Jahr 2016

Erbrecht | Nacherbschaft Schlusserbschaft Testamentsauslegung | Testamentsauslegung bei gleichzeitiger Bestimmung eines Alleinerben und eines Schlusserben

Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin. Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.

Erbrecht | Enttäuschte Erberwartung Schadenersatz | Keine Anspruch auf Arbeitsentgelt bei enttäuschter Erberwartung

Die Erblasserin bestimmt ursprünglich ihren Neffen und dessen Ehefrau zu ihren Erben. Im Weiteren kommt es zwischen der Erblasserin und dem Neffen bzw. dessen Ehefrau zu Streitigkeiten über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Die Erblasserin vernichtet daraufhin das Testament. Hiervon erhalten der Neffe und dessen Ehefrau zu Lebzeiten der Erblasserin aber keine Kenntnis. In der Zeit zwischen der Erbeinsetzung und dem Tod der Erblasserin kümmert sich die Ehefrau um die Erblasserin um diese. Sie besucht die Erblasserin, backt ihr anlässlich unterschiedlicher Familienfeiern Kuchen, besorgt kleinere Erledigungen für die Erblasserin usw.. Dabei handelt die Ehefrau des Neffen in dem Bewusstsein, Erbin der Erblasserin zu werden. Nach dem Tod der Erblasserin erfährt die Ehefrau von der Vernichtung des Testamentes und damit von der Enttäuschung ihrer Erberwartung. Die Ehefrau des Neffen will aus diesem Grunde den zeitlichen Aufwand erstattet bekommen, den sie in Erwartung der Erbschaft für die Erblasserin erbracht hat. Ein entsprechendes Arbeitsentgelt klagt sie beim Arbeitsgericht ein. Die Klage wird vom Arbeitsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren bestätigt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz diese Entscheidung. Das Arbeitsgericht verweist darauf, dass vergütungspflichtige Dienstleistungen im Sinne des § 612 BGB von der Klägerin nicht dargelegt wurden. Der zeitliche Aufwand, den die Klägerin durch den persönlichen Umgang der Erblasserin hatte, gehört zum normalen sozialen Umgang und begründet keine Entgeltanspruch. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Ehefrau und der Erblasserin scheidet daher ein Vergütungsanspruch aufgrund der enttäuschten Erberwartung der Ehefrau grundsätzlich aus.

Erbrecht | Erbschaft Annahme Anfechtung | Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 1955 S.2 BGB

Der Erblasser hinterließ 2 Erben, die die Erbschaft nicht ausschlugen und einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragten. Nach Erteilung des Erbscheins stellte sich heraus, dass der Nachlass aufgrund von Steuerschulden überschuldet war. Einer der beiden Erben erklärte daher gegenüber dem Nachlassgericht über seine Rechtsanwältin, dass er die Annahme der Erbschaft anfechtet und die Einziehung des Erbscheins beantragt. Das Nachlassgericht machte den betroffenen Erben darauf aufmerksam, dass die Anfechtung nicht formgerecht erklärt wurde. Im Weiteren wurde der Antrag sodann zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass die Sechswochenfrist zur Abgabe der Anfechtungserklärung nicht eingehalten wurde, da keine formgerechte Anfechtungserklärung bei Gericht einging. Im Weiteren beantragte der betroffene Erbe die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich seiner Anfechtungserklärung. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es sich bei der hier fraglichen Anfechtungserklärung nicht um eine Prozesshandlung handelt, sondern um eine Frist, die sich aus dem materiellen Recht ergibt. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand können aber nur hinsichtlich solcher Fristen gestellt werden, die sich aus dem Prozessrecht ergeben. Folglich wurde der Beschluss des Nachlassgerichtes, den Erbschein mangels ordnungsgemäßer Anfechtung der Annahmeerklärung hinsichtlich der Erbschaft nicht einzuziehen, vom OLG Jena bestätigt.

Erbrecht | Behindertentestament Betreuer Vergütung | Die Vergütung des Betreuers erfolgt im Falle eines Behindertentestamentes nicht aus dem Nachlass

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein Behindertentestament errichtet, welches den Behinderten zum Vorerben bestimmt. Die Testamentsvollstreckung wurde angeordnet. Nach dem Erbfall beantragte die als Betreuerin bestellte Mutter des behinderten Erben die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Betreuung zu Lasten der Staatskasse. Dem Festsetzungsantrag trat der Bezirksrevisor entgegen. Im Weiteren folgte das Betreuungsgericht dem Bezirksrevisor und setzte die beantragte Aufwandsentschädigung nicht fest. Der Beschwerde der Betreuerin half das Betreuungsgericht nicht ab. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren vom Landgericht Wuppertal aufgehoben. Das Landgericht Wuppertal ging davon aus, dass der Nachlass dem Betreuten nicht zur Verfügung steht und aus diesem Grunde nicht mit den Betreuungskosten belastet werden darf. Die Einsetzung der Testamentsvollstreckung führt dazu, dass der zum Vorerben ernannte Behinderte über den Nachlass nicht verfügen kann. Die Verfügungsgewalt liegt ausschließlich beim Testamentsvollstrecker. Da der Erblasser angeordnet hatte, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass zugunsten des Behinderten nur Verfügungen vornehmen darf, die der Erleichterung und Hilfe des Behinderten im Alltag dienen, ist es dem Testamentsvollstrecker verwehrt, aus den Nachlass Zahlungen zum Ausgleich von Betreuungskosten vorzunehmen. Die Betreuungskosten dienen im Alltag nicht der Erleichterung und Hilfe des Behinderten. Damit widerspricht der Ausgleich von Betreuungskosten durch den Testamentsvollstrecker dem Willen des Erblassers. Da solche Verfügungen des Erblassers im Rahmen von Behindertentestamenten nach der Rechtsprechung des BGH nicht als sittenwidrig anzusehen sind, war folglich der Beschwerde stattzugeben. Der Betreuerin steht somit eine Aufwandsentschädigung gegenüber der Staatskasse zu.

Erbrecht | Testament Erbeinsetzung Bedingung | Abgrenzung zwischen bedingter Erbeinsetzung und Motivangabe bei Testamentserrichtung

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin vor einer Biopsie verfügt, dass ihr Lebensgefährte ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, sollte ihr bei diesem Eingriff etwas passieren und sie nicht mehr aufwachen. Die Erblasserin überstand die Biopsie unbeschadet. Sie verstarb aber mehrere Monate nach der Biopsie. Aufgrund der Verfügung der Erblasserin vor der Biopsie beantragte der Lebensgefährte einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandten sich die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Das Nachlassgericht hielt seine Rechtsauffassung aufrecht. Die Rechtsauffassung des Nachlassgerichtes wurde vom Beschwerdegericht, das heißt dem OLG Düsseldorf bestätigt. Das OLG Düsseldorf kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Verfügung der Erblasserin nicht so zu verstehen ist, dass der Lebensgefährte nur dann ihr Erbe werden soll, wenn sie anlässlich der Biopsie verstirbt. Da die Biopsie bei örtlicher Betäubung vorgenommen wird und eine Komplikation mit Todesfolge im Regelfall so gut wie ausgeschlossen ist, kann aus der Formulierung der Verfügung nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin ihren Lebensgefährten nur für den Fall zum Erben an den wollte, dass sie bei der Biopsie verstirbt. Aufgrund der hochgradigen Unwahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs der Biopsie muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Biopsie nur zum Anlass nahm, um den Lebensgefährten zum Alleinerben zu machen. Damit stellt der Bezug auf die Biopsie lediglich die Erwähnung des Motivs im Testament dar, welches die Erblasserin dazu veranlasst hat, überhaupt Testament zu errichten. Eine Bedingung im rechtlichen Sinn ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf in dieser Formulierung folglich nicht zu sehen.

Erbrecht | Vollstreckung Erben Titelumschreibung | Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Erblassers ohne Titelumschreibung

Im vorliegenden Fall hatte ein Gläubiger aus einem bereits vorliegenden Titel zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung verstarb der Erblasser. Der Schuldner beantragte daraufhin beim Gerichtsvollzieher die weitere Sachpfändung in den gesamten Nachlass. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich, weitere Zwangserstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Er verlangte vom Gläubiger, dass dieser zuvor den Titel so umschreiben lässt, dass die Erben als Schuldner aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen. Hiergegen wandte sich der Gläubiger in Form der Beschwerde. Das Beschwerdegericht gab dem Gläubiger unter Hinweis auf § 779 Abs. 1 ZPO recht. Wird zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen aus einem Titel die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet, kann die Zwangsvollstreckung gegen die Erben fortgesetzt werden, ohne dass der Titel umgeschrieben werden muss. Dies gilt aber nur für die Vollstreckungsmaßnahmen, die aus dem bereits vorliegenden Titel betrieben werden und hinsichtlich dessen vor dem Tod des Erblassers Vollstreckungsmaßnahmen bereits begonnen haben.

Erbrecht | Vermächtnis Erbschaftsteuer Freistellung | Die Festsetzung von Erbschaftsteuer zu Lasten eines Vermächtnisnehmers führt nicht zu einem Freistellungsanspruch des Nachlasses hinsichtlich der Erbschaftsteuer gegenüber dem Vermächtnisnehmer

Im vorliegenden Fall vermachte der Erblasser der Vermächtnisnehmerin eine Eigentumswohnung. Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker und der Vermächtnisnehmerin wurde geregelt, dass diese die Erbschaftssteuer trägt, die hinsichtlich des Vermächtnisses anfällt. Dies lehnte die Vermächtnisnehmerin ab. Aus diesem Grunde konnte der Vermächtniserfüllungsvertrag nicht abgeschlossen werden. Im Weiteren setzte das Finanzamt hinsichtlich des Vermächtnisses die Erbschaftssteuer zu Lasten der Vermächtnisnehmerin fest und stellte den Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zu. Der Testamentsvollstrecker machte daraufhin gegenüber der Vermächtnisnehmerin einen Freistellungsanspruch bezüglich der Erbschaftsteuer geltend. Dem entsprechenden Klageantrag entsprach das angerufene Landgericht. Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Karlsruhe aufgehoben. Die Erbschaftssteuer wurde gegen die Vermächtnisnehmerin festgesetzt. Steuersubjekt und damit Belastete der festgesetzten Erbschaftssteuer war somit die Vermächtnisnehmerin. Eine Festsetzung zu Lasten des Nachlasses hatte das Finanzamt nicht vorgenommen. Aus dem vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid konnte der Nachlass somit nicht in Anspruch genommen werden. Da eine Inanspruchnahme des Nachlasses aufgrund des vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid ausgeschlossen war, kam ein entsprechender Freistellungsanspruch des Nachlasses, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, gegenüber der Vermächtnisnehmerin nicht in Betracht. Die Klage war daher abzuweisen.

Erbrecht | Nachlasspflegschaft Generalvollmacht | Eine Nachlasspflegschaft ist auch bei Vorliegen einer transmortalen Generalvollmacht zulässig

Im Jahr 2012 errichtete die Erblasserin ein Testament, mit der sie ihre beiden Schwestern zu Erben ernannte. Darüber hinaus wurde eine der beiden Schwestern als Testamentsvollstreckerin im Testament benannt. Gleichzeitig erteilte die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortale Generalvollmacht. Bereits im Jahr 1976 hatte die Erblasserin erstmals ein Testament errichtet. Im Rahmen dieses Testamentes wurde auch der Bruder der Erblasserin, neben den Schwestern, als Erbe berufen. Der Bruder wurde als Testamentsvollstrecker benannt. Nach dem Tod der Erblasserin erhob deren Bruder Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen dass er Miterbe der Erblasserin geworden ist und Testamentsvollstrecker. Hierzu wurde vom Bruder vorgetragen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes im Jahr 2012 testierunfähig gewesen sei. Angesichts dieser Feststellungsklage ordnete das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an. Gegen diesen Beschluss wandten sich die beiden Schwestern. Die Schwestern trugen vor, dass die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht erforderlich ist, da die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortalen Generalvollmacht erteilt hatte. Der Beschwerde gegen den Beschluss auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft wurde nicht entsprochen. Das OLG Stuttgart führt diesbezüglich aus, dass im vorliegenden Fall die Vollmacht von den Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Testamentes ebenfalls betroffen sei. Da aufgrund der Feststellungsklage bis auf weiteres unklar sei, wer tatsächlich Erbe der Erblasserin geworden ist, muss davon darüber hinaus ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Erben unbekannt sind. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft vor. Hieran ändert auch die vorliegende transmortalen Vollmacht nichts, da diese Vollmacht nicht geeignet ist, die Erbenstellung zu klären.

Erbrecht | Erbeinsetzung Bedingung Tierunterbringung | Der Erblasser kann die Erbeneinsetzung von der Unterbringung von Tieren durch den Erben abhängig machen

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Stiftung zum Erben bestimmt. Die Erbeinsetzung war an die Bedingung geknüpft, dass seine 4 Haustiere auf dem dafür vorgesehenen Gelände der Stiftung untergebracht werden. Der Hund des Erblassers wurde auf der Grundlage eines sogenannten Schutzvertrages bei einer anderen Organisation untergebracht. Die 3 Katzen des Erblassers wurden von dessen Nachbarn übernommen. Die Stiftung kam zu dem Schluss, dass hierdurch die Tiere des Erblassers gut versorgt sind und äußerte sich dahin, dass sie die Tiere nicht an bei sich unterbringen will. Im Weiteren beantragte die Stiftung einen Alleinerbschein. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Erbeinsetzung der Stiftung von einer Bedingung abhängig ist. Die Erbeinsetzung ist abhängig von der Unterbringung der Tiere des Erblassers auf dem Gelände der Stiftung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers. Da die Tiere zwischenzeitlich an anderen Orten untergebracht wurden und die Stiftung erklärte, dass sie diesen Zustand nicht ändern will, war die Bedingung für die Erbeinsetzung der Stiftung entfallen. Folglich wurde die Stiftung nicht Erbe des Erblassers. In der Folge konnte der Stiftung der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.

Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Sittenwidrigkeit | Die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger kann sittenwidrig sein

Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein Vermögen im Wert von 500.000 €. Einer der Abkömmlinge des Erblassers war aufgrund einer psychischen Erkrankung von Sozialleistungen abhängig. Dieser Abkömmling schlug die Erbschaft aus. Die Ausschlagung bezog sich auf jeden Grund der Berufung zum Erben des Erblassers. Der Kostenträger der Sozialhilfe für den ausschlagenden Erben leitete den Anspruch des die Erbschaft ausschlagenden Erben auf Herausgabe des gesetzlichen Erbanteils von 1/6 des Nachlasses dem Grunde nach auf sich über. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Beschlusses auf Überleitung beantragten die gesetzlichen Erben beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz. Dem entsprach das Sozialgericht München nicht. Die Entscheidung des Sozialgerichts München wurde vom Landessozialgericht Bayern bestätigt. Das Sozialgericht München führte aus, dass einstweilige Rechtsschutz voraussetzt, dass das angerufene Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch, auf den sich der beantragte einstweilige Rechtsschutz bezieht, dem Grunde nach besteht. Das Landessozialgericht Bayern schloss nicht aus, dass im vorliegenden Fall die Ausschlagung der Erbschaft durch den Abkömmling, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, sittenwidrig ist, da in Folge der Ausschlagung die Allgemeinheit weiter mit der Lebenshaltungskosten dieses Erben belastet wird. Insbesondere da der Erblasser selbst hinsichtlich der Erbenstellung des ausschlagenden Erben keinerlei Einschränkungen angeordnet hat. Folglich war aus Sicht des Landessozialgerichts Bayern nicht davon auszugehen, dass sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf einen Anspruch bezieht, der tatsächlich besteht. Aus diesem Grunde bestätigte das Landessozialgericht Bayern die Entscheidung, dass dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu entsprechen ist.