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Erbrecht Totenfürsorge Grabnutzungsrecht | Aus dem Erbrecht oder dem Grabnutzungsrecht alleine lässt sich das Recht zur Totenfürsorge nicht ableiten
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser keine Anordnungen hinsichtlich der Totenfürsorge getroffen. Der Erblasser wurde von mehreren Abkömmlingen beerbt. Hinsichtlich der Grabstätte, in der der Erblasser ursprünglich bestattet wurde, verfügte einer der Miterben über das Grabnutzungsrecht.
Ohne Rücksprache mit den übrigen Miterben veranlasste der Inhaber des Grabnutzungsrechtes die Umbettung des verstorbenen Erblassers. Hiergegen wandten sich die übrigen Miterben und machten aufgrund der von ihnen angenommenen Störung der Totenruhe Schmerzensgeldansprüche geltend.
Das Gericht entsprach der Klage. Das Gericht stellte fest, dass sich aus der Erbenstellung oder dem Grabnutzungsrecht alleine nicht das Recht zur Totenfürsorge ergibt. Da die Miterbin, die die Umbettung veranlasste, nicht über das Recht zur Totenfürsorge verfügte, obwohl ihr das Grabnutzungsrecht zustand, war sie zu Veranlassung der Umbettung des verstorbenen Erblassers nicht berechtigt. Ihr Verhalten führte vielmehr zu einer Verletzung der Totenruhe, was Schmerzensgeldansprüche die übrigen Miterben auslöste.