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Erbrecht Kosten Nachlassregulierung Erstattung | Nicht verbrauchte Kosten zur Nachlassregulierung müssen an den Nachlass erstattet werden
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland. Dort musste der Haushalt des Erblassers aufgelöst werden. Die notwendigen Reisekosten hatte eine der Miterbinnen aus dem Nachlass entnommen. Zur Reise zum Wohnsitz des Erblassers im Ausland ist es im Weiteren dann aber nicht gekommen. Die Erbengemeinschaft machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der nicht verbrauchten Reisekosten geltend.
Grundsätzlich gehören Reisekosten zu den Kosten der Nachlassregulierung und sind damit als Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erbringen. Werden solche Kosten aber nicht verbraucht, steht der Erbengemeinschaft ein entsprechender Erstattungsanspruch zu. Im vorliegenden Fall wurde die betroffene Erbin folglich zur Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Reisekosten an die Erbengemeinschaft verurteilt.