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Erbrecht Testamentsvollstreckung Anordnung Ersatztestamentsvollstreckung | Die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers setzt voraus das vom Willen des Erblassers die Bestellung des Ersatztestamentsvollstreckers umfasst ist
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihren Ehemann zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Ehemann war gemeinsam mit den ehelichen Kindern Miterbe in Erbengemeinschaft. Einige der Kinder waren minderjährig.
Der Ehemann lehnte die Übernahme der Testamentsvollstreckung ab. Daraufhin bestimmte das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker. Hiergegen wandte sich einer der Miterben im Beschwerdeverfahren.
Aus dem Wortlaut Testament der Erblasserin ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin für den Fall, dass der von ihr benannte Testamentsvollstrecker das Amt des Testamentsvollstreckers nicht übernimmt, ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Aus diesem Grunde entsprach das angerufene Gericht dem Antrag und hob die Bestimmung des Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht wieder auf.
Ohne entsprechende Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht unzulässig.