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Vereinsrecht: Vereinsmitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft trägt die Tätigkeit des Vereins. Ein eingetragener Verein wird sich im Regelfall darum bemühen, weitere Mitglieder über den Kreis der Gründungsmitglieder hinaus zu gewinnen, um effektiv den Vereinszweck verfolgen zu können.
Bei der Gewinnung neuer Mitglieder können sich Unterschiede aus der Satzung ergeben oder aus der Person des aufzunehmenden Mitgliedes. Im Vereinsleben kann zwischen verschiedenen Formen der Mitgliedschaft unterschieden werden. Aus der Art der Mitgliedschaft ergeben sich die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
Formen der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Minderjährige Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
- Privilegierte Mitglieder
Ordentliche Mitglieder
Rechtsanwalt für Vereinsrecht- Köln | Vereinsmitgliedschaft
Unter ordentlichen Mitgliedern sind alle Mitglieder zu verstehen, die uneingeschränkt die sich aus der Satzung ergebenden Mitgliederrechte ausüben können. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins im satzungsgemäßen Rahmen zu nutzen, für Ämter und Funktionen im Verein zu kandidieren und an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken.
Nimmt die Satzung hinsichtlich der Zusammensetzung der Mitgliedschaft keine Unterscheidung vor, so wird jede Person, die in den Verein aufgenommen wird, mit Aufnahme in den Verein ordentliches Mitglied. Etwas anderes kann sich regelmäßig nur aus den Regelungen der Satzung ergeben.
Minderjährige Mitglieder
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Bei minderjährigen Mitgliedern handelt es sich um Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Minderjährige sind in ihrer rechtlichen Fähigkeit verbindliche Erklärungen im Rechtsverkehr abgeben zu können eingeschränkt. Solche Erklärungen können mit Wirkung für und gegen den Minderjährigen im Regelfall nur vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen abgegeben werden. Bei Kindern und Jugendlichen, die in Vereine eintreten wollen, handeln im Normalfall die sorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder. Im Einzelfall kann die gesetzliche Vertretung aber auch von einem Betreuer, der vom Familiengericht bestellt wurde, ausgeübt werden.
Um im Zusammenhang mit der Begründung der Vereinsmitgliedschaft eines Minderjährigen von vornherein Probleme auszuschließen, sollte der Verein darauf achten, dass die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen dem Beitritt ausdrücklich zustimmen bzw. den Beitritt für den Minderjährigen beantragen. Ebenso ist darauf zu achten, dass bei vereinsinternen Verfahren, die das Ziel verfolgen, die Mitgliedschaft eines Minderjährigen zu beenden (Vereinsausschluss), die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen im Verfahren anzuhören sind.
Ob sich in der Vereinsarbeit aus der Tatsache, dass ein Mitglied des Vereins minderjährig ist, für das Vereinsleben Besonderheiten ergeben, ist abhängig von der Satzung. Die Satzung kann anordnen, dass die minderjährigen Vereinsmitglieder ihre Rechte in der Mitgliederversammlung selbst ausüben. In diesem Fall ist eine Vertretung des Minderjährigen in der Mitgliederversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen. Die Minderjährigen können in diesem Fall das ihnen aus der Satzung zustehende Stimmrecht in der Mitgliederversammlung selbstständig ausüben.
Minderjährige können auch Mitglieder des Vorstandes eines Vereins werden. Werden minderjährige Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt, so müssen die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen der Annahme der Wahl zustimmen. Dies dient dem Schutz der Minderjährigen, da diese in Ausübung einer Funktion im Vereinsvorstand sich weitergehenden Haftungsrisiken aussetzen, als einfache Mitglieder.
Vereinsmitgliedschaft: Fördermitglieder
Rechtsanwalt für Vereinsrecht- Köln | Vereinsmitgliedschaft
In vielen Vereinssatzungen ist geregelt, dass Personen als so genannter Fördermitglieder in den Verein aufgenommen werden können.
Fördermitglieder unterscheiden sich von den ordentlichen Mitgliedern dadurch, dass sie die Vereinsarbeit durch besondere Leistungen (im Regelfall Beiträge) fördern, ohne die Rechte, die sich mit einer ordentlichen Mitgliedschaft verbinden, im Verein ausüben zu können. Bezogen auf die Mitgliederversammlung wird hinsichtlich der Fördermitglieder in vielen Satzungen geregelt, dass die Fördermitglieder mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen können, aber nicht berechtigt sind, an den Abstimmungen teilzunehmen oder sich in den Vorstand wählen zu lassen.
Die Gestaltungsspielräume, die der Verein hinsichtlich der Stellung von Fördermitglieder hat, sind vielfältig. Die Differenzierung zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitglieder setzt aber voraus, dass in der Satzung entsprechende Regelungen getroffen wurden.
Vereinsmitgliedschaft: Ehrenmitglieder
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Der Verein kann in seiner Satzung auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden können. Im Regelfall ist unter einem Ehrenmitglied eine Person zu verstehen, die die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes ausüben kann, ohne Vereinsbeiträge erbringen zu müssen.
Häufig finden sich auch Regelungen in der Satzung, die die Ernennung zum Ehrenmitglied damit verbinden, dass das Ehrenmitglied in Zukunft keine Funktionen mehr im Vereinsvorstand ausübt.
Vereinsmitgliedschaft: Privilegierte Mitglieder
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Die Vereinssatzung kann weiter vorsehen, dass bestimmten Mitgliedern des Vereins Sonderrechte zustehen.
Solche Privilegierungen sind grundsätzlich zulässig. Sie müssen sich aber unmittelbar aus der Satzung ergeben.
Sieht die Satzung vor, dass bestimmten Mitgliedern des Vereins Sonderrechte zugestanden werden, so können diese Regelungen in der Satzung nur abgeändert werden, wenn die privilegierten Mitglieder der entsprechenden Satzungsänderung zustimmen. Satzungsänderungen hinsichtlich der Sonderrechte sind damit gegen den Willen der privilegierten Vereinsmitglieder nicht möglich. Aus diesem Grunde sollte von der Möglichkeit, bestimmten Vereinsmitgliedern Sonderrechte durch Satzung einzuräumen, nur äußerst behutsam Gebrauch gemacht werden.