Ist der Erbe minderjährig, so muss die Ausschlagung der Erbschaft durch die Eltern (oder andere Sorgeberechtigten) vom Familiengericht genehmigt werden.
Liegt diese Genehmigung vor, so erstreckt sich die Genehmigung auch auf Anfechtung der Annahmeerklärung gem. § 1956 BGB. Für die Anfechtung wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist ist eine weitere Genehmigung durch das Familiengericht somit nicht erforderlich.
(Erbschaft Ausschlagung Genehmigung)
Eine Person, die Ihr Testament in öffentliche Verwahrung gegeben hat, kann die Herausgabe des Testamentes nicht mehr verlangen, wenn sie testierunfähig geworden ist.
Die Herausgabe des öffentlichen Testamentes aus der öffentlichen Verwahrung führt zum Widerruf des Testamentes. Diese Rechtswirkung der Herausgabe setzt daher zwingend voraus, das der Erblasser zum Zeitpunkt der Herausgabe noch testierfähig ist.
(Testierfähigkeit Testament Rückgabe)
Im vorliegenden Fall hatte einer der Ehegatten die Scheidung beantragt. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe lagen vor. Der andere Ehegatte stimmte dem Scheidungsantrag zu.
Nachdem die Zustimmung zum Scheidungsantrag erklärt worden war, verstarb der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hatte. Aufgrund der zuvor erklärten Zustimmung zum Scheidungsantrag entfiel das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 1933 BGB.
(Ehegattenerbrecht Scheidung Zustimmung)
Ist Gegenstand eines Erbscheinsverfahrens beim Nachlassgericht die Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers, steht den Mitarbeitern einer Krankenkasse hinsichtlich eines Pflegegutachtens bezüglich des Erblassers kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die sozialrechtliche Verschwiegenheitspflicht endet vielmehr mit dem Tod des Erblassers, da zu unterstellen ist, dass der Erblasser Zweifel über seine Testierfähigkeit ausräumen will.
(Testierunfähigkeit Zeugnisverweigerungsrecht Krankenkasse)
Wer vorträgt, dass ein erteilter Erbschein das eigene Erbrecht nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist im Erbscheinsverfahren beschwerdebefugt. Dies gilt auch, wenn die Erbscheinserteilung auf einer Testamentsauslegung seitens des Nachlassgerichtes beruht.
(Erbschein Testamentsauslegung Beschwerdebefugnis)
Nur wenn hinsichtlich der Testierunfähigkeit des Erblassers objektivierbare Tatsachen vorgetragen werden, ist das Nachlassgericht verpflichtet die Frage der Testierfähigkeit der Erblassers durch ein medizinische Sachverständigengutachten zu kläre.
(Testierunfähigkeit objektivierbare Tatsachen)
Wird vor Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch ein Erbanteil von einem Miterben erworben, so ist nur die Erbengemeinschaft in der neuen Zusammensetzung nach der Veräußerung des Erbanteils in das Grundbuch einzutragen.
Die Erbengemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ist nicht in das Grundbuch zuvor einzutragen. Zu diesem Schluss kommt das Gericht unter analoger Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO.
(Erbengemeinschaft Grundbuch Voreintragung)
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob mit Hilfe einer postmortalen Vollmacht die Auflassung an einen Dritten bewirkt werden kann, wenn der Erbe im Grundbuch bereits eingetragen ist.
Das Gericht bejaht dies. Wurde die postmortale Vollmacht öffentlich beglaubigt, kann der Bevollmächtigte auch dann noch die Auflassung an einen Dritten wirksam erklären, wenn der oder die eigentlichen Erben bereits im Grundbuch eingetragen sind.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass der Erbe alle vom Erblasser erteilten Vollmachten überprüft und gegebenenfalls unverzüglich widerruft.
(Postmortale Vollmacht Grundbuch)
Die Entscheidung befast sich mit der Frage, ob bei Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker in der Verfügungsmacht über den Nachlass eingeschränkt ist. Die wird vom OLG Bremen verneint. Auch bei Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker uneingeschränkt befugt über den Nachlass zu verfügen. Im obliegt lediglich nicht die Ausführung des letzten Willens des Erblassers und die Auseinandersetzung des Nachlasses.
( Testamentsvollstrecker Verfügungsbefugnis )
Macht ein Testamentsvollstrecker von seinen Kompetenzen zu Lasten der Erben aus eigennützigen Motiven Gebrauch, so kann dies einen Entlassungsgrund darstellen. Insbesondere, wenn die eigennützige Verfügung den Nachlass wirtschaftlich erschöpft.
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