Im vorliegenden Fall hatte der spätere Erbe dem Erblasser Geld geschenkt, mit dem der Erblasser ein Grundstück erwarb. Dieses Grundstück gehörte zum späteren Nachlass des Erblassers. Es wurden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, die das Grundstück bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches mit berücksichtigten.
Der Erbe hielt der Höhe des Pflichtteilsanspruches entgegen, dass das Grundstück, welches der Erblasser mit dem Geld aus der Schenkung des Erben erworben hatte, wegen dieser Schenkung nicht bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden darf.
Die Entscheidung stellt klar, dass auch Nachlassvermögen, welches der Erblasser mit Geld aus einer Schenkung der späteren Erben erworben hat, bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist, soweit nicht andere Gründe dem entgegenstehen. Entscheidend ist, dass die erworbene Sache dem Nachlass zuzurechnen ist. Auf die Herkunft der Mittel, mit denen der Erblasser die Sache erworben hat, kommt es nicht an.
Im vorliegenden Fall standen dem Erblasser Pflichtteilsansprüche zu. Zu Lebzeiten des Erblassers wurden diese Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht und durchgesetzt. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren die Pflichtteilsansprüche noch nicht verjährt. Die Testamentsvollstreckung war angeordnet.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt und verpflichtet war, die zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsansprüche geltend zu machen und, da erforderlich, zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche Stufenklage zu erheben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Erblasser Anordnungen getroffen hätte, die die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche durch den Testamentsvollstrecker ausschließen.
Im vorliegenden Fall wurden die Schlusserben mit einem Vermächtnis belastet. Aus diesem Grunde wurde von einem der Schlusserben die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Sodann machte er den verbliebenen Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend.
Die Erben erhoben gegenüber den Pflichtteilsansprüchen den Einwand, dass der ausschlagende Erbe auch seinen Pflichtteil verloren hat, da er die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen habe. Dem folgte das Gericht nicht, da die Erbausschlagung zur Folge hat, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe aufgrund der Erbausschlagung seinen Pflichtteil fordern kann. Auch die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen führt folglich nicht dazu, dass der ausschlagen der Erbe sein Pflichtteilsrecht verliert.
Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wie der in einem Testament verwendete unbestimmte Begriff „Angehörige“ im Rahmen der Testamentsauslegung zu verstehen ist.
Der Erblasser hinterließ ein formwirksames Testament. Über dem handschriftlichen Testament befand sich eine vom Erblasser mit einer Schreibmaschine angefertigte Tabelle, aus der sich die Geschwister des Erblassers und deren Verwandte ergaben. Im Testament selbst ordnete der Erblasser Vermächtnisse zugunsten der Angehörigen seiner Geschwister an. Dabei definierte der Erblasser nicht, um welche Personen es sich bei den Angehörigen handelte. Das handschriftliche Testament enthielt keine Bezugnahme zur der vorstehenden maschinenschriftlichen Tabelle.
Das Gericht kam im Rahmen der Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis, dass der Begriff Angehörige im Testament unbestimmt ist. Die Vermächtnisse waren daher aus Sicht des Gerichts unwirksam. Da das formwirksame handschriftliche Testament sich inhaltlich nicht auf davor stehenden formunwirksamen Teil bezog, konnte der maschinenschriftliche Teil mangels Bezugnahme nicht für eine entsprechende Auslegung des Testamentes herangezogen werden.
Die vorliegende Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, aus der sich ergibt, dass Auskunftsansprüche zum Umfang des Nachlasses zwischen Mitgliedern eine Erbengemeinschaft die Ausnahme sind.
Im vorliegenden Fall verlangten Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber einem anderen Miterben, der zuvor in Haushaltsgemeinschaft mit dem Erblasser lebte, Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Gericht geht davon aus, dass die diesbezüglichen Vorschriften zum Pflichtteilsrecht nicht analog auf das Verhältnis der Erben untereinander angewandt werden können. Ein Miterbe kann folglich nicht auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von einem anderen Mitglied einer Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes beschäftigt sich mit der Frage, ob die Steuerbefreiung, die für den Erwerb eines Familienheims durch Erbgang eingeräumt wird auch für ein dingliches Wohnrecht am Familienheim gilt.
Im vorliegenden Fall wurde durch Testament vom Ehemann auf dessen Ehefrau das dingliche Wohnrecht am Familienheim übertragen. Nach dem Erbfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer den Wert dieses Wohnrechtes. Dagegen wandte sich die Erbin.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kommt zu dem Ergebnis, dass ein dingliches Wohnrecht von der Steuerbefreiung, die der Gesetzgeber für den Erwerb des Familienheims von Todes wegen einräumt nicht erfasst wird.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wann im Wege der Testamentsauslegung davon auszugehen ist, dass der Vorerbe vom Erblasser befreit wurde.
Die Entscheidung geht davon aus, dass sich eine Befreiung des Vorerben aus dem Willen des Erblassers ergibt, wenn die Umstände der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft einen entsprechenden Schluss zulassen. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ausdrücklich mit dem Willen die Vor- und Nacherbschaft angeordnet, um zu verhindern, dass ihr Stiefsohn durch Erbgang ihr Vermögen erlangt. Aus diesem Motiv schloss das Gericht, dass die Erblasserin die Absicht hatte, den Vorerben zu befreien.
Im vorliegenden Fall gehörten zum Nachlass mehrere Grundstücke. Der Erblasser hatte die Grundstücke durch Teilungsanordnung den einzelnen Erben zugeteilt.
Hinsichtlich eines dieser Grundstücke beantragte ein Miterbe die Teilungsversteigerung, ohne dass die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrieben wurde.
Das Gericht hob die Entscheidung auf, mit der die Teilungsversteigerung als zulässig festgestellt wurde.
Die Teilungsanordnung des Erblassers ist für die Erben grundsätzlich verbindlich und kann durch die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens hinsichtlich einer Immobilie von einen der Miterben nicht unterlaufen werden. Die Einleitung des Teilungsversteigerung Verfahrens wäre nach Ansicht des Gerichts nur zulässig gewesen, wenn damit das Ziel verfolgt worden wäre, die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen. Da dies nicht der Fall war, war die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens unzulässig.
Das Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, ob ein Mitglied einer zerstrittenen Erbengemeinschaft gegenüber den Miterben einen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kontos für die Erbengemeinschaft hat und diesen Anspruch gerichtlich auch durchsetzen kann.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Regelfall ein Nachlasskonto zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehört. Aus diesem Grunde kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Einrichtung eines solchen Erbengemeinschaftskontos gegen den Willen der übrigen Miterben durchsetzen.
Im vorliegenden Fall wurde dem klagenden Mitglied der Erbengemeinschaft auch das Recht zugesprochen, über das Konto alleine zu verfügen, da nur so angesichts der Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sichergestellt werden konnte, dass die im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendigen Verfügungen über das Konto auch tatsächlich vorgenommen werden können, ohne dass hinsichtlich jeder Verwaltungsmaßnahme gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, wann eine Miterbe, der aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit befriedigt hat, von den Miterben einen entsprechenden Erstattungsanspruch verlangen kann.
Befriedigt ein Erbe aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit, kann er von den übrigen Miterben eine entsprechende Ausgleichszahlung verlangen. Dieser Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach um den Anteil zu kürzen, den der Erbe aufgrund seiner Erbquote selbst zu tragen hat.
Macht der Erbe seinen Erstattungsanspruch im ganzen gegenüber der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit gelten, besteht hingegen der Ausgleichsanspruch nur im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In diesem Fall sind die übrigen Miterben zur Zahlung vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht verpflichtet.