zwischen den Eheleuten kam es zur Teilung des Geldvermögens. Dem Zwillingsbruder erteilte der Erblasser eine transmortale Vorsorgevollmacht.
Nach dem Tod des Erblassers veranlasste der Zwillingsbruder dessen Bestattung. Hinsichtlich des Bestattungsortes wurde der ausdrückliche Wunsch des Erblassers berücksichtigt. Die Ehefrau war hiermit nicht einverstanden. Im Rahmen des sich anschließenden Prozesses hinsichtlich der Totenfürsorge zeichnete sich ab, dass die Ehefrau während des laufenden Verfahrens versuchen würde, die Umbettung des Erblassers zu veranlassen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte der Zwillingsbruder des Erblassers, der Witwe die Umbettung der Leiche des Erblassers zu untersagen, bis im Hauptsacheverfahren über das Recht der Totenfürsorge entschieden wurde. Dem Antrag wurde seitens des OLG Naumburg entsprochen.
Die Totenruhe ist auch bei Streitigkeiten über die Totenfürsorge zu achten. Daher ist eine Umbettung so lange zu unterlassen, bis über die Totenfürsorge rechtskräftig entschieden wurde. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Totenfürsorge im Wege einer einstweiligen Verfügung gibt es nicht. Allerdings kann die Leichenumbettung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unterbunden werden, solange über die Totenfürsorge nicht entschieden wurde.
Im vorliegenden Fall wünschte die Erblasserin ausdrücklich eine sogenannte Rasenbestattung. Testamentarisch wurde dem Sohn der Erblasserin die Totenfürsorge übertragen. Der Sohn der Erblasserin veranlasste die Bestattung nach deren Willen.
Der Ehemann der Erblasserin beauftragte sodann die Umbettung der Erblasserin in eine andere Grabstätte, die den diesbezüglichen Vorgaben der Erblasserin nicht entsprach. Das Amtsgericht Rinteln sprach dem zur Totenfürsorge Berechtigten Sohn im Weiteren aufgrund der gegen seinen Willen erfolgen Umbettung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zu. Da die Erblasserin die Totenfürsorge auf ihren Sohn übertragen hatte, stellte die Umbettung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Sohnes dar und führte folglich zum Schmerzensgeldanspruch.
Der Bundesgerichtshof musste sich bei dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob der Verzicht auf den Pflichtteil durch einen Abkömmling, der aufgrund einer Behinderung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt seitens eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nimmt, sittenwidrig ist.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Die Mutter des behinderten Kindes errichtete einen Tag vor ihrem Tod ein notarielles Testament, mit dem das behinderte Kind zum nicht befreiten Vorerben bestimmt wurde. Aufgrund der schweren Erkrankung der Mutter war abzusehen, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Testamentserrichtung versterben würde. Das behinderte Kind war nicht geschäftsunfähig und konnte daher grundsätzlich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes der Mutter gab deren behindertes Kind die Pflichtteilsverzichtserklärung ab.
Der Kostenträger der Sozialleistungen zugunsten des Kindes ging davon aus, dass die Pflichtteilsverzichtserklärung sittenwidrig ist, da sie offensichtlich in der Absicht abgegeben wurde, dem Kostenträger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu verwehren, die dem behinderten Abkömmling ohne Abgabe der Pflichtteilsverzichtserklärung zugestanden hätten. Der Träger der Sozialhilfe verwies dabei auf die Rechtslage die bezogen auf Unterhaltsleistungen besteht. Eine vertragliche Vereinbarung, mit der ein Ehepartner im Rahmen eines Ehevertrages auf seine Unterhaltsansprüche verzichtet ist nichtig, soweit die Vereinbarung auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe geht, der aufgrund des Unterhaltsverzichtes den Lebensunterhalt des betroffenen Ehepartners sichern muss.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Rechtslage beim Verzicht auf Unterhaltsleistungen nicht mit dem Verzicht auf den Pflichtteil zu vergleichen ist. Mit dem Unterhaltsverzicht erklärt der betroffene Ehepartner, dass er auf bereits bestehende Ansprüche verzichtet. Der Verzicht auf den Pflichtteil bezieht sich hingegen auf Ansprüche, erst noch entstehen müssen und deren Entstehen dem Grunde nach unsicher sind. Der Verzicht auf Unterhaltsleistungen stellt somit einen Vertrag zulasten Dritter, d. h. des Kostenträgers der Sozialhilfe dar. Da beim Verzicht auf den Pflichtteil ein Pflichtteilsanspruch nicht besteht, kann diese Vereinbarung somit keinen Vertrag zulasten Dritter darstellen. Die Rechtsprechung zum Verzicht auf Unterhaltsleistungen ist daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auf Pflichtteilsverzichtserklärungen nicht anwendbar. Darüber hinaus gibt es für den Kostenträger der Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage dafür, auf die Erbfolge Einfluss nehmen zu können. Der Bundesgerichtshof kam folglich zu dem Ergebnis, dass der Verzicht eines behinderten Abkömmlings auf seine Pflichtteilsansprüche nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.
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