Nachdem die Erbin den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des Nachlasses anerkannt hatte, versuchte sie einen Notar mit der Ausfertigung des geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Insgesamt sprach die Erbin 27 Notare an. Mit unterschiedlichen Begründungen lehnten die Notare die Beurkundung ab. Die Erbin unterließ es aber, gemäß § 15 II Bundesnotarordnung Beschwerde beim zuständigen Landgericht einzulegen, um die Notare zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Beurkundung zu zwingen.
Die Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin, um den Auskunftsanspruch durchzusetzen. Gegen den entsprechenden Beschluss wandte sich die Erbin mit dem Vortrag, dass sie sich um die Beauftragung eines Notars bemüht hat, das notarielle Nachlassverzeichnis aber wegen der Weigerung der Notare, die notwendige Beurkundung durchzuführen, nicht ausgefertigt werden kann.
Die Beschwerde der Erbin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass die bloße Anfrage bei Notaren, ob diese bereit sind, das notarielle Nachlassverzeichnis zu beurkunden, zu Erfüllung der geschuldeten Auskunft nicht genügt. Weigern sich die Notare, ihre Pflicht zur Beurkundung nachzukommen, ohne dass hierfür hinreichende Gründe benannt werden, ist der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet, gegen die Notare in Form der Beschwerde beim OLG gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnotarordnung vorzugehen. Da die Erbin dieser Pflicht nicht nachgekommen war, ging das OLG Düsseldorf davon aus, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht hinreichend entsprochen hat, sodass zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches der Pflichtteilsberechtigten die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten war.
Im vorliegenden Fall hatten Eheleute ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbeinsetzung war nur für den 1. Erbfall durch wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute geregelt. Darüber hinaus gingen aus dem Testament unterschiedliche Vermögenszuwendungen zu Gunsten der Söhne der Eheleute hervor.
Die Einsetzung von Schlusserben war dem Testament nicht zu entnehmen. Allerdings nahmen die Eheleute in ihr Testament eine Pflichtteilsstrafklausel mit dem Inhalt auf, dass ein Abkömmling, der im Falle des 1. Erbfalls Pflichtteilsansprüche geltend macht, auch für den 2. Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird.
Nachdem beide Ehegatten verstorben war, erteilte das Nachlassgericht den Söhnen einen gemeinschaftlichen Erbschein, da es die Pflichtteilsstrafklausel so auslegte, dass sich hieraus der Wille der Erblasser gibt, ihre Söhne als Schlusserben einzusetzen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde entsprach das Nachlassgericht nicht.
Das OLG München kam der Beschwerde ebenfalls nicht nach. Das OLG München bestätigte vielmehr die Einschätzung des Nachlassgerichtes, dass sich aus der Pflichtteilsstrafklausel der Eheleute schließen lässt, dass diese ihre Söhne als Schlusserben einsetzen wollten.
In einfach gelagerten Fällen prüft das Grundbuchamt das Ende der Testamentsvollstreckung selbstständig.
Der Erblasser hat eine Vor- und Nacherbschaft verfügt. Weiter wurde vom Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Dauer der Testamentsvollstreckung wurde vom Erblasser beschränkt. Mit erreichen des 25. Lebensjahres des Vorerben sollte die Testamentsvollstreckung enden.
Die Anordnung und zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung ging aus dem eröffneten notariellen Testament des Erblassers eindeutig hervor. Die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung wurde aber nicht im Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt.
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Vorerben wurde die Löschung des Testamentsvollstreckungsvermerkes aus dem Grundbuch beim Grundbuchamt beantragt. Diese Korrektur wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es aufgrund der Tatsache, dass die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung nicht aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgeht, nicht nachvollziehen könne, ob die Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet sei.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Das OLG Düsseldorf gab dem Beschwerdeführer Recht und wies das Grundbuchamt an, die Grundbuchkorrektur vorzunehmen, d. h. den Vermerk der angeordneten Testament Vollstreckung aus dem Grundbuch zu löschen.
Die zeitliche Begrenzung der angeordneten Testamentsvollstreckung geht eindeutig aus dem notariellen Nachlassverzeichnis, welches eröffnet wurde, hervor. Anhand dieses notariellen Nachlassverzeichnisses und unter Heranziehung der Nachlassakte, kann das Grundbuchamt selbstständig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschung der angeordneten Testamentsvollstreckung aus dem Grundbuch vorliegen. In solchen einfachen Fällen obliegt die Überprüfung, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist, dem Grundbuchamt selbst.
Irrt der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass, so kann er die Ausschlagung der Erbschaft anfechten.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin aufgrund eines Flugzeugabsturzes ums Leben gekommen. Die Geschwister Erblasserin schlugen die Erbschaft aus. Zum Zeitpunkt der Erbausschlagung gingen die Geschwister davon aus, dass die Schadensersatzforderungen gegen die Fluggesellschaft nur der Erblasserin zustehen und nicht vererblich sind.
Nach der Ausschlagung der Erbschaft erlangten die Erben Kenntnis davon, dass zum Nachlass der Erblasserin die vererbliche Schadensersatzforderung der Erblasserin gegen die Fluggesellschaft gehört. Diese Schadensersatzforderung war werthaltig.
Die Erben erklärten aus diesem Grunde die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft und beantragten einen Erbschein. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
Das OLG Düsseldorf stellte im Beschwerdeverfahren klar, dass die Erben zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft berechtigt sind. Fehlvorstellungen über den Wert des Nachlasses berechtigen grundsätzlich nicht zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft. Der Wert des Nachlasses ist im Rechtssinn keine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Im vorliegenden Fall irrten sich die Erben aber über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass.
Die Forderung als solche stellt eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar und berechtigt daher zu Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft, da sich die Fehlvorstellung der Erben nicht auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sondern auf dessen Zusammensetzung bezogen ist. Da der Irrtum der Erben sich somit auf eine verkehrswesentlichen Eigenschaft des Nachlasses bezog, waren sie zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft befugt, sodass Ihnen der beantragte Erbschein zu erteilen war.
Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Vergütung auf den Nachlass nicht zulässig.
Werden gegenüber den Erben Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht, so können die Erben gemäß § 780 Abs. 1 ZPO in das Urteil aufnehmen lassen, dass die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden.
Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die die ZPO für zivilrechtliche Verfahren gegenüber den Erben vorsieht, mit denen Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Erben geltend gemacht werden, nicht für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall hatte einer der an der Nachlasspflegschaft beteiligten Personen im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers versucht, in die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Gebühr des Nachlasspflegers auf den Nachlass aufnehmen zu lassen. Dies wurde aus den vorstehenden Erwägungen vom OLG Hamm verworfen.
Beim Gläubigeraufgebot gemäß § 2061 BGB handelt es sich nicht um eine Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG.
Durch einen iterbin wurde beim Nachlassgericht beantragt, die Nachlassgläubiger des Erblassers nach § 2061 BGB aufzufordern, ihre Forderungen gegenüber dem Erblasser anzumelden.
Der Antrag wurde vom Rechtspfleger zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Beschwerde half der Rechtspfleger nicht ab. Die Sache wurde daraufhin zur endgültigen Entscheidung dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.
Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde vom OLG Köln mit Hinweis darauf aufgehoben, dass der Rechtspfleger für die Entscheidung nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit liegt beim Richter des zuständigen Nachlassgerichtes. Die fehlende Zuständigkeit des Rechtspflegers ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich beim Gläubigeraufgebot gemäß § 2061 BGB nicht um eine Nachlasssache im Sinne von § 342 Abs. 1 FamFG oder um ein Aufgebotsverfahren nach §§ 433 f.f. FamFG handelt.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Erbrecht auch durch die Vorlage einer Kopie des Testamentes nachgewiesen werden.
Ursprünglich errichtete die Erblasserin im hier vorliegenden Fall gemeinsam mit ihrem Ehemann ein notarielles Ehegattentestament. Aus diesem Ehegattentestament ging eine gemeinnützige Organisation als Schlusserbe hervor. Die Ehegatten hatten sich selbst wechselseitig zu Alleinerben bestimmt.
Die Erblasserin errichteten nach dem Tod ihres Ehemanns ein weiteres Testament, indem sie erklärte, dass die Schlusserbeneinsetzung der gemeinnützigen Organisation als Schlusserbe im notariellen Testament nicht wechselbezüglich gewesen sei. Weiter setzte die Erblasserin ihren Enkel als ihren Alleinerben ein.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die gemeinnützige Organisation einen Alleinerbschein, der ihr erteilt wurde. Der Enkel legte dem Nachlassgericht eine Kopie des 2. Testamentes der Erblasserin vor. Das Original des 2. Testamentes war nicht mehr auffindbar. Er beantragte den Erbschein zugunsten der gemeinnützigen Organisation einzuziehen und ihm einen Alleinerbschein zu erteilen. Das Nachlassgericht wies die Anträge des Enkels zurück. Hiergegen erhob der Enkel Beschwerde.
Das OLG Köln entsprach der Beschwerde des Enkels. Dem Enkel war der beantragte Alleinerbschein zu erteilen. Diesbezüglich führte das OLG Köln aus, dass das Nachlassgericht sich nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob das Originaltestament, welches aus der Testamentskopie hervorgeht, wirksam errichtet wurde.
Aus der Tatsache, dass das Originaltestament nicht aufgefunden werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin das Testament mit der Absicht vernichtet hat, das Testament zu widerrufen. Eine solche Vermutung ergibt sich aus § 2255 BGB nicht. Allerdings muss derjenige, der sich auf ein nicht mehr auffindbar ist Testament beruft, beweisen, dass dieses Testament formwirksam errichtet wurde. Im vorliegenden Fall ging das OLG Köln davon aus, dass dem Antragsteller dieser Beweis durch die Vorlage der Kopie des Testamentes gelungen war, da aus der Kopie alle Elemente abgeleitet werden konnten, die ein formwirksames handschriftlich errichtete Testament ausmachen. Für die Klärung der Frage, ob die Unterschrift, die der Kopie des Testamentes zu entnehmen war, tatsächlich die Unterschrift der Erblasserin war, ist die sachverständige Stellungnahme eines Schriftsachverständigen erforderlich.
Da das OLG Köln davon ausging, dass der Antragsteller durch die Vorlage der Kopie des Testamentes nachweisen konnte, dass die Erblasserin das behauptet Testament ursprünglich formwirksam errichtet hatte, war der Enkel der Erblasserin zu deren Alleinerbe geworden.
Die Entscheidung des OLG Köln muss aus praktischen Gründen kritisch gesehen werden. Eine Reihe renommierter Schriftsachverständigen geht davon aus, dass anhand von bloßen Fotokopien nicht der Nachweis geführt werden kann, dass eine bestimmte Unterschrift tatsächlich von der Person stammt, die die Unterschrift geleistet haben soll. Folgt man dieser Einschätzung, so ergibt sich, dass eben die Frage der Unterschriftsleistung durch den Erblass bei der Vorlage einer bloßen Fotokopie sich letztlich nicht klären lässt. Kann aber nicht der Nachweis geführt werden, dass die aus der vorgelegten Kopie hervorgehende Unterschrift tatsächlich die Unterschrift des Erblassers ist, kann letztlich auch nicht der Nachweis geführt werden, dass der Erblasser das in Kopie vorgelegte Testament formwirksam errichtet hat. In vergleichbaren Fällen wird man sich daher intensiv mit der Frage beschäftigen müssen, inwieweit die Herkunft der Unterschrift aufgrund der vorgelegten Fotokopie überhaupt beweisbar ist.
Im vorliegenden Fall legte der Testamentsvollstrecker eine Abschrift seines Testamentsvollstreckerzeugnisses dem beurkundenden Notar vor. Der Beurkundungstermin bezog sich auf ein Grundstücksgeschäft. Der Notar fertigte eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Im Weiteren wurde über den Notar beim Grundbuchamt die Auflassung hinsichtlich der veräußerten Immobilie beantragt. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der veräußerten Immobilie. Dagegen legte der Notarbeschwerde ein.
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Nach Ansicht des OLG Hamm kann der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien nur durch die Vorlage einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift ist hierfür nicht ausreichen.
Da in der Zeit zwischen der Beurkundung des notariellen Vertrages und der Erklärung der Auflassung die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entfallen kann, muss die Befugnis des Testamentsvollstreckers zum Zeitpunkt der Auflassung nachgewiesen werden. Nach Ansicht des OLG Hamm ist dies nur durch die Vorlage der Urschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses möglich. Da im vorliegenden Fall über den Notar lediglich eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt wurde, war die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Augenblick der Auflassung somit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute gemeinsam ein notarielles Testament errichtet. Aus dem Testament gehen die Kinder der Eheleute als Schlusserben bzw. als Nacherben hervor. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die überlebende Ehefrau ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre beiden leiblichen Kinder zu ihren Alleinerben bestimmte. Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, war im notariellen Ehegattentestament geregelt, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin wird und die Kinder der Eheleute Nacherben.
Nach dem Erbfall legte die Witwe dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vor und beantragte die Grundbuchberichtigung. Dies lehnte das Grundbuchamt mit Hinweis darauf ab, dass sich zwischenzeitlich, insbesondere aufgrund des privatschriftlichen Testamentes der Erbin, die Situation hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen im notariellen Ehegattentestament geändert haben könnte, sodass der Fortfall der Bindungswirkung nicht auszuschließen ist. Aus diesem Grunde verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Erbin Beschwerde ein. Das OLG München gab der Beschwerde statt. Aus Sicht des OLG München war eindeutig, dass das privatschriftliche Testament der Erbin gegen die Anordnungen des notariellen Ehegattentestamentes verstieß und damit aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestamentes unwirksam war. Zu dieser Feststellung konnte das Grundbuchamt durch eigene rechtliche Prüfung gelangen, ohne zuvor einen weitergehenden Sachverhalt ermitteln zu müssen.
Da das Grundbuchamt folglich in der Lage war, selbst festzustellen, dass das privatschriftliches Testament der Erbin die Regelungen im notariellen Ehegattentestament nicht berührt, musste die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses nebst Eröffnungsbeschluss durchgeführt werden. Das Grundbuchamt war nicht berechtigt, die Grundbuchberichtigung von der Vorlage des Erbscheins abhängig zu machen.
Ein Vermögenserwerb nach Testamentserrichtung kann zum Fortfall der Alleinerbenstellung des Bedachten nach § 2087 II BGB führen.
Die Erblasserin war verwitwet. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin ein Testament. In diesem Testament verfügte Sie, dass eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie nach ihrem Tod auf eine bestimmte Person übergehen sollte. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes stellt diese Immobilie das wesentliche Vermögen der Erblasserin dar. Nachdem die Erblasserin ihr Testament errichtet hatte, erlangte sie durch Erbschaft ein weiteres sehr werthaltiges Vermögen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Person, der die Erblasserin die Immobilie zugewandt hatte, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der nächste Verwandte der Erblasserin, der nach der gesetzlichen Erbfolge ihr Erbe wäre, beantragte ebenfalls einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass der Bedachte durch die Zuwendung der Immobilie im Testament zum Alleinerben nach Maßgabe des § 2087 II BGB geworden ist. Hiergegen legte der nächste Verwandte der Erblasserin Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf entsprach der Beschwerde und kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall den beiden Antragsteller ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen ist.
Das OLG Düsseldorf bringt in seiner Entscheidung zum Ausdruck, dass es grundsätzlich die Einschätzung des Nachlassgerichtes teilt, dass die durch letztwillige Verfügung der Erblasserin erfolgte Übertragung des Eigentums an der zum Nachlass gehörenden Immobilie zur Folge hat, dass der Bedachte zum Alleinerben der Erblasserin wird.
Allerdings geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden muss, wie der Wille der Erblasserin sich entwickelt hätte, wenn Sie zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testamentes bereits Kenntnis vom späteren weiteren Vermögenserwerb gehabt hätte. Da im vorliegenden Fall der Wille der Erblasserin offensichtlich darauf gerichtet war, dass ein bestimmter Vermögenswert, d. h. die Immobilie, zugewandt werden sollte, kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin offensichtlich nicht pauschal ihr gesamtes Vermögen dem Bedachten zukommen lassen wollte.
Da das OLG Düsseldorf somit zu dem Ergebnis gelangte, dass aus der Übertragung der Immobilie durch die Erblasserin nicht der Rückschluss möglich ist, dass der Bedachte das wesentliche gesamte Vermögen der Erblasserin erlangen sollte, folgert das OLG Düsseldorf, dass die Erblasserin unter Berücksichtigung des späteren Vermögenserwerbes nur die Einsetzung des Bedachten als Teilerben gewollt hätte. Folglich musste die gesetzliche Erbfolge ebenfalls berücksichtigt werden, sodass der Bedachte neben dem gesetzlichen Erben Teilerbe wurde.
Die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist folglich geboten, um der tatsächlichen erbrechtlichen Situation, die durch Auslegung vom OLG Düsseldorf ermittelt wurde, gerecht zu werden. Die Anträge auf Erteilung von Alleinerbschein waren daher zurückzuweisen.
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