Die Erblasserin hinterließ einen Ehemann und einen Sohn. Durch den Erbfall wurde der Ehemann zum Alleinerben. Der Sohn machte gegenüber dem Alleinerben Pflichtteilsansprüche geltend und erhob zu deren Durchsetzung Stufenklage.Der Sohn verlangte vom Alleinerben Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses.Die Erblasserin hatte ca. zweieinhalb Jahre vor dem Erbfall geerbt. Der Sohn war darüber orientiert, dass die Erblasserin Erbschaftssteuer in Höhe von 230.000 € zahlen musste.
Wird ein Erbe auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen, verbindet sich dies regelmäßig mit der Notwendigkeit, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses zu erteilen.Ob der Erbe die Angaben im Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen muss, ist strittig. Allerdings wird bei der Diskussion über die Verpflichtung des Erben dem Pflichtteil berechtigten Belege vorzulegen häufig ein praktischer Gesichtspunkt übersehen.
Die Notwendigkeit, Nachlassverzeichnis zu erstellen, ergibt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Dabei stellen die Nachlassverzeichnis im Rahmen der Auskunft eines Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich des Nachlasses und die vom Gericht angeforderten Nachlassverzeichnis im Zusammenhang mit dem Erbscheinsverfahren die wichtigsten Bereiche für die Anforderung von Nachlassverzeichnissen im Erbrecht dar.Wird zur Erfüllung des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben die Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verlangt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet zeitnah zur Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis auszufertigen. Diese Verpflichtung beginnt nicht mit der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Vielmehr ist Testamentsvollstrecker ab dem Zeitpunkt zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet, zu dem er dem Nachlassgericht anzeigt, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt. Auf die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Testamentsvollstrecker ohne Testamentsvollstreckerzeugnis teilweise nicht an die Informationen gelangt, die er für die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses benötigt.
Bei Vorlage eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses ist der Erbe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wurden auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen. Eine der Miterbinnen war gleichzeitig Testamentsvollstreckerin. Diese Miterbin erteilte dem Pflichtteilsberechtigten vor Klageerhebung außergerichtlich ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis. Dieses Nachlassverzeichnis war von der Miterbin nicht unterzeichnet und berücksichtigte eine Vielzahl von Aktivpositionen des Nachlasses nicht.
In den Fällen, in denen zum Nachlass eine Immobilie gehört, kommt es häufig vor, dass einer der Miterben diese Immobilie auch nach dem Erbfall weiter bewohnt. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die anderen Erben von diesem Miterben eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Nachlassimmobilie verlangen können.Das OLG Rostock stellt mit Beschluss vom 19. März 2018 fest, dass eine solche Nutzungsentschädigung nur dann geschuldet wird, wenn die Mehrheit der Miterben zuvor die Neuregelung der Nutzung der Nachlassimmobilie verlangen.
Der Ehepartner gehört zum Kreis der Erben des Erblassers, die pflichtteilsberechtigt sind. Enterbt daher der Erblasser seinen Ehepartner, so löst dies Pflichtteilsansprüche des Ehepartners gegen die Erben aus.
Durch Pflichtteilsansprüche werden die Erben häufig wirtschaftlich stark belastet. In solchen Fällen sind die Erben oft nicht bereit, die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. In einer solchen Situation stellt sich für den Pflichtteilsberechtigten die Frage, wie er seinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben durchsetzen kann.
Nicht mit jedem Erbfall verbindet sich das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag eine Änderung an der Erbfolge vorgenommen hat, die zu Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge führen.
Einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers gibt es nicht mehr. Dies hat sich in der Vergangenheit anders dargestellt, als nichteheliche Kinder erbrechtlich anders behandelt wurden als die ehelichen Kinder des Erblassers.
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