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Erbrecht Betreuung Testierfähigkeit Grundbuch | Bei berechtigten Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers kann die Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht werden
Im vorliegenden Fall stand der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines notariellen Testamentes unter Betreuung. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wurde gutachterlich festgestellt, dass der Erblasser testierfähig ist. Aus dem Gutachten gingen aber auch Umstände und Verhaltensweisen des Erblassers hervor, die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers aufkommen lassen können.
Nach dem Tod des Erblassers legten die Erben dem Grundbuchamt den Eröffnungsbeschluss und das notarielle Testament vor. Das Grundbuchamt machte die Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Hiergegen wandten sich die Erben mit ihrer Beschwerde.
Das Gericht entsprach der Beschwerde nicht. Soweit das Grundbuchamt aus den vorgelegten Unterlagen von Umständen Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers wecken, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers können nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vom Nachlassgericht veranlasst werden. Das Grundbuchamt ist zu entsprechenden Sachverhaltsermittlungen nicht in der Lage. Das vorliegende Gutachten, welches im Zusammenhang mit dem Betreuungverfahren ausgefertigt wurde, reicht nicht, um die Zweifel des Grundbuchamtes zu widerlegen. Aus diesem Grunde mussten die Erben einen Erbschein beantragen, damit die Frage der Testierfähigkeit im Rahmen des Erbscheinsverfahrens geklärt werden konnte.