Pflichtteil Geschwister – Sind Geschwister pflichtteilsberechtig?

Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht

Die Geschwister des Erblassers gehören zum Kreis seiner gesetzlichen Erben. Hieraus folgt aber nicht, dass die Geschwister pflichtteilsberechtigt sind.
Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, kommen die Erben der 2. Ordnung, d. h. die Eltern des Erblassers bzw. seine Geschwister erbrechtlich zum Zug. Dies gilt aber nur für den Fall, dass der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge nicht zugunsten anderer Personen, zum Beispiel seines Ehepartners abgeändert hat.
Verstirbt der Erblasser ohne Kinder und ohne ein Testament hinterlassen zu haben, so werden dessen Eltern bzw. seine Geschwister seine gesetzlichen Erben. Der Erblasser kann seine Eltern und seine Geschwister aber durch die Einsetzung eines anderen Erben problemlos enterben. In diesem Fall haben nur die Eltern des kinderlosen Erblassers einen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Sind die Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits vorverstorben, geht deren Pflichtteilsanspruch nicht auf die Geschwister des Erblassers über. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern entfällt vielmehr vollständig.
Für die Geschwister des Erblassers ergeben sich im Erbfall also die folgenden Situationen:

1) Sind die Eltern des Erblassers vorverstorben und hinterlässt der Erblasser selbst keine Abkömmlinge, d. h. Kinder oder Kindeskinder (Enkel), so werden seine Geschwister seine gesetzlichen Erben.

2) Hat der Erblasser Abkömmlinge hinterlassen, so schließen diese Abkömmlinge die Eltern des Erblassers und dessen Geschwister von der Erbfolge vollständig aus, sodass weder die Eltern noch die Geschwistern ein Anteil am Erbe oder ein Pflichtteil zusteht.

3) Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge und hat durch Testament oder Erbvertrag verfügt, dass eine bestimmte Person sein testamentarischer Erbe werden soll (zum Beispiel Ehepartner oder der Lebenspartner), sind damit seine Geschwister enterbt. Ein Pflichtteilsanspruch steht den Geschwistern in diesem Fall nicht zu. Nur die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.

Kurz: Setzt der Erblasser einen Erben ein und werden die Geschwister des Erblassers damit enterbt, steht den Geschwistern gegenüber dem Erben kein Pflichtteilsanspruch zu.

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