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Pflichtteil Eltern – Der Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers

Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht

Die Eltern gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben ihrer Kinder. Darüber hinaus sind die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern pflichtteilsberechtigt.Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, d. h. keine eigenen Kinder oder Enkelkinder, so wird er von den Erben 2. Ordnung, d. h. seinen Eltern bzw. Geschwistern als gesetzliche Erben beerbt. Voraussetzung für diese Erbfolge ist aber immer, dass der Erblasser kinderlos verstirbt.
Hinterlässt der Erblasser hingegen eigene Abkömmlinge, so schließen diese Abkömmlinge, d. h. die Erben der 1. Ordnung, alle anderen gesetzlichen Erben von der Erbschaft aus. In diesem Fall stellt sich somit nicht mehr die Frage nach dem Pflichtteil der Eltern des Erblassers. Da sich aus dem Gesetz ergibt, dass die Eltern des Erblassers nicht dessen Erben werden, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, steht den Eltern des Erblassers in diesem Fall auch kein Pflichtteil zu.
Verstirbt hingegen der Erblasser kinderlos, so werden dessen Eltern bzw. seine Geschwister seine Erben. Ordnet der Erblasser in diesem Fall durch Testament oder Erbvertrag an, dass eine bestimmte Person (zum Beispiel der Ehegatte) sein Erbe wird und schließt damit seine Eltern von der Erbfolge aus, so steht den Eltern ein Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben zu.
Sind die Eltern zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits vorverstorben, so geht der Pflichtteilsanspruch nicht auf die Geschwister des Erblassers über. Der Erblasser kann vielmehr die Geschwister von der Erbfolge ausschließen, ohne dass seinen Geschwistern ein Pflichtteilsanspruch zusteht.
Das Pflichtteilsrecht seiner Eltern kann der Erblasser hingegen nicht durch testamentarische Verfügung ausschließen. Diese Pflichtteilsrecht ist nur ausgeschlossen, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt.

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