Jahr 2016

Türkisches Erbrecht: Gegenstand der Erbschaftsteuer nach türkischem Erbrecht – Befreiungstatbestände

Gegenstand der Erbschaftsteuer nach türkischem Erbschaftsteuerrecht - Befreiungstatbestände
Gemäß Art. 1 VVK unterliegt das Vermögen, welches durch den Erbfall beim Erben oder einem sonstigen Begünstigten anfällt der Erbschaftsteuer.
Zu Erbringung der Erbschaftsteuer ist ausschließlich der Erbe oder derjenige verpflichtet, der durch den Erbgang einen Vermögenswert erwirbt, der zum Nachlass des Erblassers gehört (vergleiche Art. 5 VVK). Dabei spielt es hinsichtlich des steuerpflichtigen Erben keine Rolle, ob es sich beim Erbe um eine natürliche Person oder um eine juristische Person handelt.
Hinsichtlich bestimmter Institutionen, Personen und Vermögensgegenstände sieht das türkische Erbschaftsteuerrecht die Befreiung von der allgemeinen Erbschaftsteuerpflicht vor.
 

Erbrecht | Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff FamFG | Wer absichtlich die Kenntnisnahme einer Terminsladung im Erbauseinandersetzungsverfahren verweigert, handelt treuwidrig

Im vorliegenden Fall war ein Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte der zuständige Notar den Verfahrensbeteiligten eine Terminsladung nebst Auseinandersetzungsplan. Die Beschwerdeführerin sandte die Unterlagen an den Notar mit dem Vermerk “ungeöffnet zurück“ zurück. Im anberaumten Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Der Notar behandelte das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin als Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan und stellte dessen Zustandekommen fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde mit Hinweis darauf zurück, dass jemand, der im Erbauseinandersetzungsverfahren die Post des Notars ungeöffnet an diesen zurückschickt treuwidrig handelt und sich im weiteren Verfahren folglich nicht darauf berufen kann, vom anberaumten Termin und dem Inhalt des Auseinandersetzungsplans keine Kenntnis erlangt zu haben. Aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens muss sich die Beschwerdeführerin so behandeln lassen, als habe sie vom Termin und dem Auseinandersetzungsplan Kenntnis erlangt. Folglich stellte der Notar das Zustandekommen des Auseinandersetzungsplan wirksam fest, sodass für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars kein Raum mehr besteht.

Türkisches Erbrecht: Unbeschränkte oder beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Türkisches Erbrecht: Unbeschränkte und beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Ob ein Fall der unbeschränkten oder beschränkten Erbschaftssteuerpflicht vorliegt, hängt insbesondere von der Staatsbürgerschaft des Erben ab. Die Frage der unbeschränkten oder beschränkten Erbschaftssteuerpflicht knüpft damit an die Person des Erben an. Darüber hinaus ist die Frage zu prüfen, in welchem Land sich der Nachlass des Erblassers ganz oder teilweise befindet und in welchem Land der Erbe seinen Wohnsitz hat.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Pflichtteilsberechtigter Entlassung | Auch der Pflichtteilsberechtigte ist befugt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen

Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Ehefrau des Erblassers machte ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben geltend. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche der Ehefrau des Erblassers kam die pflichtteilsberechtigte Ehefrau zu dem Schluss, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht erfüllt. Sie stellte daher beim Nachlassgericht den Antrag, den Testamentsvollstrecker zu entlassen. Das Nachlassgericht wies den Antrag mit Hinweis darauf zurück, dass die Antragstellerin als Pflichtteilsberechtigte nicht befugt ist, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Bremen gab der pflichtteilsberechtigten Ehefrau recht, da es davon ausging, dass die Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte ebenfalls ein Interesse daran hat, dass der Testamentsvollstrecker seinen Verpflichtungen nachkommt. Um auf Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers reagieren zu können, muss der pflichtteilsberechtigten Ehefrau folglich auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Die Sache wurde daher vom Oberlandesgericht Bremen zur weiteren Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Erbrecht | Pflichtteilsstrafklausel einseitig verfügbar | Ehegatten können in einem gemeinsamen Testament anordnen, dass eine Pflichtteilsstrafklausel einseitig von einem Ehegatten verfügt werden kann#

Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Alleinerben einsetzten. Im 2. Erbfall sollten die Kinder der Eheleute deren Schlusserben werden. Es handelte sich um 2 Töchter. Später errichteten die Eheleute ein weiteres Testament, mit dem das gemeinschaftliche Testament um Regelungen hinsichtlich einer Pflichtteilsstrafklausel ergänzt wurde. Die Eheleute ordneten an, dass der im 1. Erbfall länger lebende Ehegatte berechtigt ist, eine Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen, wenn eines der Kinder nach dem Tod des 1. Ehepartners dem überlebenden Ehepartner gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend macht. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass das ergänzende Testament erst im Falle des Todes beider Eheleute eröffnet werden darf. Die Ehefrau verstarb. Eine der Töchter machte gegenüber dem Vater Pflichtteilsansprüche geltend, ohne hierbei vom 2. Testament Kenntnis zu haben, da dieses aufgrund der diesbezüglichen Anordnung der Eheleute nicht eröffnet wurde. Der Vater ordnete daraufhin in Form eines weiteren Testamentes an, dass diese Tochter im Falle seines Todes nur den Pflichtteil erhält. Nachdem auch der Vater verstarb, wurden die weiteren Testamente ebenfalls eröffnet. Die Tochter, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte, beantragte daraufhin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Dagegen erhobene Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht ab. Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung, die aus dem 1. Testament hervorgeht, der Wirksamkeit der später angeordneten Pflichtteilsstrafklausel nicht entgegensteht, auch wenn diese Pflichtteilsstrafklausel nur von einem der beiden Ehegatten angeordnet wurde. Aus der Gesamtheit aller testamentarischen Verfügung ergibt sich, dass es dem Willen der Eheleute entsprach, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, eine entsprechende Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen. Insofern ergibt sich aus den Testamenten eine Öffnungsklausel, der die Wechselbezüglichkeit der Anordnungen der Erblasser im 1. gemeinschaftlichen Testament nicht entgegensteht. Folglich war die Tochter, die nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machte, durch die nachträgliche Verfügung des Vaters wirksam enterbt. Der 2. Tochter war somit der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.

Erbrecht | Auskunft ausgleichspflichtige Zuwendungen | Der auskunftspflichtige Erbe muss bis zur Grenze des Unzumutbaren alle ihm erreichbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen

Nach dem Tod des Erblassers hinterließ dieser 3 Kinder. Eines der Kinder schied aus der Erbengemeinschaft aus. Der Rechtsstreit, auf den sich die Entscheidung des OLG München bezieht, wurde zwischen den beiden verbliebenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft (Sohn und Tochter des Erblassers) geführt. Der Sohn des Erblassers verlangte von seiner Schwester umfassende Auskunft über Zuwendungen seitens des Erblassers zu Gunsten der Schwester. Die Schwester beschränkte ihre Auskunft ursprünglich darauf, dass alle 3 Kinder des Erblassers das gleiche vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hätten. Weitere Angaben seien ihr nicht möglich, da der Erblasser ihre Konten geführt habe und sie in Folge dessen keine Kenntnis von den Kontobewegung habe, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten auf ihrem Konto veranlasst hat. Der Sohn nahm seine Schwester daraufhin im gerichtlichen Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Der Antrag wurde vom Landgericht abgewiesen. Im Weiteren beauftragte der Sohn einen Steuerberater mit der vollständigen Auswertung aller Kontounterlagen, die ihm seitens seiner Schwester zugänglich gemacht wurden. Der Steuerberater konnte mehrere Umbuchungen zugunsten Schwester feststellen, hinsichtlich derer nicht nachvollziehbar war, aus welchen Gründen die Umbuchungen vom Erblasser veranlasst wurden. Diese Erkenntnis führte der Kläger in das Berufungsverfahren vor dem OLG München ein. Das OLG München entsprach dem Klagebegehren des Sohnes. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet ist, sich bis zur Grenze des unzumutbaren über die Geschäftsvorfälle zu unterrichten, die der Erblasser in Form von Zuwendungen zu seinen Gunsten zu Lebzeiten veranlasst hat. Dabei muss die Auskunft so gestaltet sein, dass es dem Gericht möglich ist, zu beurteilen, ob die Zuwendung ausgleichspflichtig ist oder nicht. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte mit ihrer Auskunft nicht nach. Insbesondere sah das OLG München die Erbin als verpflichtet an, Angaben zu machen, die die Grundlagen darstellen, auf den der Erblasser damit begann, zugunsten seiner Tochter auf deren Konto ein Geldvermögen zu bilden. Da die Beklagte dieser Verpflichtung erstinstanzlich nicht entsprochen hatte, wurde sie antragsgemäß verurteilt.

Erbrecht | Vorerbe Geburt Nacherbe | Auch bei einer 59-jährigen Vorerbin ist die Geburt eines Nacherben nicht ausgeschlossen

Die Erblasserin setzte ihre Tochter zur Vorerbe ein. Gleichzeitig bestimmte die Erblasserin, dass der Sohn der Tochter und alle im Weiteren noch zur Welt kommenden Abkömmlinge der Tochter Nacherben der Erblasserin werden sollten. Die Vorerbin war zum Zeitpunkt des Erbfalls 59 Jahre alt. Sie beantragte daher beim Grundbuchamt ihre Eintragung als Eigentümerin ohne Vermerk der angeordneten Nacherbschaft. Hinsichtlich der Nacherbschaft legte sie beim Grundbuchamt eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass die Vorerben nicht mehr schwanger werden kann. Darüber hinaus legte sie dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung vor, aus der sich ergab, dass die Vorerben versicherte auch nicht mehr schwanger werden zu wollen. Der Sohn der Vorerbin erklärte gegenüber dem Grundbuchamt ebenfalls seinen Verzicht auf die Eintragung der Nacherbschaft in das Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Das Grundbuchamt begründete seine Entscheidung damit, dass es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage ist zu ermitteln, ob mit der Geburt eines weiteren Nacherben zu rechnen ist, der durch eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu schützen wäre. Hinsichtlich des Alters der Vorerbin verwies das Grundbuchamt auf die allgemeine medizinische Entwicklung, die auch die Schwangerschaft einer 59-jährigen nicht zwingend ausschließt. Die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde vom angerufenen OLG Hamm bestätigt. Auch das OLG Hamm verwies auf die beschränkten Möglichkeiten des Grundbuchamtes im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Aufgrund dieser Beschränkungen kann das Grundbuchamt nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Geburt eines weiteren Nacherben ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde musste der Antrag auf Eintragung der Vorerbin ohne Nacherbenvermerk abgelehnt werden.

Erbrecht | Erbscheinsbeschwerde Rücknahme Kosten | Die Rücknahme einer Erbscheinsbeschwerde kann zur Verpflichtung führen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen

Die Erblasserin hatte ihr Testament geändert und eine neuen Alleinerben bestimmt. Die testamentarische Erbin beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandte sich die ursprünglich als Erbe eingesetzte Person mit dem Vortrag, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei. Die Erblasserin stand zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes unter Betreuung. Hierauf wies die Beschwerdeführerin hin und verwies das Nachlassgericht auf die Betreuungsakte. Da die Beschwerdeführerin nur auf die Betreuungsakte verwies, ohne konkrete Umstände vorzutragen, aus denen auf eine tatsächliche Testierunfähigkeit der Erblasserin hätte geschlossen werden können, sah das Nachlassgericht davon ab, zur Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Mangels hinreichenden Vortrages der Beschwerdeführerin bestanden für eine Beweisaufnahme keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Im Weiteren nahm die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht legte der Beschwerdeführerin daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Wer ohne hinreichenden Tatsachenvortrag gegen die Erteilung des Erbscheins Beschwerde einlegt und die Beschwerde später zurücknimmt, hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Erbrecht | Grundbuch Einsicht Interesse | Zu Lebzeiten des Erblassers ergibt sich aus einer möglichen Erbenstellung kein Recht auf Einsicht in das Grundbuch

Ursprünglich übertrug der Erblasser zu Lebzeiten das Eigentum an einer Immobilie auf seinen Sohn. Nach der Übertragung der Immobilie vom Erblasser auf den Sohn wurde aufgrund von Forderung, die gegenüber dem Sohn bestanden, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben. Im Weiteren erfolgte die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück auf den Erblasser. Dieser übertrug das Eigentum am Grundstück sodann an einen Dritten. Noch zu Lebzeiten des Erblassers beantragte der Sohn Einsicht in das Grundbuch. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch nicht erkennbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller nach dem Tod des Erblassers dessen Erbe wird oder Pflichtteilsansprüche erlangt, reicht für den Nachweis eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht nicht aus. Das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung geht in diesem Fall vor. Das OLG Düsseldorf bestätigte mit seinem Beschluss vom 9. September 2015 die Entscheidung des Grundbuchamtes, dem Antragsteller die Einsicht in das Grundbuch nicht zu gestatten.