Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin insgesamt 4 Abkömmlinge. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie über die die Erblasserin in Form einer Teilungsanordnung in ihrem Testament verfügte. Hinsichtlich eines der Erben war diese Teilungsanordnung unwirksam.
Im Weiteren betrieb der Erbe, der in der zum Nachlass gehörenden Immobilie wohnhaft war, hinsichtlich dieser Immobilie die Teilungsversteigerung. Dagegen wandte sich in Form einer unechten Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einer der Miterben. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab. Das OLG München entsprach der Klage im Berufungsverfahren.
Das OLG München stützt seine Entscheidung auf die Feststellung, dass die Teilungsanordnung nur hinsichtlich eines der Abkömmlinge der Erblasserin unwirksam ist. Bezogen auf die übrigen Abkömmlinge bleibt die Teilungsanordnung jedoch wirksam. Materiellrechtlich können sich daher die übrigen Miterben auf die Wirkung der im Verhältnis zu ihnen wirksamen Teilungsanordnung berufen. Folglich ist die Teilungsversteigerung unzulässig, obwohl die Teilungsanordnung bezogen auf einen der Abkömmlinge unwirksam ist. Entscheidend ist, dass die Wirksamkeit bezogen auf die übrigen Abkömmlinge und Miterben fortbesteht. Der Klage gegen die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens war daher zu entsprechen.
Im vorliegenden Fall vererbte der Erblasser seiner Ehefrau das Wohnhaus, in dem die Eheleute vor dem Erbfall wohnhaft waren. Die Ehefrau bewohnte die Immobilie nach dem Erbfall weiter. Hinsichtlich dieser Immobilie fiel daher keine Erbschaftssteuer an.
Einige Zeit nach dem Erbfall veräußerte die Erbin die Immobilie an ihre Tochter. Im Rahmen des Übertragungsvertrages mit der Tochter behielt die Erbin sich den Nießbrauch an der Immobilie vor. Das Finanzamt setzte darauf hin in Bezug auf die veräußerte Immobilie nachträglich die Erbschaftssteuer zu Lasten der Erbin fest. Gegen diesen Steuerbescheid wurde Klage beim Finanzgericht Münster erhoben.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Argumentation der Erbin folgte das Finanzgericht nicht. Die Erbin berief sich auf den Umstand, dass sie sich im Rahmen der Veräußerung der Immobilie den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten hat. Dieses Nießbrauchsrecht steht nach Auffassung der Erbin erbschaftsteuerrechtlich dem Eigentum an der Immobilie gleich, da durch den Vorbehalt des Nießbrauches die Immobilie weiterhin von der Erbin wirtschaftlich genutzt werden kann.
Diese Argumentation der Erbin machte sich das Finanzgericht Münster nicht zu eigen nicht. Die Befreiung einer zu Lebzeiten von den Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnimmobilie von der Erbschaftsteuer wurde vom Gesetzgeber eingeführt, damit der überlebende Ehepartner nicht gezwungen ist, die Immobilie zu veräußern, um die Erbschaftssteuer erbringen zu können. Dem überlebenden Ehepartner soll somit die Eigennutzung an der zuvor ehelich genutzten Immobilie erhalten bleiben.
Zwar geht mit dem Vorbehalt des Nießbrauches die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie nicht auf den Erwerber über, aber der Nießbrauch an der Immobilie umschließt auch deren Vermietung. Damit eröffnet der Vorbehalt des Nießbrauches dem Erben die Möglichkeit, die Immobilie für sich wirtschaftlich zu nutzen, ohne dort selbst wohnhaft zu sein. Dies widerspricht dem Schutzzweck, den der Gesetzgeber hinsichtlich des Erwerb der ehelichen Immobilie durch Erbgang verfolgt hat. Daher löst die Veräußerung der Immobilie durch den Erben innerhalb der Zehnjahresfrist auch dann Erbschaftssteuer bezogen auf die Immobilie aus, wenn der Erbe sich im Rahmen der Veräußerung den Nießbrauch an der Immobilie vorbehält
Bestehen seitens des Grundbuchamtes berechtigte Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers, so kann das Grundbuchamt auch dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit ein Privatgutachten vorgelegt wird.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin erstmals im Jahr 2000 ein notarielles Testament errichtet. Im Jahr 2003 zog die Erblasserin nach Österreich um. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin in Österreich ein weiteres notarielles Testament. Unmittelbar vor der Beurkundung des notariellen Testamentes in Österreich ließ sich die Erblasserin neurologisch untersuchen und in einem Gutachten bestätigen, dass sie uneingeschränkt testierfähig ist. Mit dem notariellen Testament aus dem Jahr 2007 bestimmte die Erblasserin eine gemeinnützige Organisation zu ihrem Alleinerben.
Im Anschluss an die Beurkundung des notariellen Testamentes im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin weitere unterschiedliche privatschriftliche letztwillige Verfügungen. Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens im Jahr 2014 wurde bei der Erblasserin eine paranoid-halluzinatorische Psychose festgestellt. Bereits der Umzug der Erblasserin Österreich im Jahr 2003 war auf Verfolgungsängste der Erblasserin zurückzuführen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Alleinerben bestimmte Organisation beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches unter Vorlage des eröffneten notariellen Testamentes und dem neurologischen Privatgutachten. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Zurückweisung des Antrages wurde mit Hinweis darauf begründet, dass aufgrund der Gesamtumstände für das Grundbuchamt nicht sämtliche Bedenken hinsichtlich der Testierunfähigkeit der Erblasserin beseitigt sind. Da das Grundbuchamt nicht über die Mittel verfügt, diese Zweifel aufzuklären, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage des Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Erben ernannte Organisation Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde vom OLG München nicht abgeholfen. Das OLG München weist darauf hin, dass aus Sicht des Grundbuchamtes aufgrund der Gesamtumstände zu Recht Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin bestehen. Insbesondere kann das Grundbuchamt nicht nachvollziehen, inwieweit die letztwilligen Verfügung der Erblasserin nach dem Jahr 2007 die Erbenstellung der Antragstellerin einschränken oder aufgehoben haben. Auf diesem Hintergrund verlangte das Grundbuchamt zurecht die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung, da nur im Erbscheinsverfahren die Möglichkeit besteht, die hier fraglichen Zweifel bezüglich der Testierunfähigkeit der Erblasserin aufzuklären.
Zwischen den Eltern und ihren 3 Töchtern bestand seit vielen Jahren keinerlei persönlichen Kontakt mehr. Nach dem Tod des Vaters informierte die Mutter eine ihrer Töchter telefonisch über den Todesfall. Dabei erwähnte sie gegenüber der Tochter nicht, dass der Vater kein Testament hinterlassen hat. Im Weiteren verstarb auch die Tochter, die von der Mutter telefonisch über den Tod des Vaters unterrichtet worden war.
Die Mutter beantragte sodann einen gemeinschaftlichen Erbschein. Über diesen Antrag wurden die verbliebenen Töchter des Erblassers vom Nachlassgericht unterrichtet. Diese erklärten daraufhin die Ausschlagung der Erbschaft. Auf dem Hintergrund dieser Ausschlagungserklärung der Abkömmlinge des Erblassers wies das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurück. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wandte sich die Erblasserin im Beschwerdeverfahren.
Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Das OLG Schleswig kam nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die beiden Töchter des Erblassers von ihrer Erbenstellung aufgrund gesetzliche Erbfolge erst Kenntnis durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes über den beantragten Erbschein erlangt hatten. Damit begann aus Sicht des OLG Schleswig die Ausschlagungsfrist hinsichtlich der Erbschaft mit dem Zugang der Mitteilung des Nachlassgerichtes bei den Abkömmlingen.
Aufgrund des schlechten Verhältnisses der Erben in der Vergangenheit zu ihrem Vater konnten diese nicht ausschließen, dass sie durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Eine andere Kenntnis erlangten die Abkömmlinge auch nicht durch das Telefongespräch der Ehefrau des Erblassers mit einer seiner Töchter. Auf diesem Hintergrund ging das OLG Schleswig davon aus, dass die beiden fraglichen Töchter des Erblassers erst durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes Kenntnis von dem Umstand erlangten, dass sie gesetzliche Erben Ihres Vaters geworden waren. Folglich erfolgte die Ausschlagung der Erbschaft fristgerecht, da die Frist erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichtes zu laufen begann. Da die Töchter des Erblassers somit wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hatten, waren sie nicht Erben des Erblassers geworden, sodass ein gemeinschaftlicher Erbschein nicht zu erteilen war.
Im vorliegenden Fall schloss der Schuldner über die ihm gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsansprüche einen Pflichtteilsvergleich ab. Der Gläubiger erlangte von diesem Pflichtteilsvergleich eine vollstreckungsfähige Ausfertigung und betrieb aus diesem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie des Schuldners.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren erhob der Schuldner gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme materiellrechtliche Einwendungen in Form einer Zuschlagsbeschwerde und beantragte hinsichtlich dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht ließ die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts im Vollstreckungsverfahren zu. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang beantragten Prozesskostenhilfe des Schuldners wies der BGH im weiteren Beschwerdeverfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel nicht prüfen kann. Materiellrechtliche Einwendungen gegen einen Vollstreckungstitel können daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erfolgreich erhoben werden. Folglich sind Beschwerden des Schuldners, die auf materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel gestützt werden, im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Da der Schuldner folglich mit seinen Beschwerden nicht gehört werden konnte, musste der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall errichteten die Eltern des Erben gemeinsam ein Behindertentestament. Der Erbe war aufgrund seiner Behinderung auf Leistungen durch einen Sozialhilfeträger angewiesen. Die Eltern bestimmten den Erben zum nicht befreiten Vorerben mit einer Erbquote über dem Pflichtteilsanspruch.
Mit dem Erbfall leitete der Sozialhilfeträger die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von ca. 935.000 € auf sich über und machte in Höhe von ca. 100.000 € Kostenerstattungsansprüche geltend. Der Sozialverträge vertrat die Auffassung, dass angesichts der Höhe des Nachlasswertes das Behindertentestament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, da der Leistungsempfänger, d. h. der Erbe, mit Hilfe seines Anteils am Nachlass seinen Lebensunterhalt dauerhaft selbst hätte sichern können.
Der Sozialhilfeträger machte seinen bezifferten Kostenerstattungsanspruch durch Klageerhebung geltend. Das Landgericht Essen wies die Klage mit Hinweis darauf ab, dass nach der Rechtsprechung des BGH Behindertentestamente nicht grundsätzlich sittenwidrig sind. Soweit der BGH in seiner Rechtsprechung angedeutet hat, dass eine bestimmte Nachlasshöhe zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes führen kann, wies das Landgericht Essen darauf hin, dass die Nachlasshöhe zu unbestimmt sei und kein hinreichendes Kriterium für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Behindertentestamentes darstelle. Im Übrigen können nicht festgestellt werden, ob ein Nachlasswert in Höhe von 1 Million € im Sinne der BGH-Rechtsprechung einen so werthaltige Nachlass darstellt, dass er zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes im Sinne des BGH führt. Aus diesem Grunde wurde die Klage des Sozialhilfeträgers von Landgericht Essen abgewiesen, da das Landgericht Essen trotz der Höhe des Nachlasswertes davon ausging, dass das Behindertentestament nicht sittenwidrig ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine langjährige Steuerberaterin zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Aus dem Testament ging nicht ausdrücklich hervor, dass für den Fall, dass die Steuerberaterin die Ernennung zur Testamentsvollstreckerin ablehnt, eine andere Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Nach dem Erbfall lehnte es die Steuerberaterin ab, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Daraufhin beantragten die Erben die Erteilung eines Erbscheins ohne Vermerk der angeordneten Testamentsvollstreckung. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen wurde von den Erben Beschwerde eingelegt.
Das OLG Schleswig wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Ersatztestamentsvollstrecker nur dann zu bestimmen ist, wenn sich aus dem Testament hervorgeht, dass der Erblasser nicht nur eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker nennen will, sondern für jeden Fall eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Da das Gericht im Wege der Testamentsauslegung nicht zu dem Ergebnis kam, dass der Erblasser unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers die Testamentsvollstreckung anordnen wollte, lehnte das OLG Schleswig die Bestellung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB ab. Damit war der Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen.
Im vorliegenden Fall pfändete ein Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Hinsichtlich dieser Immobilie beantragte der Gläubiger beim Grundbuchamt die Eintragung der Vorpfändung. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Vorpfändung ab. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab, sodass die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das OLG Naumburg gab dem Gläubiger recht. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Gesichtspunkt, aus dem heraus die Eintragung einer Vorpfändung ausgeschlossen ist, wenn der Miterbenanteil eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft gepfändet wird, zu deren Nachlass eine Immobilie gehört. Aus diesem Grunde wies das OLG Naumburg das Grundbuchamt an, die von Gläubiger beantragte Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch vorzunehmen.
Die Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch ist für den Gläubiger von Bedeutung, da durch diese Eintragung verhindert wird, dass ein Dritter die Immobilie gutgläubig erwirbt und damit dem Gläubiger die Möglichkeit nimmt, in den Miterbenanteil zu vollstrecken. Damit sichert die Entscheidung des OLG Naumburg die Position des Gläubigers hinsichtlich des gepfändeten Miterbenanteils.
Im vorliegenden Fall wurde seitens eines pflichtteilsberechtigten Miterben Strafantrag gegen eine Person gestellt, die zuvor vom Erblasser mit der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen bevollmächtigt worden war. Der Anzeigenerstatter unterstellte, dass der Bevollmächtigte zu Lasten des Erblassers Straftaten unter Missbrauch der ihm erteilten Vollmacht begangen hatte.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 172 StPO ein. Der Anzeigenerstattern wollte daraufhin ein Klageerzwingungsverfahren einleiten. Die diesbezüglichen Anträge wurden von der Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die notwendige Befugnis zur Beantragung des Klageerzwingungsverfahrens beim Anzeigenerstatter nicht vorlag. Diese Entscheidung wurde vom OLG Bamberg überprüft.
Das OLG Bamberg stellte klar, dass die bloße Erbenstellung nicht ausreicht, um ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 StPO einleiten zu können. Hierfür ist vielmehr das notwendige familiäre Näheverhältnis erforderlich, wie es vom Gesetz vorgesehen ist. Dieses notwendige familiäre Näheverhältnis kann durch die bloße Rechtsnachfolge, die sich mit der Erbenstellung verbindet, nicht ersetzt werden. Da der pflichtteilsberechtigte Miterbe nicht zum Kreis der Familienangehörigen gehörte, die zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens berechtigt sind, wurde der diesbezügliche Antrag des Erben von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht zurückgewiesen.
Der Erblasser entfremdete sich von seiner Ehefrau und zog in den Haushalt seines Zwillingsbruders. Dieser organisierte die Pflege des Erblassers. Im Weiteren wurde die eheliche Wohnung des Erblassers gekündigt und der eheliche Haushalt aufgelöst. Zwischen den Eheleuten kam es zur Teilung des Geldvermögens. Dem Zwillingsbruder erteilte der Erblasser eine transmortale Vorsorgevollmacht.
Nach dem Tod des Erblassers veranlasste der Zwillingsbruder dessen Bestattung. Hinsichtlich des Bestattungsortes wurde der ausdrückliche Wunsch des Erblassers berücksichtigt. Die Ehefrau war hiermit nicht einverstanden. Im Rahmen des sich anschließenden Prozesses hinsichtlich der Totenfürsorge zeichnete sich ab, dass die Ehefrau während des laufenden Verfahrens versuchen würde, die Umbettung des Erblassers zu veranlassen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte der Zwillingsbruder des Erblassers, der Witwe die Umbettung der Leiche des Erblassers zu untersagen, bis im Hauptsacheverfahren über das Recht der Totenfürsorge entschieden wurde. Dem Antrag wurde seitens des OLG Naumburg entsprochen.
Die Totenruhe ist auch bei Streitigkeiten über die Totenfürsorge zu achten. Daher ist eine Umbettung so lange zu unterlassen, bis über die Totenfürsorge rechtskräftig entschieden wurde. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Totenfürsorge im Wege einer einstweiligen Verfügung gibt es nicht. Allerdings kann die Leichenumbettung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unterbunden werden, solange über die Totenfürsorge nicht entschieden wurde.
We use cookies on our website to give you the most relevant experience by remembering your preferences and repeat visits. By clicking “Accept All”, you consent to the use of ALL the cookies. However, you may visit "Cookie Settings" to provide a controlled consent.
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
Cookie
Dauer
Beschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional
11 months
The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-others
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
cookielawinfo-checkbox-performance
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
viewed_cookie_policy
11 months
The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Advertisement cookies are used to provide visitors with relevant ads and marketing campaigns. These cookies track visitors across websites and collect information to provide customized ads.