Im vorliegenden Fall waren die Erblasser Eheleute, die sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Erben eingesetzt hatten. Für den 2. Erbfall wurde angeordnet, dass die beiden Abkömmlinge, d.h. die beiden Söhne der Erblasser, Schlusserben werden sollten.
Hinsichtlich eines der beiden Söhne wurde von den Erblassern testamentarisch angeordnet, dass dieser nur das Inventar erhalten sollte. Das ihm zustehende Geld sollte hingegen ausschließlich einem Enkelkind zukommen.
Nachdem beide Erblasser verstorben waren, beantragte der Sohn, der hinsichtlich der Erbschaft nicht auf das Inventar beschränkt wurde, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass sich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser ergibt, dass sein Bruder enterbt werden sollte. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag nicht. Das OLG Karlsruhe wies im Beschwerdeverfahren das Nachlassgericht an, den beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Das OLG Karlsruhe kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Erblasser dem 2. Sohn lediglich ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zuwenden wollten. Dies ergab sich für das OLG Karlsruhe aus der Tatsache, dass die Zuwendung auf das Inventar beschränkt wurde. Gleichzeitig wurde das Geldvermögen, welches dem 2. Sohn dem Grunde nach Zustand, unmittelbar dem Enkelkind zugewandt. Hierin sah das Gericht den Willen der Erblasser, den 2. Sohn zu enterben und auf ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zu beschränken.
Da das Gericht im Rahmen der Auslegung des Testamentes der Erblasser zu dem Ergebnis kam, dass der 2. Sohn von den Erblassern enterbt wurde, musste dem Antrag des anderen Abkömmlings entsprochen werden, d.h. diesem war der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.