Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

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Letztwillige Anordnungen des Erblassers und Testamentsvollstreckung

Letztwillige Anordnungen des Erblassers und Testamentsvollstreckung Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich an die Anordnungen des Erblassers gebunden, die dieser in seine letztwillige Verfügung aufgenommen hat. Unwirksame letztwillige Anordnungen des Erblassers Jedoch ist der Testamentsvollstrecker nicht an…

Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker

Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker Die Zuständigkeiten des Nachlassgerichtes im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung sind beschränkt.Zuständig ist das Nachlassgericht für die Ernennung des Testamentes und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn der Testamentsvollstrecker ein solches beantragt. Weiter obliegt es dem Nachlassgericht auf Antrag…

Das Nachlassverzeichnis

Das Nachlassverzeichnis Der Testamentsvollstrecker muss den Erben ein Nachlassverzeichnis gemäß § 2215 BGB übermitteln. Die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses hat unverzüglich zu erfolge, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Damit hängt die Erteilung des Nachlassverzeichnisses von der Struktur und Zusammensetzung des Nachlasses…

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers

Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist von der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt grundsätzlich, dass ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers bestimmt die konkrete Person, die das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen soll.
Nur der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung anordnen. Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers hingegen kann sowohl vom Erblasser selbst, dem Nachlassgericht oder einem Dritten, den der Erblasser bestimmt hat, vorgenommen werden. Wer zur Ernennung des Testamentsvollstreckers berechtigt ist, bestimmt der Erblasser.