Die Erblasserin hinterließ 2 Kinder und mehrere Enkelkinder. Die Erblasserin bestimmte Ihre Tochter zur Miterbin mit einer Erbquote von 1/4. Gleichzeitig ordneten sie Vermächtnisse und die Testamentsvollstreckung an.
Die Tochter nahm die Erbschaft an. Die Annahme der Erbschaft war von der Vorstellung getragen, ansonsten auch den Pflichtteil zu verlieren. Nachdem die Tochter später in Erfahrung brachte,dass die Ausschlagung der Erbschaft nicht zum Verlust des Pflichtteils geführt hätte, erklärte sie Anfechtung der Annahme der Erbschaft und schlug gleichzeitig die Erbschaft aus.
Im Weiteren entwickelte sich zwischen der Tochter und dem Testamentsvollstrecker ein Rechtsstreit, in dessen Rahmen es unter anderem auf die Frage ankam, ob die Tochter die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hatte und aufgrund der gleichzeitig geklärten Ausschlagung der Erbschaft nunmehr Pflichtteilsansprüche geltend machen kann.
Vom Bundesgerichtshof wurde das Berufungsurteil aufgehoben und festgestellt, dass die Tochter zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft und zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt war, da sie sich bei der Annahme der Erbschaft in einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB befunden hatte, da sie bei der Annahme der Erbschaft davon ausging, mit der Ausschlagung der Erbschaft auch ihre Pflichtteilsansprüche zu verlieren. Die Tochter kann daher die übrigen Erben wirksam auf Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses und im Weiteren auf Auszahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen.
Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Nachlassgerichtes festgestellt, dass die Kosten des Nachlasspflegers aus dem Nachlass zu erstatten sind. Der Nachlasspfleger beantragte sodann die Kostenfestsetzung. Gegen den erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde Beschwerde eingelegt, da die Erbin die Auffassung vertrat, dass aus dem Festsetzungsbeschluss auch in ihr Privatvermögen vollstreckt werden kann.
Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Bereits aus der Formulierung des Beschlusses des Nachlassgerichtes ergibt sich, dass der Nachlasspfleger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass hat. Diese Formulierung schließt eine Vollstreckung in das sonstige Vermögen der Erbin aus. Soweit der Nachlass nicht ausreicht, um den Kostenerstattungsanspruch des Nachlasspflegers auszugleichen, haftet die Staatskasse.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich anlässlich einer Verfassungsbeschwerde mit den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis auseinander.
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass der Notar bei der Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, auch durch selbstständige Ermittlungen die Nachlassgegenstände und Forderungen aufzunehmen. Weiter muss aus dem Nachlassverzeichnis hervorgehen, dass der Notar für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist.
Ein Nachlassverzeichnis, welches inhaltlich lediglich die Angaben des Erben auflistet und keine eigenständigen Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festgestellt werden können, erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Diesbezüglich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Funktion des Nachlassverzeichnisses, d.h. auf dessen größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Erben über den Nachlass.
Das Verfassungsgericht führt weiter aus, dass der Notar zur Feststellungen von pflichtteilsrelevanten Schenkungen gehalten ist, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den 10 Jahreszeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen. Hierbei bezieht sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, 2 W 495/13.
Die Steuerschulden des Erblassers können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden, in der sie vom Finanzamt tatsächlich festgesetzt wurden.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten in erheblichem Umfang Kapitalertragsteuer hinterzogen. Die Erben zeigten dies dem Finanzamt an, nachdem sie von der Steuerhinterziehung des Erblassers Kenntnis erlangten.
Aufgrund eines internen Fehlers berechnete das Finanzamt die Steuerschulden des Erblassers auf der Grundlage von DM-Beträgen. Dies war falsch, da die Erben ihre Angaben in Euro gemacht hatten.
Im Weiteren gaben die Erben die Erbschaftsteuererklärung ab und brachten die Steuerschulden des Erblassers im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung in ihrer tatsächlichen Höhe, d.h. als Euro-Beträge, als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Abzug.
Das Erbschaftfinanzamt akzeptierte die Wertangaben der Erben in der Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich der Steuerschulden des Erblassers nicht. Die Erbschaftsteuer wurde vielmehr auf der Grundlage des inhaltlich falschen Steuerbescheides festgesetzt.
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Entscheidung des Finanzamtes, da er zu dem Ergebnis gelangt, dass nur die Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen sind, die vom Finanzamt wirksam festgesetzt wurden. Da die tatsächliche Steuerschuld des Erblassers nicht festgesetzt wurde, konnte sie bei der Bestimmung der Erbschaftsteuer auch nicht berücksichtigt werden
Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929
(RGBl. 1931 II S. 538)
Artikel 20
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der Anlage dieses Vertrags ersichtlichen Befugnisse.
Für die Erteilung eines Totenscheins ist der Vorsteher des Stadtbezirkes oder des Dorfes zuständig. Dem Vorsteher muss im Rahmen des Antrages auf Erteilung des Totenscheins der Ausweis des Erblassers vorgelegt werden. Der Vorsteher erteilte daraufhin dem Antragsteller den Totenschein. Die Erteilung des Totenscheins erfolgt unter Einbehaltung des Ausweises des Erblassers.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ursprünglich ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Ca. 2 Jahre später errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, mit dem ihr Sohn zum Alleinerben bestimmt wurde.
Nach dem Erbfall beantragte der Enkel die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der Sohn unter Hinweis auf das notarielle Testament entgegen. Gleichzeitig wurde Erbenfeststellungsklage erhoben. Das Nachlassgericht setzte das Erbscheinsverfahren aus, um das Ergebnis der Feststellungsklage abzuwarten. Im Rahmen der Erbenfeststellungsklage wurde erstinstanzlich festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr geschäftsfähig war, sodass das notarielle Testament unwirksam ist. Der Sohn versäumte die Berufungsfrist, sodass die Entscheidung rechtskräftig wurde.
Auf dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts erteilte das Nachlassgericht dem Enkel den beantragten Alleinerbschein. Dem Antrag wurde vom Sohn der Erblasserin entgegengehalten, dass das Testament nicht von der Erblasserin stamme. Diesen Einwand hatte der Sohn im Rahmen der Erbenfeststellungsklage nicht erhoben. Das Nachlassgericht erteilte dem Enkel im Weiteren den beantragten Alleinerbschein. Hiergegen wandte sich der Sohn im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde wurde vom OLG München zurückgewiesen. Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil gebunden ist, die im zivilrechtlichen Klageverfahren auf Erbenfeststellung getroffen wurden. Diese Bindungswirkung ist umfassend.
Damit ist der Sohn der Erblasserin im Erbscheinsverfahren auch mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verfahren auf Erbenfeststellung nicht erhoben hat. Die Einwendung, dass das handschriftliche Testament zugunsten des Erben nicht von der Erblasserin stammt, hätte der Sohn somit im Verfahren auf Erbenfeststellung erheben müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Entscheidung bezüglich der Erbenstellung im zivilgerichtlichen Verfahren bindend. Das Nachlassgericht ist an diese Entscheidung gebunden und musste daher dem Enkel den beantragten Alleinerbschein erteilen. Die Beschwerde des Sohns gegen die Erteilung des Erbscheins zugunsten des Enkels wurde daher vom OLG München zurückgewiesen.
Die Erklärungen im Verfahren auf Veranlagung zur Erbschaftsteuer müssen beim zuständigen Finanzamt bzw. dem zuständigen türkischen Konsulat fristgemäß eingereicht werden. Aus Art. 9 VVK ergibt sich, dass die einzuhaltenden Fristen davon abhängig sind, wo der Erbfall eingetreten ist und an welchem Ort sich der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgehalten hat.
Die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer ergibt sich aus Art. 6 VVK. Gemäß Art. 6 VVK ist das Finanzamt für die Steuerveranlagung örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich zum Zeitpunkt des Erbfalls (Stichtag) der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Bei juristischen Personen ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf deren Sitz abzustellen.
Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer muss zum Stichtag, d.h. zum Todestag des Erblassers ermittelt werden. Hierzu ist es erforderlich, den Wert aller Vermögenspositionen, die zum Nachlass des Erblassers gehören, zum Stichtag zu ermitteln bzw. zu bewerten.
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