Nachlassverzeichnis Notar | Notarielles Nachlassverzeichnis

Erbrecht – Nachlassverzeichnis |  Fachanwalt für Erbrecht Köln – Kanzlei D. Balg

Die Notwendigkeit ein Nachlassverzeichnis zu erstellen ergibt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Dabei stellen die Nachlassverzeichnisse im Rahmen der Auskunft eines Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich des Nachlasses und die vom Gericht angeforderten Nachlassverzeichnis im Zusammenhang mit dem Erbscheinsverfahren die wichtigsten Bereiche für die Anforderung von Nachlassverzeichnissen im Erbrecht dar.
Wird zur Erfüllung des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben die Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verlangt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann zum einen die Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses verlangen, welches vom Erben selbst erstellt wird. Darüber hinaus steht dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ein Anspruch auf Erteilung eines notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses zu.
Der Anspruch auf Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses steht nicht in einem Alternativverhältnis zum Anspruch auf Erteilung eines notariellen beurkundeten Nachlassverzeichnisses. Der Pflichtteilberechtigte kann vielmehr, nachdem ihm bereits ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis erteilt wurde, darüber hinaus die Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses vom Erben verlangen.
Damit steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu. Dennoch ist es nicht zwingend, dass im Rahmen der Erfüllung des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses ein notarielles Nachlassverzeichnis erteilt werden muss. Der Anspruch kann auch durch die Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses erfüllt werden. Ob ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen ist, hängt damit vom Pflichtteilsberechtigten ab, der sein Recht auf Erteilung eines solchen notariellen Nachlassverzeichnisses gegenüber dem Erben ausdrücklich geltend machen muss.

Nachlassverzeichnis im Erbscheinsvefahren

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Von den Nachlassverzeichnissen, die im Rahmen der Auskunftserteilung an einen Pflichtteilsberechtigten ausgestellt werden, sind die Nachlassverzeichnisse zu unterscheiden, die das Nachlassgericht beim Erben nach Erteilung eines Erbscheins anfordert.
Das vom Nachlassgericht angeforderte Nachlassverzeichnis dient der Feststellung des Nachlasswertes, der im Weiteren der Berechnung der Gerichtsgebühren für die Erteilung des Erbscheins zu Grunde gelegt wird. Das Nachlassverzeichnis ist regelmäßig mit Hilfe eines Formulars zu erstellen, dass das Nachlassgericht dem Erben zur Verfügung stellt.
Das vom Nachlassgericht angeforderte Nachlassverzeichnis wird ausschließlich vom Erben selbst erstellt bzw. das diesbezügliche Formular vom Erben ausgefüllt. Das Nachlassgericht kann hinsichtlich dieses Nachlassverzeichnisses vom Erben kein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Da das Nachlassverzeichnis, welches das Nachlassgericht nach Erteilung des Erbscheins vom Erben anfordert, von diesem selbst auf dem zur Verfügung gestellten Formular ausgefertigt wird, kann der Eindruck entstehen, dass die Angaben faktisch willkürlich vom Erben gemacht werden können. Von solchen fehlerhaften Angaben ist aber dringend abzuraten. Falsche Angaben hinsichtlich des Nachlasses bzw. bezüglich der Wertangaben können zur Folge haben, dass das Nachlassgericht sein tatsächlichen Gebührenanspruch gegenüber dem Erben nicht realisieren kann. In einem solchen Fall stellt ein falsches Nachlassverzeichnis faktisch einen Betrug zu Lasten des Nachlassgerichtes dar.
Weiter ist zu beachten, dass das Nachlassgericht von Amts wegen das ihm erteilte Nachlassverzeichnis an das zuständige Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt.