Monat Januar 2018

Erbrecht | Testamentsvollstreckung Verfügung Entgeltlichkeit | Im Fall der Vor- und Nacherbschaft kann der Testamentsvollstrecker unentgeltlich über den Nachlass nur verfügen, wenn alle Erben und alle Nacherben dem zustimmen

Erbrecht: Testamentsvollstreckung Verfügung Entgeltlichkeit | OLG München - 07-11-2017 - 34 Wx 321/17 | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Im Fall der Vor- und Nacherbschaft kann der Testamentsvollstrecker unentgeltlich über den Nachlass nur verfügen, wenn alle Erben und alle Nacherben dem zustimmen. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin die Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Gleichzeitig verfügte sie die Testamentsvollstreckung. Die Vorerbschaft sollte nach dem Willen der Erblasserin zur Vollerbschaft werden, wenn der Vorerbe das 35. Lebensjahr vollendet hat oder Vater eines ehelichen Kindes wird. Der Testamentsvollstreckerin räumte sie ein Vermächtnis hinsichtlich der Hälfte eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Diesbezüglich ordnete die Erblasserin weiter an, dass das Vermächtnis fortfällt, wenn das Grundstück im Erbfall nicht mehr zum Nachlass gehört.

Arbeitsrecht | Kündigung Arbeitszeit Arbeitszeitbetrug | Fristlose Kündigung: Falsche Dokumentation der Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Arbeitsrecht: Kündigung Arbeitszeit Arbeitszeitbetrug | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 14.10.2016 - 2 Sa 985/16 | Rechtsanwalt für Arbeitsrecht | Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung, seine Arbeitszeiten korrekt aufzuzeichnen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitszeiten korrekt zu erfassen. Der Arbeitgeber ist nur zur Zahlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verpflichtet. Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über den tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeitszeit durch eine falsche Dokumentation, um auf diese Weise Gehalt für nicht geleistete Arbeitszeiten zu erhalten, begeht er einen Arbeitszeitbetrug.

Erbrecht | Pflichtteilsentzug Enterbung | Eine vorsätzliche Körperverletzung berechtigt auch dann zum Pflichtteilsentzug, wenn die Straftat nicht zu einer Verurteilung geführt hat

Pflichtteilsentzug Enterbung | Urteil LG Saarbrücken - 15.02.2017 - 16 O 210/13 | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht | Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Eine vorsätzliche Körperverletzung berechtigt auch dann zum Pflichtteilsentzug, wenn die Straftat nicht zu einer Verurteilung geführt hat. Im vorliegenden Fall begingen die Eheleute gemeinschaftlichen Selbstmord. Die Ehefrau starb kurz nach dem Ehemann. Die Ehefrau wurde daher Erbin des Ehemannes. Die Ehefrau hinterließ zwei Söhne. Beim Ehemann handelte es sich um den Stiefvater der beiden Abkömmlinge der Erblasserin. Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann ein Ehegattentestament errichtet. Testamentarisch ordneten die Eheleute an, dass einer der beiden Söhne enterbt wird und dass ihm der Pflichtteil entzogen wird. Der Enterbung bzw. Pflichtteilsentziehung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde. Der fragliche Sohn war in der Schlafzimmer der Eheleute eingedrungen und bedrohte den Stiefvater. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung schoss er dem Stiefvater mit einer Schreckschusspistole in das Gesicht. Das spätere Strafverfahren führte nicht zu einer Verurteilung des Täters. Der Vorgang wurde aber von der Polizei aufgenommen und damit aktenkundig. Nach dem Erbfall machte der enterbte Sohn durch die Erhebung einer Stufenklage seine Pflichtteilsansprüche geltend. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage bereits auf der Auskunftsstufe ab. Der Kläger hatte eingeräumt, dass es zum fraglichen Vorfall gekommen war. Er führte weiter aus, dass er nicht in der Absicht gehandelt habe, den Stiefvater zu verletzen. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage mit Hinweis darauf ab, dass es ausschließlich auf den nachgewiesenen objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten des Stiefvaters ankomme. Aufgrund dieses Angriffs gegen den Ehemann der Erblasserin waren die Eheleute berechtigt, im gemeinschaftlichen Testament die Enterbung des Sohnes und die Entziehung von dessen Pflichtteil anzuordnen. Damit stand dem Sohn ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr zu, sodass auch der Auskunftsanspruch nicht zuzusprechen war. Die Klage wurde von Landgericht Saarbrücken daher vollständig abgewiesen.

Arbeitsrecht | Mindestlohn Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeit | Mindestlohn muss auch für Bereitschaftsdienst bezahlt werden

Arbeitsrecht: Mindestlohn Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeit | Urteil des BAG vom 29.06.2016 - Az. 5 AZR 716/15 | Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Mindestlohn auch für Zeiten zu zahlen ist, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, sondern sich lediglich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes zur Arbeit bereit hält. Bei dem Bereitschaftsdienst handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, für die aber ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann als für die Vollarbeit. In dem Mindestlohngesetz ist nicht geregelt, ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt in dem Streitfall klar, dass der Mindestlohn für die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist.

Erbrecht | Erbschaft Erbrecht Feststellungsklage | Für die Erhebung einer Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts gegen eine Person, die für sich kein Erbrecht geltend macht, besteht kein Rechtsschutzinteresse

Erbrecht: Erbschaft Erbrecht Feststellungsklage | Beschluss des OLG Köln vom 09.10.2017 Aktenzeichen 16 U 82/17 | Rechtsanwalt Erbrecht Köln - Kanzlei Balg und Willerscheid Köln Nippes
Für die Erhebung einer Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts gegen eine Person, die für sich kein Erbrecht geltend macht, besteht kein Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein schriftliches Testament, mit dem der Erblasser seinen Bruder und 3 weitere Personen als Erben einsetzte. Die Schwester des Erblassers war vorverstorben und hatte ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt. Die Schwester des Erblassers hinterließ neben dem Ehemann ein Kind. Nach dem Erbfall beantragte der Bruder des Erblassers für sich und die 3 übrigen Personen einen Erbschein. Aufgrund eines Fehlers der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes wurde der Schwager des Antragstellers vom Gericht zum vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins angehört. Der Schwager beantragt, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag nicht. Der Bruder des Erblassers erhob im weiteren Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass er aufgrund des Testamentes des Erblassers dessen testamentarischer Erbe geworden sei und zugunsten des Schwagers und dessen Sohn nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht versagte der Klage gegen den Schwager mit Hinweis darauf den Erfolg, dass ein Feststellungsinteresse nicht vorliegen würde. Da die Ehe des Schwagers mit der Schwester des Erblassers durch Tod bereits vor dem Erbfall beendet gewesen sei, könne dieser nicht gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden sein. Insofern fehle es am notwendigen Feststellungsinteresse. Insbesondere, da der Schwager sich eines eigenen Erbrechts nicht berühmt habe. Dies gelte zwar auch für dessen Sohn, d. h. den Neffen des Klägers, dieser sei aber dem Kreis der potentiellen gesetzlichen Erben zuzurechnen. Das Berufungsgericht wies den Kläger darauf hin, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln teilt und erteilte einen Hinweis mit dem Inhalt, dass dem Kläger nahegelegt wird, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurückzunehmen.

Erbrecht | Erbvertrag Rücktritt Untreue | Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag

Erbrecht: Erbvertrag Rücktritt Untreue | Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln Nippes | Kanzlei Balg und Willerscheid | Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2017 - Aktenzeichen: 2 Wx 147/17
Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag. Der Erblasser schloss mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag ab. Die Eheleute setzen sich im Erbvertrag wechselseitig als Alleinerben ein. Der Erbvertrag wurde im Jahr 1963 abgeschlossen. Im Jahr 2015 erklärte der Erblasser notariell den Rücktritt vom Erbvertrag. Ein entsprechendes Rücktrittsrecht wurde allerdings im Erbvertrag nicht vorbehalten. Der Rücktritt vom Erbvertrag wurde vom Erblasser damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils zu Lasten seiner Ehefrau vorliegen würden. Der Erblasser verfügte weiter testamentarisch, dass seine beiden Kinder seine Erben werden sollen. Der Erblasser hatte seiner Ehefrau Bankvollmacht erteilt. Mit Hilfe dieser Bankvollmacht hob die Ehefrau insgesamt vom Konto des Erblassers zu dessen Lebzeiten ca. 200.000 € ab. Unter Hinweis auf diese Abhebungen erklärte der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrag. Nach dem Erbfall beantragte die Ehefrau des Erblassers einen Alleinerbschein. Die Kinder des Erblassers beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein. Das Nachlassgericht erteilte der Ehefrau den beantragten Alleinerbschein. Hiergegen legten die Kinder des Erblassers Beschwerde ein. Das OLG Köln half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Köln stellt darauf ab, dass sich die Eheleute im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten haben. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils konnten aus Sicht des OLG Köln von den Kindern des Erblassers nicht dargestellt werden. Da die Ehefrau des Erblassers vom Erblasser eine Bankvollmacht erhalten hatte, verfügte sie zum Zeitpunkt der hier fraglichen Abbuchungen vom Konto des Erblassers über die hierfür erforderliche Rechtsmacht. Die Entziehung des Pflichtteils konnte daher nicht auf diese Abbuchungen gestützt werden, da keine Umstände vorlagen, aus denen sich ergab, dass diese Abbuchungen gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers erfolgten. Die Rücktrittserklärung des Erblassers war somit unwirksam. Die Erbeinsetzung der Erblasserin durch den Erbvertrag aus dem Jahr 1963 blieb folglich rechtswirksam, so das der Ehefrau des Erblassers der beantragte Alleinerbschein zu erteilen war.

Arbeitsrecht | Mindestlohn Anrechnung Leistungszulage | Leistungszulagen auf Mindestlohn anrechenbar

Arbeitrecht: Mindestlohn Anrechnung Leistungszulage | Urteil BAG vom 06.09.2017 - Az. 5 AZR 317/16 | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln - Nippes | Kanzlei Balg und Willerscheid Rechtsanwälte - Fachanwalt - Mediatorin
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns. Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch durch alle Zahlungen, mit denen er die Arbeitsleistung bezahlt. Der Anspruch auf Mindestlohn wird nicht durch Zahlungen erfüllt, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden (z.B. Treueprämien) oder die auf einer speziellen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen Nachtzuschläge gem. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz. Im Streitfall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leistungszulagen den Mindestlohnanspruch erfüllen.

Arbeitsrecht | Widerruf Widerrufsvorbehalt Weihnachtsgeld | Widerruf des Weihnachtsgeldes bei wirtschaftlicher Notlage

Arbeitsrecht: Widerruf Widerrufsvorbehalt Weihnachtsgeld | Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.01.2017 - Aktenzeichen: 1 AZR 774/14 | Rechtsanwälte für Arbeitsrecht - Köln Nippes - Kanzlei Balg und Willerscheid
Eine arbeitsvertragliche Klausel, mit der sich der Arbeitgeber vorbehält, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Fall der wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen, ist wirksam. Häufig zahlen Arbeitgeber Weihnachtsgeld zusätzlich zum regulären Gehalt, wollen dies aber von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig machen. Die Gewährung von Weihnachtsgeld wird daher oftmals unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt. Die Klauseln sind allerdings unwirksam, wenn keine Sachgründe für den Widerruf genannt werden (z.B. „Die Leistung ist jederzeit widerruflich“). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Widerrufsklausel ist, dass für den Arbeitnehmer klar ist, unter welchen Umständen er mit einem Widerruf rechnen muss.

Erbrecht | Erbschein Erbausschlagung Grundbuch | Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden

Erbrecht: Erbschein Erbausschlagung Grundbuch - Beschluss des OLG Hamm vom 22-03-2017 - Rechtsanwalt und Fachanwalt Erbrecht - Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid
Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden. Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Zu seinem Alleinerben bestimmte er einen Enkel. Als Ersatzerbe wurde dessen Tochter eingesetzt. Nach dem Erbfall wurde die Erbschaft vom Enkel ausgeschlagen. Die Ersatzerbin wurde Alleinerbin. Die Alleinerbin wandte sich an das Grundbuchamt, um dieses korrigieren zu lassen. Sie legte dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokolls und Ausschlagungsurkunde vor. Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchkorrektur ab. Es verlangte die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts. Gegen diese Entscheidung legte die Alleinerbin Beschwerde ein. Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab. Das Grundbuchamt muss aufgrund der vorgelegten Unterlagen selbstständig überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Grundbuchkorrektur vorliegen. Insofern reicht es im Regelfall aus, wenn das Erbrecht durch die Vorlage eines notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss nachgewiesen wird. Kommen jedoch andere Faktoren hinzu, wie die Ausschlagung der Erbschaft durch einen der testamentarischen Erben, so kann das Grundbuchamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht mehr nachvollziehen, wer tatsächlich Erbe geworden ist. So kann das Grundbuchamt zum Beispiel nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachvollziehen, ob die Erbausschlagung überhaupt wirksam war, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft bereits durch schlüssiges Handeln angenommen hat. Dies würde der Ausschlagung der Erbschaft entgegenstehen. Die hierfür notwendigen Ermittlungen kann das Grundbuchamt selbst nicht durchführen. Hierfür sieht das Gesetz das Erbscheinsverfahren vor. Da im vorliegenden Fall das Grundbuchamt aufgrund der erfolgten Ausschlagung nicht mehr in der Lage war, ohne eine weitergehende Sachverhaltsermittlung das Erbrecht nachzuvollziehen, musste das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, da die erforderlichen Ermittlungen nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt zurecht die Korrektur des Grundbuches auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss und Ausschlagungsfrist. Die Alleinerbin muss folglich einen Erbschein beantragen und diesen beim Grundbuchamt vorlegen.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Ergänzugspfleger | Der Erblasser kann die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger ernennen

Erbrecht: Testamentsvollstrecher Ergänzungspfleger | Beschluss des OLG Hamm vom 15.05.2017 - 7 WF 240/16 | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Der Erblasser kann die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger ernennen. Die Erblasserin hinterließ 2 minderjährige Kinder. Im Rahmen eines sogenannten Geschiedenentestamentes ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung an. Gleichzeitig bestimmte Sie, dass der Testamentsvollstrecker auch Ergänzungspfleger für die beiden minderjährigen Kinder werden soll. Eines der beiden Kinder war zum Zeitpunkt des Erbfalls 17 Jahre alt. Dieses Kind lehnt es ab, dass der Testamentsvollstrecker, der der Bruder der Erblasserin war, zum Ergänzungspfleger bestellt wird. Das Familiengericht bestellte daraufhin das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Hiergegen legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Hamm stellte klar, dass die Erblasserin grundsätzlich ein und dieselbe Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger bestimmen konnte. Insofern entspricht die Entscheidung des OLG Hamm der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage. Nur wenn ein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung beider Ämter aus Sicht des Gerichts erkennbar ist, kann die Ernennung zum Ergänzungspfleger nicht erfolgen. Dies ist insbesondere bei wirtschaftlichen Interessenkonflikten der Fall. Im vorliegenden Fall war der minderjährige aufgrund seines Alters allerdings zu Ernennung des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht anzuhören. Da der minderjährige sich gegen die Ernennung aussprach, war das Familiengericht, unabhängig von der diesbezüglichen Anordnung der Erblasserin, berechtigt, den Testamentsvollstrecker nicht zum Ergänzungspfleger zu ernennen. Hinsichtlich des Alters der Minderjährigen geht aus der Entscheidung des OLG Hamm hervor, dass bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres der Wille des minderjährigen der Umsetzung des Willens des Erblassers nicht entgegensteht.