Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

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Erbrecht | Taschengeld Sozialhilferegress Anstandsschenkung | Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress

Erbrecht: Taschengeld Sozialhilferegress Anstandsschenkung | Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress | Urteil des LG Aachen vom 14.02.2017 * Aktenzeichen: 3 S 127/16 | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht - Köln Nippes
Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress. Seit dem Jahr 1998 zahlte der Großvater per Dauerauftrag monatlich 50,- € Taschengeld an eines seiner Enkelkinder. Dieses Taschengeld wurde vom Enkelkind angespart. Im Weiteren wurde der Großvater zum Pflegefall. Die Kosten der Pflege konnte der Großvater aus seinem Einkommen bzw. Vermögen nicht erbringen. Daraufhin leitete der Sozialhilfeträger den Anspruch des Großvaters aus § 528 BGB in Verbindung mit § 93 SGB XII auf Rückzahlung des geschenkten Geldes wegen Verarmung auf sich über. Der Rückzahlungsanspruch aus § 528 BGB wurde Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Amtsgericht Aachen. Das Amtsgericht Aachen entsprach der Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers. Dieses Urteil wurde vom Landgericht Aachen aufgehoben. Das Landgericht Aachen vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung des monatlichen Taschengeldes um eine Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB gehandelt hat. Taschengeldzahlungen von Großeltern an ihre Enkelkinder sind als Anstandsschenkungen zu behandeln, da das Unterlassen solcher Taschengeldzahlungen zu einem Ansehensverlust der Großeltern in ihrem sozialen Umfeld führen können. Insofern hat sich die soziale Wirklichkeit so weiterentwickelt, dass angemessene Taschengeldzahlungen nicht mehr dem Sozialhilferegress unterliegen, da diese Zahlungen den sozialen Beziehungen zwischen dem Schenker und dem Beschenkten geschuldet sind. Das Landgericht Aachen kam zu dem Ergebnis, dass monatliche Taschengeldzahlungen von ca. 50 € als angemessen im Sinne des § 534 BGB anzusehen sind. Auf die Verwendung des Geldes durch das Enkelkind kommt es nicht an. Da es über das Taschengeld frei verfügen konnte, war es berechtigt, die Taschengeldzahlungen für eine spätere Verwendung anzusparen. Diese Vermögensbildung führt nicht zu einem Sozialhilferegress, da das Enkelkind nicht verpflichtet ist, dass Taschengeld zeitnah zu verbrauchen.

Erbrecht | Testament Unbestimmte Erbeinsetzung | Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung

Erbrecht: Beschluss des OLG Köln vom 14.11.2016 | Testament Unbestimmte Erbeinsetzung | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln - Kanzlei Balg und Willerscheid Köln Nippes
Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung. Im vorliegenden Fall errichteten Eheleute ein gemeinsames Testament. Die Eheleute verfügten, dass derjenige nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten Alleinerbe werden soll, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der Beteiligten, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass er die Erblasserin begleitet und gepflegt habe. Der Erbschein wurde erteilt aber später vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde beim OLG Köln ein. Das OLG Köln entsprach der Beschwerde nicht. Vielmehr ging das OLG Köln davon aus, dass die im Ehegattentestament gewählte Formulierung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Letztversterbenden begleitet und gepflegt hat, so unbestimmt ist, dass letztlich ein Dritter, zum Beispiel ein Richter, anstelle des Erblassers darüber entscheidet, wer Erbe wird. Diese Konsequenz der Auslegung des vorliegenden Ehegattentestamentes ist mit § 2065 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Die Erbeinsetzung ist höchst persönlich und kann daher nur vom Erblasser selbst vorgenommen werden. Ein Testament, mit dem die Erbeinsetzung einem Dritten übertragen wird, ist daher unwirksam. Da im vorliegenden Fall die Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmung des Erben nicht von den Erblassern durch testamentarische Anordnung vorgenommen wurde, lag keine wirksame Bestimmung der Erben vor. Der ursprünglich erteilte Erbschein wurde daher vom Nachlassgericht zu Recht eingezogen.

Erbrecht | Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis | Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann dem Grundbuchamt gegenüber auch in Form eines Annahmezeugnisses geführt werden

Erbrecht: Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis | Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann durch ein Annahmezeugnis geführt werden | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln Nippes
Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann dem Grundbuchamt gegenüber auch in Form eines Annahmezeugnisses geführt werden. Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Erbfall beantragte der Testamentsvollstrecker die Korrektur des Grundbuches. Zum Nachweis seiner Antragsberechtigung legte der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt seine privatschriftliche Annahmeerklärung nebst der Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes vor. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Korrektur des Grundbuches mit Hinweis darauf zurück, dass eine privatschriftliche Annahmeerklärung nicht ausreicht, um die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen zu können. Dies gelte auch für den Fall, dass das Nachlassgericht den Eingang dieser privatschriftlichen Erklärung bestätigt. Der Testamentsvollstrecker legte gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes Beschwerde zum OLG Hamm ein. Das OLG gab der Beschwerde nicht statt. Es korrigiert aber auch die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes. Unter der Voraussetzung, dass der Testamentsvollstrecker die Annahmeerklärung in öffentlich beglaubigter Form abgibt oder zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt, kann der Testamentsvollstrecker den Nachweis seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass durch die Vorlage eines Annahmezeugnisses des Nachlassgerichtes führen. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Testamentsvollstrecker hinsichtlich seiner Annahmeerklärung lediglich in der Lage ist, eine privatschriftliche Erklärung vorzulegen. Damit kann nach der Rechtsauffassung des OLG Hamm der Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers dadurch geführt werden, dass dieser die Annahmeerklärung hinsichtlich seines Amtes als Testamentsvollstrecker zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes erklärt und hierüber ein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichtes erhält.

Erbrecht | Erblasseranordnung Außerkraftsetzung Sozialamt | Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnungen des Erblassers durch das Nachlassgericht

Erbrecht: Beschluss OLG München | 16-05-2017 * 31 Wx 7-17 | Erblasseranordnung Außerkraftsetzung Sozialamt | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Yorckstraße 12 * 50733 Köln Nippes
Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers durch das Nachlassgericht. Die Erblasserin setzte ihre Nichte zur Alleinerbin ein. Gleichzeitig ordnete sie die Testamentsvollstreckung an. Die Nichte war behindert und lebte von Leistungen der Sozialhilfe. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung war verbunden mit der Bestimmung vielfältiger Verwaltungsanordnungen für den Testamentsvollstrecker. Die Verwaltungsanordnungen waren geeignet den Nachlass zu gefährden. Aus diesem Grunde beantragte der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht gemäß § 2216 Abs. 2 BGB die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Ohne die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen wäre es dem Träger der Sozialhilfe möglich gewesen, auf das ererbte Vermögen der Nichte zuzugreifen. Aus diesem Grunde legte der Sozialträger beim Nachlassgericht gegen dessen Entscheidung Beschwerde ein. Das Nachlassgericht wies die Beschwerde zurück. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung des Nachlassgerichtes. Das OLG München stellt klar, dass der Testamentsvollstrecker im Interesse des Erblassers und nicht im Interesse der Erben oder Dritter tätig wird. Das Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB berechtigt nur diejenigen Personen zur Einlegung der Beschwerde, die als Beteiligte ein unmittelbares Interesse am Nachlass haben. Bei diesen Personen handelt es sich um die Erben, die Vermächtnisnehmer und die Auflagenberechtigten. Nicht zum Kreis der beschwerdeberechtigten Person gehören die Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte. Ausschließlich wirtschaftliche Interessen sind nicht geeignet, um ein Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB zu begründen. Da der Träger der Sozialhilfe im vorliegenden Fall nicht zum Kreis der beschwerdebefugten Personen gehört, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht

Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft, so stellt sich für den Testamentsvollstrecker die Frage, wie er mit diesem Handelsgeschäft im Rahmen der Testamentsvollstreckung umzugehen hat.Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit nur Verpflichtungen für…

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung Der Testamentsvollstrecker ist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und für die Begleichung der Steuerschulden des Erblassers verantwortlich. Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker Die Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG obliegt nicht dem Testamentsvollstrecker sondern den…

Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung

Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung Die Testamentsvollstreckung ist beendet, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben vollständig erledigt hat.Darüber hinaus kommt die Testamentsvollstreckung zur Beendigung, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker niederlegt und ein neuer Testamentsvollstrecker nicht ernannt werden kann.Weder die…

Vergütung und Auslagenerstattung für den Testamentsvollstrecker

Vergütung und Auslagenerstattung für den Testamentsvollstrecker Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers wurde vom Gesetzgeber nicht als unentgeltliche Tätigkeit ausgestaltet. Gemäß § 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu. Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung durch den Erblasser Die Frage,…

Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker

Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker Der Umfang des Aufgabenbereiches des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorgegeben. Ordnet der Erblasser an, dass sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass erstreckt und dass die…