Vergütung und Auslagenerstattung für den Testamentsvollstrecker Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers wurde vom Gesetzgeber nicht als unentgeltliche Tätigkeit ausgestaltet. Gemäß § 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu. Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung durch den Erblasser Die Frage,…
Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker Der Umfang des Aufgabenbereiches des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorgegeben. Ordnet der Erblasser an, dass sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass erstreckt und dass die…
Testamentsvollstreckung und Prozessführung Die Prozessführung durch den Testamentsvollstrecker Bei der Frage, welche Kompetenzen der Testamentsvollstrecker hat, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Nachlass kommt, ist zwischen Prozessen für und gegen den Nachlass zu unterscheiden. Prozesse von Gläubigern gegen den…
Die Verwaltung des Nachlasses während der Testamentsvollstreckung Soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d. h. der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.Der Testamentsvollstrecker muss den Besitz am…
Letztwillige Anordnungen des Erblassers und Testamentsvollstreckung Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich an die Anordnungen des Erblassers gebunden, die dieser in seine letztwillige Verfügung aufgenommen hat. Unwirksame letztwillige Anordnungen des Erblassers Jedoch ist der Testamentsvollstrecker nicht an…
Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker Die Zuständigkeiten des Nachlassgerichtes im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung sind beschränkt.Zuständig ist das Nachlassgericht für die Ernennung des Testamentes und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn der Testamentsvollstrecker ein solches beantragt. Weiter obliegt es dem Nachlassgericht auf Antrag…
Das Nachlassverzeichnis Der Testamentsvollstrecker muss den Erben ein Nachlassverzeichnis gemäß § 2215 BGB übermitteln. Die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses hat unverzüglich zu erfolge, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Damit hängt die Erteilung des Nachlassverzeichnisses von der Struktur und Zusammensetzung des Nachlasses…
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser eröffnet diesem die Möglichkeit, Problemen hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und eventueller Konflikte zwischen den Miterben vorzubeugen.Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird die Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen. Der Testamentsvollstrecker ist nicht an die Weisungen der Erben gebunden, sondern ausschließlich dem Willen des Erblassers verpflichtet.Da die Testamentsvollstreckung sich folglich anbietet, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird, nimmt die Bedeutung von Testamentsvollstreckungen im Erbrecht zu. Insbesondere, da die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch geeignet ist, die Vermögensverwaltung im Interesse der Hinterbliebenen oder die Unternehmensnachfolge sicherzustellen.Das Recht der Testamentsvollstreckung ist komplex. Die Anforderungen an den Testamentsvollstrecker sind daher nicht zu unterschätzen. Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen daher einen ersten Überblick über die Rechtsmaterie der Testamentsvollstreckung verschaffen, falls Sie erwägen, eine solche im Rahmen eines Testamentes oder eines Erbvertrages anzuordnen.Sollten Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sein, soll Ihnen die folgende Darstellung helfen, sich einen Überblick über Ihrer Rechte und Pflichten als Testamentsvollstrecker zu verschaffen.
Der Verzicht auf einen Nießbrauch führt zu einer Schenkung, die vom Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden kann und zum Schenkungsregress berechtigt.Im vorliegenden Fall erfolgte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragung einer Immobilie. Der Übertragende behielt sich den Nießbrauch an der Immobilie im Rahmen der Übertragung vor. Durch das vorbehaltene Nießbrauchsrecht verblieb das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie durch Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Voreigentümer. In Höhe dieses Nießbrauchsrechtes reduzierte sich der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung.Nach der Übertragung wurde der vormaligen Eigentümer der Immobilie pflegebedürftig und musste in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Da er die hierfür erforderlichen Mittel nicht vollständig aus seinem eigenen Einkommen aufbringen konnte, verarmte er aufgrund der Pflegekosten im Sinne des § 528 BGB. Im Weiteren verzichtete der vormalige Eigentümer auf die Nießbrauch.Der Sozialhilfeträger stand auf dem Standpunkt, dass durch den Verzicht auf den Nießbrauch dem Erwerber nachträglich in Höhe des Wertes des Nießbrauchs ein Vermögensvorteil zugewandt wurde. Da diese Zuwendung unentgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Sozialhilfeträgers eine Schenkung vor. Den Anspruch auf Rückerstattung dieser Schenkung an den verarmten Schenker leitete der Sozialhilfeträger auf sich über und machte den Anspruch auf Rückerstattung der Schenkung an den verarmten Schenker geltend. Hiergegen wandte sich der Erwerber des Grundstückes, d. h. der aus Sicht des Sozialhilfeträgers Beschenkte. Das OLG Köln bestätigte die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers.Durch den Verzicht auf die Nießbrauch erlangte der Eigentümer der Immobilie die Möglichkeit, zu Lebzeiten des vormaligen Nießbrauchsberechtigten die Immobilie zu vermieten und zu verpachten, d. h. für sich wirtschaftlich zu nutzen. Dieser wirtschaftlicher Vorteil wurde nach Ansicht des OLG Köln dem Grundstückseigentümer durch den Verzicht auf die Nießbrauch zugewandt. Da für die Zuwendung des Wertes des Nießbrauches keine Gegenleistung erbracht wurde, lag eine Schenkung vor. Diese Schenkung durfte der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und den entsprechenden Schenkungsregress geltend machen.
Zum Nachlass einer aus 2 Personen gehörenden Erbengemeinschaft gehörte eine Immobilie. Die Erbengemeinschaft sollte auseinandergesetzt werden. Ein entsprechender notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag wurde zwischen den Erben abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der gesamte Nachlass, gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, von einem der beiden Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf den anderen Miterben übertragen wird. Hiervon betroffen war auch die zum Nachlass gehörende Immobilie, deren Alleineigentümer einer der beiden Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung werden sollte.Vor Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages wurde die Erbengemeinschaft nicht in das Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar beantragte daher beim Grundbuchamt, in Erfüllung des Erbauseinandersetzungsvertrages, dass der erwerbende Miterbe als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen wird.Dem Antrag entsprach das Grundbuchamt nicht. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass ein Eintragungshindernis vorliegt, da der Verfügungsberechtigte, d. h. die durch den Erbfall entstanden Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war. Das Grundbuchamt ordnete an, dass das Eintragungshindernis vorab durch Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch zu beseitigen ist.Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht, d. h. das OLG Bamberg, entsprach der Beschwerde und wies das Grundbuchamt an, den erwerbenden Erben ohne vorherige Eintragung der Erbengemeinschaft als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.Das OLG Bamberg stellte fest, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung im vorliegenden Fall entbehrlich ist, da der Grundbesitz im Wege der Erbauseinandersetzung von einem Miterben auf einen anderen Miterben übertragen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung bei einer Erbübertragung oder einer Abschichtungsvereinbarung entsprechend anwendbar ist oder nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen unmittelbaren Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung handelt, da eine gegenständliche Erbauseinandersetzung vorliegt.
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