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Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Eltern | Eltern, denen vom Erblasser die Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses entzogen wurde, sind zur Ausschlagung der Erbschaft Ihrer Kinder nicht berechtigt
Der Erblasser setzte seinen minderjährigen Sohn, nachdem er die Vaterschaft anerkannt hatte, testamentarisch mit einer Quote 1/2 zum Miterben ein. Weiter ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an und schloss die Kindesmutter von der Vermögensverwaltung hinsichtlich der Vermögenswerte aus, die dem Kind im Wege der Erbschaft zugewandt wurden.
Nach dem Erbfall erklärte die Kindesmutter gegenüber dem Nachlassgericht für das zum Miterben bestimmte Kind die Ausschlagung der Erbschaft. Anschließend erteilte das Familiengericht die entsprechende Genehmigung und setzte unterschiedliche Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind ein. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Der BGH half der Rechtsbeschwerde nicht ab. Aufgrund der wirksamen Anordnung des Erblassers, mit der der Kindesmutter die Verwaltung des Vermögens entzogen wurde, das der Erblasser seinem Kind im Wege der Erbschaft zuwandte, war die Kindesmutter nicht mehr befugt, die Vermögensinteressen des Kindes im Zusammenhang mit der Erbschaft wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Ausschlagung der Erbschaft, die mit der Absicht erklärt wird, die Pflichtteilsansprüche des Kindes auszulösen. Da die Beschränkung der Vertretungsmacht der Mutter bereits mit dem Erbfall eintritt, war die von der Kindesmutter abgegebene Ausschlagungserklärung unwirksam. Auf die vom Familiengericht nachträglich erteilte Genehmigung kommt es hierbei nicht an. Vielmehr muss die Ausschlagungserklärung vom bestellten Ergänzungspfleger gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.