Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob der Auskunftsanspruch eines Erben gegenüber dem oder den Miterben verwirken kann.
Die Antwort des Gerichts ist differenziert. Soweit sich der Auskunftsanspruch auf Umstände der laufenden Verwaltung des Nachlasses bezieht, ohne dass der die Auskunft verlangende Erbe in der Vergangenheit entsprechende Auskunftsansprüche geltendgemacht hat, kann der Auskunftsanspruch verwirken. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Zeitablauf (hier ca. neun Jahre) und Umstände, die beim auskunftspflichtigen Miterben den Eindruck hervorrufen, dass der Erbe an Auskünften, Rechnungslegung usw. nicht interessiert ist.
Diese Verwirkung bezieht sich aber nicht auf unproblematisch nachvollziehbare Umstände, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bekannt waren, wie zum Beispiel Grundbucheintragungen, Kontostände usw..
Die Nachlassinsolvenz führt nicht zum Fortfall der Nachlasspflegschaft.
Im Rahmen der Nachlassinsolvenz nimmt der Nachlasspfleger die Rechte der unbekannten Erben im Nachlassinsolvenzverfahren wahr.
Mit der Eröffnung der Nachlassinsolvenz entfällt jedoch die Befugnis des Nachlasspflegers zur Verwaltung des Nachlasses. Diese Kompetenz geht auf den Insolvenzverwalter über.
Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob ein formunwirksames Schenkungsversprechen des Erblassers nach dessen Tod durch eine Geldabhebung vom Nachlasskonto geheilt werden kann, wenn der Beschenkte selbst auf der Grundlage einer postmortalen Vollmacht die Abhebung vornimmt.
Da die Vollmacht unter Befreiung von § 181 BGB erteilt wurde und der Beschenkte, d.h. der Bevollmächtigte das Schenkungsversprechen des Erblassers beweisen konnte, bejaht das Gericht die Heilung des Formmangels durch die Abhebung und damit die Wirksamkeit der Schenkung.
(Postmortale Vollmacht Schenkung)
Das Urteil hat die Frage zum Gegenstand, ob Fehler im Organisationsablauf bei der erneuten Inverwahrungnahme eines Testamentes Amtshaftungsansprüche begründen können. Im Vorliegenden Fall erfogte bei der erneuten Inverwahrungnahme nicht die Benachrichtigung der zentralen Testamentsdatei beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Unter Verweisung auf § 347 Abs. 1 FamFG wurde die Amtshaftung verneint, da sich aus dem Gesetz lediglich eine Benachrichtigungspflicht bei der ersten Inverwahrungnahme eines Testamentes ergibt.
(Amtshaftung Verwahrung Testament)
Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Alleinerbe, der vom Pflichtteilsberechtigten auf Leistung des Pflichtteils in Anspruch genommen wird, seinerseits vom Pflichtteilsberechtigten verlangen kann, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Alleinerben Auskunft über Zuwendungen erteilt, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten hat zukommen lassen und die zulasten des Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruches auszugleichen sind.
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens des Erbrechtes eines Miterben zulässig ist, wenn das Erbrecht des Miterben beschritten wird. Die Besonderheit der Entscheidung ergibt sich aus der Tatsache, dass das Erbrecht des Miterben von den übrigen Erben nicht ausdrücklich bestritten wurde. Vielmehr reagierten die Erben auf das Verlangen des Miterben nicht, sein Miterbrecht anzuerkennen. In diesem Unterlassen sieht das Gericht ein Bestreiten, das zur Erhebung der Feststellungsklage berechtigt.
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben. Dieser Anspruch ist nicht grundstücksbezogen und kann folglich durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch nicht gesichert werden.
Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.
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